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Noten ungedeckt sind. Die Notenausgabe erfolgt
derart, daß die Bank an Stelle von Währungs-
geld mit Noten zahlt.
Das Recht der Notenausgabe wird staatlicher-
seits bestimmten Banken verliehen. Solche Noten-
banken können Staatsbanken sein oder staatlich
privilegierte Privatbanken mit oder ohne Mono-
polstellung (im letzteren Fall bestehen neben der
Hauptbank noch Notenbanken mit geringerer Be-
deutung, so ist es z. B. im Deutschen Reich der
Fall) oder reine Privatbanken mit bestimmten
staatlichen Sicherheitsvorkehrungen (z. B. die
amerikanischen Notenbanken). Die Aufgabe der
Notenbanken ist eine doppelte: einmal muß volle
Sicherheit für die stete Einlösbarkeit der Noten
bestehen, und dann müssen so viel Banknoten aus-
gegeben werden, als die Volkswirtschaft bedarf,
aber nicht mehr, als ihr gedeihlich sind. Die erste
Aufgabe wird gelöst durch eine richtige Deckung
der ausgegebenen Noten, die zweite durch eine
Formulierung oder Abwehr der Kreditansprüche
infolge der Verbilligung oder Erhöhung der Dis-
kont= und Lombardsätze, die Deckung ist ent-
weder volle oder teilweise Bardeckung. Im ersten
Fall liegt der gesamte Betrag der ausgegebenen
Noten in Metall für die Einlösung bereit, die
Sicherheit ist infolgedessen natürlich am größten,
gleichzeitig aber auch die Benützung der Gelder
für das Diskontogeschäft unmöglich gemacht. Bei
der teilweisen Bardeckung wird nur das sofortige
Vorhandensein von Bargeld für einen Bruchteil
der ausgegebenen Noten (30, 33⅛, 40 %) ge-
fordert. Das System der Volldeckung mit einer
gewissen Einschränkung ist besonders zum Ausdruck
gekommen in dem sog. Currency principle, das
in der noch heute für die Bank von England gel-
tenden Peelschen Bankakte von 1844 niedergelegt
ist. Damit nicht durch eine künstliche Vermehrung
der Umlaufsmittel die Warenpreise steigen, fordert
es die Volldeckung der Noten über einen gewissen
Stock hinaus (16,2 Mill. Pfund Sterling), dessen
der Verkehr unter allen Umständen bedarf und
der darum völlig ungedeckt bleiben kann. Die teil-
weise Bedeckung, das Banking principle, hat,
wenn auch bisweilen kombiniert mit dem englischen
System, fast überall Eingang gefunden. Der tat-
sächliche praktische Unterschied zwischen den beiden
Deckungssystemen ist früher sehr überschätzt wor-
den. — Im Deutschen Reich bestanden vor dem
Bankgesetz vom 14. März 1875 nicht weniger als
33 Notenbanken, die zusammen 144 verschiedene
Wertzeichen ausgaben. Das genannte Gesetzschuf
eine Zentralbank, die Deutsche Reichsbank, und
erschwerte den Geschäftsbetrieb der andern Noten-
banken. Vgl. darüber den Art. Reichsbank.
III. Geschichtlicher Aberblick; die Bank-
Konzentration. Die Entwicklung unseres heu-
tigen Bank= und Kreditwesens knüpft an die mit-
telalterliche Einrichtung der Geldwechsler an,
welche bei den durch die Vielgestaltigkeit der euro-
päischen Staaten bedingten Münzverhältnissen eine
Banken und Kreditinstitute.
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Notwendigkeit waren. Bei dem regen Verkehr,
den namentlich Deutschland mit Italien pflegte,
hatten die Italiener in kurzer Zeit aus diesem Ge-
schäft nahezu ein Monopol für ihre Nation ge-
macht. Auf Messen und Märkten etablierten die
italienischen Geldwechsler einen Stand, eine Bank,
auf welcher sie in hölzernen Schüsseln die verschie-
denen Geldsorten aufzustellen pflegten. Wie es
die Natur eines solchen fliegenden Bankgeschäfts,
welches dem augenblicklichen Bedarf der an einem
Ort zusammengeströmten Kaufleute aus aller
Herren Ländern gerecht werden wollte, mit sich
brachte, beschränkte das Geschäft sich bald nicht
mehr auf das einfache Wechseln, sondern es trat
dazu die Verwahrung von Geld und Waren und
die Darlehnsgewährung gegen hinterlegte Waren.
Bei der weiteren Entwicklung übernahmen die
Geldwechsler die Ausgleichung der verschiedenen
Geschäfte, welche von den Kaufleuten auf Märkten
und Messen geschlossen wurden, gegen deren An-
weisung (Girogeschäft), wie auch Zahlungen nach
fremden Plätzen hin; durch diese letzteren entstand
der Wechselverkehr.
Auch die ersten Banken entstanden in Italien,
die älteste Bank wurde 1171 in Venedig gegründet
(Monte vecchio), ihr folgten um 1280 der
Monte nuovo und um 1410 der Monte novis-
simo. Schlechte Erfahrungen, die man mit diesen
Privat-Girobanken gemacht hatte, führten 1587
zur Gründung der Banco di Rialto, seit 1619
Banco del Giro, eines staatlichen Instituts, das
erst mit dem Untergang der venezianischen Re-
publik verschwand. Die Bank von Genua war
1320 ins Leben gerufen worden. Uberall waren
diese ersten Bankinstitute ihrer rechtlichen FormM
nach Privatbanken im Besitz von Einzelbankiers,
ihrer wirtschaftlichen Form nach Depositen= und
Girobanken. Üble Geschäftsgewohnheiten, wie
z. B. die Münzverschlechterung der deponierten
Gelder, willkürliche Büchereintragungen, umfang-
reiche Darlehen an Fürsten und andere mächtige
Personen, führten zu zahlreichen Bankbrüchen und
zu einer zunehmenden staatlichen ÜUberwachung.
Ende des 16. Jahrh. tritt dann eine Verstaat-
lichung oder Kommunalisierung dieser Girobanken
ein; es wird verboten, mit den deponierten Gel-
dern Geschäfte zu betreiben, infolgedessen fallen
die Zinsen weg, gleichzeitig aber auch meist die
Provision für Aufbewahrung der Gelder und Um-
schreibung, so daß diese Institute eigentlich nur
Abrechnungsstellen sind.
Die ältesten außeritalienischen Banken von
umfassender Bedeutung sind die „Bank von
Amsterdam“ (gegr. 1609) und die 1619 ge-
gründete „Hamburg Bank“, welche erst 1875
mit der Gründung der Deutschen Reichsbank ein-
ging. Neben der Vereinfachung der Zahlung
waren diese Banken auch auf die Sicherung der
Währung bedacht. Die Münzen wurden nur
nach ihrem Silbergewicht angenommen, die Zah-
lungen erfolgten durch Anweisungen auf eine be-