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lichen Agnaten, die unter Umständen zur Teil-
nahme an der Regentschaft berufen sind, ent-
sprechenden Ausstattung begründet, ganz ab-
gesehen davon, daß ziemlich allgemein die zur
Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse sämt-
licher Fanmilienglieder bestimmt gewesenen
Kammerfideikommißgüter ganz oder teilweise in
das Eigentum oder in die Verwaltung des Staats
übergingen.
Daß die Apanage in dem Sinn eines An-
spruchs der durch das Prinzip der Primogenitur
von der Thronfolge ausgeschlossenen Glieder eines
fürstlichen Hauses zurückgetreten ist, zeigt sich auch
bei der Frage nach den apanageberechtigten Per-
sonen. Streng genommen dürften danach nur die
infolge späterer Geburt von der Thronfolge aus-
geschlossenen Prinzen apanagiert werden. Der
Deszendenz eines Nachgebornen stünde nur ein
Anspruch auf Erbfolge in die Apanage desselben
zu. Auch könnten nie die aus andern Gründen
als dem des Vorrangs Erstgeborner von der
Sukzession Ausgeschlossenen, z. B. Prinzessinnen,
wo der Mannesstamm vorgeht, Anspruch auf
Apanage haben. Ferner könnten Nachgeborne
ihre Apanage erst vom Regierungsantritt des-
jenigen Erstgebornen verlangen, durch dessen
Sukzession sie ausgeschlossen werden, da erst mit
diesem Zeitpunkt die Primogenitur und damit
der Ausschluß von der Thronfolge wirksam wird.
Für Deszendenten nachgeborner Prinzen würde
das Recht, Apanage zu beziehen, erst mit dem
Tod ihres Vaters eintreten, und solange der
Vater am Leben ist, nur dieser die Apanage be-
ziehen können. Von allen diesen Konsequenzen
weichen neuere Hausgesetze vielfach ab, die obige
Ausführung bestätigend, daß die neuere Apanage
weniger Entschädigung für Ausschluß von der
Erbfolge als den Unterhalt nicht regierender Mit-
glieder eines Fürstenhauses im Auge hat. Es
fünden sich, ganz abweichend von der historischen
Entwicklung des Instituts, in neueren Hausgesetzen
Apanagen der Söhne des regierenden Herrn zu
Lebzeiten des Vaters, insbesondere Apanagen
der Thronfolger, sodann auch Apanagen anderer
Prinzen noch vor dem Tod ihres Vaters, ja auch
Apanagen der Prinzessinnen; die Bezeichnung
der von der Staatskasse für den Unterhalt eines
Erbprinzen oder der andern Söhne des Souveräns
bei Lebzeiten desselben zu zahlenden Renten oder
der Sustentationsgelder der Prinzessinnen als
Apanagen steht mit der geschichtlichen Entwick-
lung im Widerspruch. Die Söhne des Regieren-
den haben Anspruch auf „Sustentation" (so richtig
im württembergischen Hausgesetz von 1828),
aber nicht auf „Apanage"“. Das Recht, Apanagen
zu beziehen, ist durch Abstammung aus einer haus-
gesetzmäßigen, ebenbürtigen, mit Bewilligung des
Souveräns eingegangenen Ehe, und sofern die
Apanage mit der „Etablierung“ und Vermählung
zusammenhängt, durch Eingehung einer solchen
Ehe bedingt. Das Recht, sich selbständig zu
Apanage.
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etablieren, fällt nicht immer mit dem Volljährig-
keitstermin, der auch früher eintreten kann, zu-
sammen. In Bayern ist das 21. Jahr festgesetzt.
Nicht apanageberechtigt sind außer den Prin-
zessinnen und ihren Abkömmlingen (Kognaten)
alle jene Abkömmlinge von Prinzen des Hauses,
denen die Thronfolgefähigkeit abgeht, als ins-
besondere jene, die nicht zu Mitgliedern des regie-
renden Hauses gezählt werden können, z. B. Un-
eheliche und Kinder, welche einer Mißheirat oder
morganatischen Ehe entsprossen sind. Prinzessinnen
haben, solange sie unvermählt sind, entweder An-
teil an der Apanage der betreffenden Linie, oder sie
erhalten besondere, den standesgemäßen Unterhalt
gewährende Zahlungen. Für letztere ist die Be-
zeichnung Sustentationsgelder häufiger und wohl
auch richtiger als der auch vorkommende Ausdruck
„Apanage“ (so alte kurhessische Verfassung von
1831, badisches Gesetz von 1839, mecklenburg-
schwerinsches Hausgesetz von 1821).
3. Apanagierungspflicht. Die Pflicht zur
Leistung der Apanage ist haus= und landesgesetzlich
verschieden bestimmt. Sie ruht je nach der in den
einzelnen Staaten bestehenden Einrichtung ent-
weder auf dem Kronfideikommißgut, dem Kammer-
oder Domänenvermögen, oder auf der Staats-
kasse, oder auf der Zivilliste des regierenden Herrn.
Danach richtet sich auch das Mitbestimmungsrecht
der Landesvertretung. In den erstangeführten
Fällen würde eine Konkurrenz der Landstände nur
dann stattfinden, wenn ein gesetzlich bestehender
Minimalsatz der Apanage nicht mehr aus den Ein-
künften des Kronguts bestritten werden kann und
ein Zuschuß aus Staatsmitteln notwendig ist.
— Wo, wie in alter Zeit allgemein, das Doma-
nialvermögen sich noch in Genuß und Verwaltung
des regierenden Herrn befindet, hat derselbe regel-
mäßig aus dem Familienvermögen auch die Apa-
nagen zu bestreiten. So sind in Preußen die Mit-
glieder des königlichen Hauses mit ihren peku-
niären Ansprüchen lediglich an den König ge-
wiesen, der sie aus der sog. Kronfideikommißrente
(Zivilliste) zu versorgen hat. — Wo die Domänen=
einkünfte ununterschieden in die allgemeine Staats-
kasse fließen und das Staatsoberhaupt eine fixe
Zivilliste aus derselben erhält, welche wesentlich nur
für seine Person und für seinen Hofhalt bestimmt
ist, liegt die Apanagierung der Nachgebornen der
Staatskasse ob. So erhalten die Glieder des
königlich sächsischen Hauses unter Einrechnung der
oben (bei Nr 1) erwähnten Sekundogenitur (eine
Rente von jährlich 262 083 KM) ihre Dotationen
aus der Staatskasse. In Hessen werden die nötigen
Apanagen für nachgeborne Prinzen und die
Sustentationsgelder für unvermählte Prinzes-
sinnen mit Zustimmung der Landstände aus der
Staatskasse bezahlt. Hie und da ist die Über-
lassung des Kronguts an den Staat unter solchen
Bedingungen erfolgt, daß man auch da noch von
einer auf den Domänen ruhenden Apanagenlast
sprechen kann. So sind in Württemberg seit 1819