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übergeben, die Bank kontrolliert die Einlösung der
Papiere, besorgt die Einziehung fälliger Zinsen
u. dgl. und erhält dafür eine bestimmte Gebühr.
In Deutschland bestimmt das Depotgesetz
vom 5. Juli 1896, daß der Bankier diese offenen
Depots gesondert von seinen eigenen Beständen
und denen Dritter aufbewahrt und sie im Depot-
buch verzeichnet. Die rechtswidrige Verfügung
über ein solches Depot (Depotbruch) wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahr und bis zu 3000 M
Geldstrafe, geschieht sie nach Zahlungseinstellung,
ebventuell mit Zuchthaus bestraft.
Ein weiter ausgebildetes Depositengeschäft ist
das Girogeschäft, dessen Hauptaufgabe in
dem Ausgleich der gegenseitigen Forderungen der
Bankkunden auf deren Anweisung (Schecks) hin
durch Ab= bzw. Zuschreibung vom Girokonto,
d. h. den von den seitens der einzelnen Kunden
der Bank übergebenen Depositen, besteht. Auch
Barauszahlungen können stattfinden. Die Vor-
teile des Giroverkehrs zeigen sich besonders in der
weiteren Ausdehnung zum Clearingsystem.
Ziertei findet nicht nur ein Ausgleich zwischen den
unden einer Bank statt, sondern zwischen den
Kunden verschiedener Banken, indem innerhalb
eines bestimmten Bezirks die einzelnen Banken
wieder ein Girokonto bei einer größeren Bank
(Tlearing-Haus, Abrechnungsstellehhaben,
welche die Verbindlichkeiten der einzelnen Banken
untereinander wieder ausgleicht. Eine „Bank der
Banken“ kann schließlich den Zentralpunkt für die
Ausgleichung der gegenseitigen Forderungen eines
Landes bilden. Mit dem Girogeschäft verwandt
ist das Kontokorrentgeschäft, das in der
fortlaufenden Vermittlung des Geldverkehrs für
die Kunden einer Bank mit Kreditgewährung
besteht. Dabei findet die Bank ihren Vorteil in
dem Unterschied der zu vergütenden und zu be-
*8 Zinsen und der Berechnung einer Pro-
vision.
Wichtige Bankgeschäfte sind ferner das Dis-
kontgeschäft, die Gewährung von Darlehen
gegen in nächster Zeit fällige Wechsel, wobei der
Vorteil der Bank in dem Zins (Diskont) liegt,
welcher beim Ankauf der Wechsel im voraus in
Abzug gebracht wird, und das Lombardge-
schäft, die Gewährung von Darlehen gegen
bewegliche Güter (Wertpapiere und nicht zu
großen Preisschwankungen unterworfene Waren)
als Faustpfand. Der Zinssatz ist fast stets höher
(etwa 1 % ) als der Diskontzinsfuß. Waren wer-
den in der Regel nicht über 66 %% Wertpapiere
nicht über 75 % des Werts beliehen. Unter dem
Inkassogeschäft versteht man das Einziehen
von Wechseln und Anweisungen sowie Annahme
von Geldern, unter dem Anweisungsge-
schäft die Ausstellung von Zahlungsanweisungen,
Kreditbriefen usw. Zu nennen sind ferner der An-
und Verkauf von Edelmetallen, besonders von
Goldbarren sowie von fremdem Geld (Valuten-
handel), fremden Wechseln und fremden Effekten.
Staatslexikon. I. 3. Aufl.
Banken und Kreditinstitute.
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Alle diese Geschäfte einschließlich der in einem be-
sondern Abschnitt besprochenen Notenaus-
gabe sind Zweige des allgemeinen Bankgeschäfts.
Erst in den letzten Jahrzehnten zu besonderer
Entfaltung gelangt und heute von ganz hervor-
ragender Bedeutung ist das Emissionsgeschäft,
das hauptsächlich im Kauf und Verkauf von Bör-
senwerten für fremde Rechnung (dem sog. Börsen-=
kommissionsgeschäft) sowie in der Ubernahme neu
geschaffener Börsenpapiere zum Verkauf für eigene
Rechnung besteht (Emissionsgeschäft im engeren
Sinn). Zu der Übernahme und Unterbringung
von Anleihen und Aktienemissionen, der Gründung
von wirtschaftlichen Unternehmungen wie Banken,
Kleinbahnen, Industriegesellschaften usw. und dem
Handel mit Wertpapieren tritt noch das Arbitrage-
und Reportgeschäft, die Spekulation in Immo-
bilien, der Betrieb bzw. die Beteiligung an in-
dustriellen und kommerziellen Unternehmungen,
der Ein= und Verkauf von Rohprodukten und
Waren für eigene und fremde Rechnung, die Er-
richtung und der Betrieb von Warenniederlagen,
die Ausstellung von Lagerscheinen usw.
Die Vielseitigkeit des Bankbetriebs sowohl wie
die staatliche Gesetzgebung hinsichtlich des Bank-
wesens hat dazu geführt, daß die einzelnen Banken
durchaus nicht alle Zweige des Bankgeschäfts in
den Kreis ihrer Tätigkeit ziehen. Einer besondern
gesetzlichen Reglung sind vor allem die Notenbanken
und die Hypothekenbanken unterstellt worden. Die
übrigen Banken, häufig Kreditbanken genannt,
sind in Deutschland, abgesehen von dem schon ge-
nannten Depotgesetz, nur den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuchs und des Börsengesetzes unter-
worfen. Die Mehrzahl der Kreditbanken betreibt
regelmäßig fast sämtliche Zweige der für sie ge-
setzlich zulässigen Bankgeschäfte, nur in dem, wie
schon erwähnt, heute äußerst bedeutungsvollen
Emissionsgeschäft hat fast jede Bank ihre beson-
dern Spezialitäten. Eine Trennung in Depositen-
banken, für Bankgeschäfte allgemeinen Charakters,
und in Effektenbanken, für das Gründungs= und
Emissionswesen, wie sie in England vorhanden ist,
kennt Deutschland nicht.
2. Banknote und Notenbanken. Unter
einer Banknote versteht man einen auf den Über-
bringer lautenden, für runde Beträge aufgestellten
(und daher technisch zirkulationsfähigen), unver-
zinslichen, bei Vorzeigung in Währungsgeld ein-
zulösenden Schuldschein (Sichtwechsel) einer Bank.
Die Banknoteist#also wohl zu unterscheiden von dem
Papiergeld, von dem sie sich durch ihre jederzeitige
Einlöslichkeit wie durch die Person des Ausstellers
unterscheidet, auch darf keine Verpflichtung be-
stehen, Banknoten in Zahlung nehmen zu müssen,
andernfalls würden diese sofort den Charakter
eines Papiergelds mit Zwangskurs erhalten. Die
Vorteile des Banknotenverkehrs liegen für das
Publikum in der erleichterten Vornahme der Über-
tragung größerer Geldsummen, für die Bank in
dem Genuß eines zinsfreien Darlehens, soweit die
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