Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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facium c. 3, n. 8; Sermo 62 (al. 6 de verbis 
Dom.], c. 8, n. 13). Daß im übrigen Augustin 
im Anschluß an die bekannten Stellen der Hei- 
ligen Schrift den Untergebenen Gehorsam und 
Ehrerbietung gegen ihre Vorgesetzten einschärft, 
„auch die schlimmen und ungerechten“, bedarf kei- 
ner besondern Hervorhebung. 
Literatur. Stahl, Philosophie des Rechts 
nach geschichtl. Ansicht, Buch II, Abschn. 1 (5(1878); 
Walter, Naturrecht u. Politik § 516 (21871); 
Hergenröther, Kath. Kirche u. christl. Staat 547 ff 
(21874); Boissier, La fin du paganisme 1 (Par. 
11899) 74 ff. lv. Hertling.) 
Auseinandersetzungs = Behörden, 
Ausführungs-Behörden sf. Ablösung 
(Sp. 45), Arrondierung (Sp. 413). 
Ausfuhrprämien, Ausfuhrverbote, 
Ausfuhrzölle s. Zölle; vgl. auch Handel und 
Handelspolitik. 
Ausgleich, zwischen Osterreich und Ungarn, 
s. Osterreich-Ungarn. 
Aushebung s. Heerwesen. 
Ausländer, Rechtsstellung derselben, s. Asyl= 
recht, Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht. 
Auslieferung. 1. Prinzip. Ausliefe- 
rung ist derjenige Akt staatlicher Behörden, durch 
welchen Ausländer wegen im Ausland begangener, 
nach den in= und ausländischen Gesetzen straf- 
barer Handlungen ausländischen Behörden zum 
Zweck der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung 
überliefert werden. — Die Beantwortung der 
Frage der Auslieferungspflicht ist von der Reg- 
lung des räumlichen Wirkungskreises des Straf- 
gesetzes abhängig. Für diese Reglung sind vier 
verschiedene Prinzipien aufgestellt: 1) das Welt- 
rechtsprinzip, nach welchem jeder Staat die irgend- 
wo auf der Erde von einem In= oder Ausländer 
begangenen Delikte nach Möglichkeit zu strafen hat 
(gebilligt von v. Mohl und v. Schwarze, aber zu 
verwerfen, weil die Gesetze des einzelnen Staates 
immer nur auf bestimmte Kulturverhältnisse be- 
rechnet sind); 2) das Territorialitätsprinzip, nach 
welchem die räumliche Grenze des Staatsgebiets 
die Grenze der Anwendbarkeit des Strafgesetzes 
bildet, dieses aber auf alle Personen Anwendung 
findet, welche sich in dem Gebiet als In= oder 
Ausländer gegen das Gesetz vergehen; 3) das 
aktive und passive Personalitätsprinzip, nach 
welchem in der Annahme einer fortdauernden per- 
sönlichen Unterwerfung unter das Strafgesetz der 
Staatsangehörige wegen jeder UÜbertretung des- 
selben zu bestrafen ist, mag die Tat im In= oder 
Ausland verübt, mag sie nach den Gesetzen des 
Ortes der Tat strafbar oder straflos sein; 4) das 
gemischte System, welches neben der Territorialität 
die Personalität in beschränktem Umfang alsdann 
beachtet, wenn es sich um Verbrechen handelt, 
welche von einem Inländer im Ausland oder 
von einem Ausländer im Ausland begangen 
werden. Die Strafgesetze des Deutschen Reichs 
stehen auf dem Standpunkt des gemischten Systems. 
Auseinandersetzungs-Behörden usw. — Auslieferung. 
  
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Sie finden Anwendung auf alle im Reichsgebiet 
begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der 
Täter ein Ausländer ist (deutsch. St. G. B. 8 3). 
Dabei gelten als deutsches Gebiet auch die deut- 
schen Konsulargerichtsbezirke und Schutzgebiete so- 
wie die Kriegsschiffe und die Handelsschiffe auf 
hoher See. Wegen der im Ausland begangenen 
Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine 
Verfolgung statt. " 
In betreff der ausnahmsweisen Verfolgung der 
im Ausland begangenen Verbrechen und Vergehen 
ist zu unterscheiden zwischen den von Inländern 
im Ausland begangenen und den von Ausländern 
im Ausland begangenen Verbrechen, und in be- 
treff der letzteren zwischen den Verbrechen der Aus- 
länder gegen das Inland und denjenigen gegen 
den eigenen oder einen fremden Staat. Was die 
von Inländern im Ausland begangenen straf- 
baren Handlungen betrifft, so bestimmt 8 9 des 
deutschen Strafgesetzbuchs, daß ein Deutscher einer 
ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Be- 
strafung nicht überliefert werden darf. Auslän-= 
dische Regierungen sind alle nicht zum Deutschen 
Reich gehörigen Regierungen; Deutsche sind sämt- 
liche Angehörigen eines Bundesstaats. Helgo- 
lands und Elsaß-Lothringens. Die Auslieferung 
eines Deutschen ist auch dann nicht statthaft, wenn 
der Deutsche sich einer bereits gegen ihn angeord- 
neten Haft entzogen haben sollte, selbst dann nicht, 
wenn von ihm die Auslieferung gewünscht würde. 
Auf im Ausland delinquierende Ausländer 
müssen bei ihrer Ergreifung im Inland ausnahms- 
weise die deutschen Strafgesetze angewendet wer- 
den, wenn ausländische Schiffsmänner von deut- 
schen Schiffen mit der Heuer entlaufen oder sich 
verborgen halten, um sich dem Dienst zu entziehen, 
wenn Ausländer während eines gegen das Deutsche 
Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegs- 
schauplatz sich eines Kriegsverrats oder einer 
Plünderung schuldig machen, und wenn sie in 
einem von deutschen Truppen besetzten ausländischen 
Gebiet gegen deutsche Truppen oder Behörden 
eine nach den Gesetzen des Deutschen Reichs straf- 
bare Handlung begehen; sie können ferner wegen 
Hochverrats und Münzverbrechen verfolgt werden. 
Wegen anderer im Ausland begangener strafbarer 
Handlungen können Ausländer im Inland nicht 
verfolgt, wohl aber vom Inland an die auswärtige 
Regierung ausgeliefert werden. 
eschichte. Im Altertum und im Mittel- 
alter war die Auslieferung flüchtiger Verbrecher 
gesetzlich nicht geregelt, sie erfolgte ausnahmsweise 
im Interesse des ausliefernden Staats. Erst im 
14. und 15. Jahrh. finden sich vereinzelt zwischen 
Nachbarstaaten Ubereinkommen wegen ihrer Aus- 
lieferung. Mit dem 18. Jahrh. beginnt die Peri- 
ode der Auslieferungsverträge, indem Frankreich 
solche mit einer Anzahl Staaten abschloß. Nach 
diesen Verträgen erfolgte die Auslieferung der Aus- 
länder nur auf Grund derselben und nur wegen 
schwerer Verbrechen; Inländer wurden nicht aus-
	        
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