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nicht aber die Patentanwälte und diejenigen
Rechtsbeistände gleichgestellt sind, welche die Ver-
tretung in Rechtssachen gewerbsmäßig betreiben,
da deren Verrichtungen nicht als amtliche quali-
fiziert werden können. Taxüberschreitungen von
Gewerbetreibenden (Apotheker, Feldmesser, Auk-
tionatoren usw.) werden aus § 148 der Ge-
werbeordnung bestraft. Beamte im Sinn des
§6 352 sind alle, welche für eine öffentliche, Staats-
oder Kommnnalkasse Abgaben zu erheben haben,
mrögen sie im mittel= oder unmittelbaren Staats-
dienst stehen, insbesondere die Steuer= und Finanz-
beamten, die Gerichtsschreiber und Gerichtsvoll-
zieher. Objekt des Vergehens ist außer der Würde
des Amts die Beschädigung des Vermögens Pri-
vater. Als Handlung wird erfordert ein wider-
rechtliches Erheben nicht oder nicht im ganzen
Betrag geschuldeter Gebühren und Abgaben,
mögen diese nun dem Beamten selbst (8 352) oder
einer öffentlichen Kasse (8 353) zustehen, sowie
eine widerrechtliche Zueignung des zuviel Erhobe-
nen. Dem widerrechtlichen Erheben ist das wider-
rechtliche Nichtauszahlen von Geld oder Naturalien
gleichgestellt. Voraussetzung der Strafbarkeit ist
das Bewußtsein der Nichtschuld bzw. der Rechts-
widrigkeit des Abzugs sowie die Absicht eines
Vermögensgewinnes, mag dieser nun in Abwen-
dung eines Schadens oder in einer Vermögens-
bereicherung bestehen. Ein gefordertes Palmarium
fällt unter § 352, nicht aber ein freiwilliges Ge-
schenk. Bezüglich der Gebühren muß das Recht,
sie zu fordern, und deren Höhe gesetzlich feststehen,
dieselben müssen ein Aquivalent für eine in einem
öffentlichen Amt vorgenommene Verrichtung sein;
die öffentliche Kasse muß als Vertreterin des
öffentlichen Vermögens, sei es des Staats oder
der Kommune, auftreten; die Ausgaben an Geld
und Naturalien müssen amtliche sein, wenn sie
auch nicht aus öffentlichen Kassen zu leisten sind.
Der Leistungspflichtige bzw. Leistungsempfänger
muß sich im Irrtum über die Höhe der Schuld
oder Leistung befinden. Kennt er deren Höhe und
leistet er freiwillig den Mehrbetrag, so schenkt er.
Vollendet ist die Ubervorteilung in § 352 mit
der Erhebung, in § 353 mit der Nichtabführung
an die Kasse bzw. der Nichtzahlung und falschen
Buchung. Das Abfordern von Gebühren ist Ver-
such der Erhebung. Die Vornahme unnötiger
amtlicher Verrichtungen und die Erhebung der da-
für zustehenden Gebühren erfüllt nicht den Tat-
bestand des §352 sie kann disziplinär strafbar sein.
5. Die Nötigung (St.G.B. § 339) bil-
det nicht einen allgemeinen Begriff des Amts-
mißbrauchs; bestraft wird nur der Beamte,
welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder
durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs
derselben jemand zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, und
zwar mit Gesängnis bis zu fünf Jahren. Dabei
ist Amtsgewalt die den Beamten zustehende Be-
fugnis zur Anwendung von Zwangsmitteln. Ein
Amtsverbrechen und Amtsvergehen.
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Mißbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn diese
angewandt wird, obgleich es an den gesetzlichen
Voraussetzungen der Anwendung fehlt sowie
wenn das zulässige Maß derselben überschritten
wird. Von der Nötigung als gemeinem Ver-
gehen unterscheidet sich dieses Amtsvergehen da-
durch, daf hier nicht wie dort gefordert ist, daß
die Nötigung durch Gewalt oder durch Bedrohung
mit einem Verbrechen oder Vergehen geschehen
sein müsse. Objekt dieses Amtsvergehens ist die
Willensfreiheit eines andern, und es gehört zum
Tatbestand als Gegenstand die Handlung einer
Person mit Ausschluß von Sachen (zu welcher
Handlung genötigt werden soll, ist gleichgültig);
als Handlung der Mißbrauch der Amtsgewalt
oder die Androhung eines bestimmten Miß-
brauchs derselben; die Absicht, jemand zu
einer Duldung, Handlung oder Unterlassung zu
nötigen, vorausgesetzt, daß die Handlung hier-
durch nicht in ein anderes Verbrechen übergeht.
Der Beamte muß sich bewußt sein, daß ein Amts-
mißbrauch und eine widerrechtliche Nötigung vor-
liegt. Handelt der Beamte in der Absicht, ein
Mitglied der gesetzgebenden Körperschaften des
Reichs oder eines Bundesstaats zu verhindern,
sich an den Ort der Versammlung zu begeben oder
zu stimmen, oder einen Deutschen zu verhindern,
in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu
wählen oder zu stimmen, oder den Gottesdienst
seiner Konfession auszuüben, oder um sich oder
einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verschaffen [Erpressüng] (St. G. B.
gs 106 107 167 253), so finden die für diese
Vergehen als gemeine Vergehen angedrohten
Strafen Anwendung, wenn die Tat von dem
Beamten, wenn auch ohne Gewalt und Drohung,
aber durch Mißbrauch der Amtsgewalt oder An-
drohung eines bestimmten Mißbrauchs derselben,
begangen ist. Vollendet ist das Vergehen der Nö-
tigung mit dem Abnötigen der Handlung. Der
Versuch ist strafbar. Bei der Erpressung beschränkt
sich die Handlung des Beamten auf den Mißbrauch
oder die Androhung eines bestimmten Mißbrauchs
der Amtsgewalt, wobei eine Drohung, welche an
sich keine gerechte Furcht erregt, hinreichend ist,
indem mehr der Gesichtspunkt des strafwürdigen
Benehmens des öffentlichen Dieners als derjenige
der Benachteiligung der Privatperson, gegen
welche die Androhung gerichtet ist, entscheidet.
Erforderlich ist die Absicht der Erlangung eines
rechtswidrigen Vermögensvorteils. Zur Vollen-
dung der Erpressung genügt nicht die Androhung,
die Handlung, Duldung oder Unterlassung muß
erzwungen sein. Ob der Vermögensvorteil wirk-
lich erlangt wird, ist gleichgültig. Er muß ein
bestimmter sein, braucht aber nicht einen Ver-
mögensnachteil für den Bedrohten zu enthalten;
er muß widerrechtlich sein.
6. Die falsche Beurkundung (St.G. B.
§348). Der menschliche Verkehr bedarf zu seinem
Bestehen äußerer Gegenstände, welche als Beglaubi-