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Taxation, Verhältnis des Pfandbriefumlaufs zum
Aktienkapital, besondere Maßregeln zur Sicherung
der Pfandbriefgläubiger, Beleihungsgrenze und
Art der zu beleihenden Objekte ganz verschiedene
Grundsätze und Bestimmungen. Durch das Hypo-
thekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 und das
Reichsgesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der
Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dez.
1899 ist aber eine einheitliche Reglung für das
Deutsche Reich erfolgt. Der Betrieb des Hypo-
thekenbankgeschäfts ist aus Aktiengesellschaften be-
schränkt und von der Staatsgenehmigung ab-
hängig, die durch den Bundesrat oder bei
Banken, welche ihren Geschäftsbetrieb auf einen
Bundesstaat beschränken, von der Zentralbehörde
des betreffenden Bundesstaats erteilt wird. Die
Aussicht wird durch die Organe des Bundes-
staats geführt, in welchem die Bank ihren Sitz
hat. Der Betrieb der nicht mit dem Hypo-
thekengeschäft im Zusammenhang stehenden Bank-
geschäfte ist für die „reinen Hypothekenbanken“
bestimmt umgrenzt; für die „gemischten Hypo-
thekenbanken“, d. h. die Banken, welche vor
dem 1. Mai 1898 Hypothekengeschäfte betrieben
haben, sind jedoch Ausnahmen zugelassen. Das
Grundkapital dient zur Einleitung und Ga-
rantie des Unternehmers, die weiteren Mittel
werden durch Ausgabe von seitens der Pfand-
briefgläubiger unkündbaren Pfandbriefen gedeckt,
deren Gesamtbetrag jedoch den 15fachen Betrag
des Aktienkapitals nicht übersteigen darf und in
Höhe des Nenunwerts jederzeit von Hypotheken
gleicher Höhe gedeckt sein muß. Für die Wert-
ermittlung der Beleihungsobjekte sind nur einige
allgemeine Bestimmungen getroffen. Die Be-
leihung soll 3/, bei landwirtschaftlichen Gütern
2 des Werts nicht übersteigen. Für Bauplätze
und noch nicht fertiggestellte Neubauten ist die
Beleihungsgrenze noch mehr beschränkt. Zur
rechtlichen Sicherstellung der Pfandbriefinhaber
ist ein Hypotheken= und Wertpapierregister an-
gelegt, ferner wird von der Aussichtsbehörde ein
Treuhänder bestellt, der eine Kontrolle über
den Geschäftsbetrieb ausübt; er hat das Vor-
handensein, nicht aber die Qualität der Pfand-
briefdeckung zu prüfen. Unter seinem Mitver-
schluß befinden sich die Urkunden über die Ein-
tragungen in das Hypotheken- und Wertpapier-
register, sowie das zur Deckung der Pfandbriefe
bestimmte Geld. Die Tätigkeit des Treuhänders
hat, da seine Stellung vorwiegend nur die eines
Urkundenmitbewahrers ist, schwere Krisen und un-
erfreuliche Vorgänge (Spielhagenbanken, Pom-
mersche Hypothekenaktienbank) nicht vermeiden
können; in einzelnen Bundesstaaten sind deshalb
verschärfte Bestimmungen über Staatsaufsicht und
Publikationszwang erlassen worden, so in Preußen
durch den Erlaß vom 17. Nov. 1901, der na-
mentlich eine Vermehrung des banktechnisch vor-
gebildeten staatlichen Beamtenpersonals schuf, in
Bayern durch spezielle Weisungen im Aug. 1904.
Banken und Kreditinstitute.
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Neben dem Treuhänder kann auch auf Grund des
Gesetzes von 1899 ein „Staatskommissar“ mit
der Überwachung der Pfandbriefausgabe betraut
werden; dies ist geschehen in Bayern für jede
Hypothekenbank, in Preußen nur für die Zentral-
bodenaktiengesellschaft. Bezüglich der Gewährung
amortisierbarer oder nicht amortisierbarer Dar-
lehen, betreffs der Dauer des gewährten Dar-
lehens, der Kündigungsfrist, der Höhe des Zins-
fußes usw. ist die Geschäftspraxis rechtlich teils
wenig teils gar nicht eingeengt. Auch die Frage der
Mündelsicherheit der Hypothekenbankenpfandbriefe
ist reichsrechtlich nicht geregelt. Die süd= und
mitteldeutschen Staaten haben ihren Hypotheken-
banken die pupillarische Sicherheit zuerkannt, nicht
aber Preußen, und dadurch den nichtpreußischen
Pfandbriefen in Preußen einen Vorzug einge-
räumt. Die Hypothekenbanken sind viel jüngeren
Datums als die genossenschaftlichen Immo-
biliarkreditinstitute. Die älteste bedeutende deutsche
Hypothekenbank ist die Bayrische Hypotheken-
und Wechselbank in München (gegründet 1834);
die erste deutsche Anstalt, welche auf Grund
hypothekarischer Darlehen Pfandbriefe ausgab,
war die Allgemeine Kreditanstalt in Leipzig (ge-
gründet 1856). Bedeutungsvoll für die Gestal-
tung der deutschen, österreichischen und hollän-
dischen Bodenkreditinstitute wurde der Crêdit
foncier de France, geschaffen 1852 von Napo-
leon III.
II. Die dem Mobiliarkredit gewidmeten
Anstalten, welche aus den Wechflergeschäften ent-
standen, haben eine enorme Ausdehnung an-
genommen.
1. Die Hauptgeschäftszweige sind außer
dem Geldwechselgeschäft einmal das Depositen-
geschäft. Dasselbe bestand früher darin, daß man
Geld oder Wertpapiere der Bank gegen eine Gebühr
zur Verwahrung übergab. Aus diesem depositum
regulare, bei dem also der gleiche Gegenstand
zurückgegeben wurde, entwickelte sich das heute
übliche depositum irregulare; die Bank nimmt
die Gelder ihrer Klienten nicht in Verwahrung,
sondern in Verwaltung, sie eröffnet ein Depositen-
konto, macht die Einlagen für ihre eigenen Zwecke
nutzbar, gewährt infolgedessen in der Regel Zinsen
und ist nur zur Zurückgabe von Sachen gleichen
Wertes verpflichtet. Verwandt mit dem alten re-
gulären Depositengeschäft ist das heutige Depot-
geschäft. Die Bank vermietet an ihre Kunden
zur Aufbewahrung von Wertgegenständen eiserne
Schrankfächer (Safes) in diebes= und feuersichern
Räumen (Stahlkammern), wobei die einzelnen
Schrankfächer unter gemeinsamem Verschluß der
Bank und des Kunden stehen, und in besondern
Räumen das Abschneiden der Kupons wie über-
haupt die ganze Verwaltung der Wertpapiere von
den Kundenselbstvorgenommen werden muß. Neben
diesen verschlossenen Depots kennt der moderne
Bankbetrieb auch noch offene Depotsz hierbei
werden die Wertpapiere der Bank zur Verwaltung