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facium c. 3, n. 8; Sermo 62 (al. 6 de verbis
Dom.], c. 8, n. 13). Daß im übrigen Augustin
im Anschluß an die bekannten Stellen der Hei-
ligen Schrift den Untergebenen Gehorsam und
Ehrerbietung gegen ihre Vorgesetzten einschärft,
„auch die schlimmen und ungerechten“, bedarf kei-
ner besondern Hervorhebung.
Literatur. Stahl, Philosophie des Rechts
nach geschichtl. Ansicht, Buch II, Abschn. 1 (5(1878);
Walter, Naturrecht u. Politik § 516 (21871);
Hergenröther, Kath. Kirche u. christl. Staat 547 ff
(21874); Boissier, La fin du paganisme 1 (Par.
11899) 74 ff. lv. Hertling.)
Auseinandersetzungs = Behörden,
Ausführungs-Behörden sf. Ablösung
(Sp. 45), Arrondierung (Sp. 413).
Ausfuhrprämien, Ausfuhrverbote,
Ausfuhrzölle s. Zölle; vgl. auch Handel und
Handelspolitik.
Ausgleich, zwischen Osterreich und Ungarn,
s. Osterreich-Ungarn.
Aushebung s. Heerwesen.
Ausländer, Rechtsstellung derselben, s. Asyl=
recht, Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht.
Auslieferung. 1. Prinzip. Ausliefe-
rung ist derjenige Akt staatlicher Behörden, durch
welchen Ausländer wegen im Ausland begangener,
nach den in= und ausländischen Gesetzen straf-
barer Handlungen ausländischen Behörden zum
Zweck der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
überliefert werden. — Die Beantwortung der
Frage der Auslieferungspflicht ist von der Reg-
lung des räumlichen Wirkungskreises des Straf-
gesetzes abhängig. Für diese Reglung sind vier
verschiedene Prinzipien aufgestellt: 1) das Welt-
rechtsprinzip, nach welchem jeder Staat die irgend-
wo auf der Erde von einem In= oder Ausländer
begangenen Delikte nach Möglichkeit zu strafen hat
(gebilligt von v. Mohl und v. Schwarze, aber zu
verwerfen, weil die Gesetze des einzelnen Staates
immer nur auf bestimmte Kulturverhältnisse be-
rechnet sind); 2) das Territorialitätsprinzip, nach
welchem die räumliche Grenze des Staatsgebiets
die Grenze der Anwendbarkeit des Strafgesetzes
bildet, dieses aber auf alle Personen Anwendung
findet, welche sich in dem Gebiet als In= oder
Ausländer gegen das Gesetz vergehen; 3) das
aktive und passive Personalitätsprinzip, nach
welchem in der Annahme einer fortdauernden per-
sönlichen Unterwerfung unter das Strafgesetz der
Staatsangehörige wegen jeder UÜbertretung des-
selben zu bestrafen ist, mag die Tat im In= oder
Ausland verübt, mag sie nach den Gesetzen des
Ortes der Tat strafbar oder straflos sein; 4) das
gemischte System, welches neben der Territorialität
die Personalität in beschränktem Umfang alsdann
beachtet, wenn es sich um Verbrechen handelt,
welche von einem Inländer im Ausland oder
von einem Ausländer im Ausland begangen
werden. Die Strafgesetze des Deutschen Reichs
stehen auf dem Standpunkt des gemischten Systems.
Auseinandersetzungs-Behörden usw. — Auslieferung.
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Sie finden Anwendung auf alle im Reichsgebiet
begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der
Täter ein Ausländer ist (deutsch. St. G. B. 8 3).
Dabei gelten als deutsches Gebiet auch die deut-
schen Konsulargerichtsbezirke und Schutzgebiete so-
wie die Kriegsschiffe und die Handelsschiffe auf
hoher See. Wegen der im Ausland begangenen
Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine
Verfolgung statt. "
In betreff der ausnahmsweisen Verfolgung der
im Ausland begangenen Verbrechen und Vergehen
ist zu unterscheiden zwischen den von Inländern
im Ausland begangenen und den von Ausländern
im Ausland begangenen Verbrechen, und in be-
treff der letzteren zwischen den Verbrechen der Aus-
länder gegen das Inland und denjenigen gegen
den eigenen oder einen fremden Staat. Was die
von Inländern im Ausland begangenen straf-
baren Handlungen betrifft, so bestimmt 8 9 des
deutschen Strafgesetzbuchs, daß ein Deutscher einer
ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Be-
strafung nicht überliefert werden darf. Auslän-=
dische Regierungen sind alle nicht zum Deutschen
Reich gehörigen Regierungen; Deutsche sind sämt-
liche Angehörigen eines Bundesstaats. Helgo-
lands und Elsaß-Lothringens. Die Auslieferung
eines Deutschen ist auch dann nicht statthaft, wenn
der Deutsche sich einer bereits gegen ihn angeord-
neten Haft entzogen haben sollte, selbst dann nicht,
wenn von ihm die Auslieferung gewünscht würde.
Auf im Ausland delinquierende Ausländer
müssen bei ihrer Ergreifung im Inland ausnahms-
weise die deutschen Strafgesetze angewendet wer-
den, wenn ausländische Schiffsmänner von deut-
schen Schiffen mit der Heuer entlaufen oder sich
verborgen halten, um sich dem Dienst zu entziehen,
wenn Ausländer während eines gegen das Deutsche
Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegs-
schauplatz sich eines Kriegsverrats oder einer
Plünderung schuldig machen, und wenn sie in
einem von deutschen Truppen besetzten ausländischen
Gebiet gegen deutsche Truppen oder Behörden
eine nach den Gesetzen des Deutschen Reichs straf-
bare Handlung begehen; sie können ferner wegen
Hochverrats und Münzverbrechen verfolgt werden.
Wegen anderer im Ausland begangener strafbarer
Handlungen können Ausländer im Inland nicht
verfolgt, wohl aber vom Inland an die auswärtige
Regierung ausgeliefert werden.
eschichte. Im Altertum und im Mittel-
alter war die Auslieferung flüchtiger Verbrecher
gesetzlich nicht geregelt, sie erfolgte ausnahmsweise
im Interesse des ausliefernden Staats. Erst im
14. und 15. Jahrh. finden sich vereinzelt zwischen
Nachbarstaaten Ubereinkommen wegen ihrer Aus-
lieferung. Mit dem 18. Jahrh. beginnt die Peri-
ode der Auslieferungsverträge, indem Frankreich
solche mit einer Anzahl Staaten abschloß. Nach
diesen Verträgen erfolgte die Auslieferung der Aus-
länder nur auf Grund derselben und nur wegen
schwerer Verbrechen; Inländer wurden nicht aus-