Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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S. C. C. V 117 f/) 
b) Besitzt die Kirche kein Fabrikgut mit aus- 
reichenden Einkünften und ist auch kein durch 
Statut oder partikularrechtliche Gewohnheit zur 
Tragung der Baulast Verpflichteter vorhanden, 
dann kommen als fubsidiär baupflichtig die Nutz- 
nießer des Kirchenguts an die Reihe, d. h. alle 
diejenigen, welche aus den Gütern der betreffenden 
Kirche Einkünfte ziehen (qui Isc. fructus] si non 
fuerint sufficientes, omnes patronos et alios, 
qui fructus aliquos ex dictis ecclesiis pro- 
venientes percipiunt, lepiscopil ad prae- 
dicta cogantur; Trid.). Hierher rechnen der 
patronus fructuarius (Pözl, Ist der Patron 
als solcher baupflichtig? [18437), Dezimatoren 
bzw. der Zehntablösungsfonds, Klöster und Stif- 
ter, denen Zehnten oder sonstiges Kirchenvermögen 
inkorporiert sind (S. C. C. vom 22. Sept. 1725 
bei Richter-Schulte, Canon. et decret. Conc. 
Trid. 121, Nr 3; Hummel, Die Verbindlichkeit 
der Zehntbesitzer (1854); vgl. auch die Reichs- 
gerichtsentscheidung vom 26. Jaon. 1907 im Archiv 
für kath. Kirchenrecht Bd 87 (1907) 537 ff), Be- 
sitzer von säkularisiertem Kirchengut (vgl. auch die 
eben genannte Reichsgerichtsentscheidung), Pfarrer 
und Benefiziaten, soweit ihr Pfründeeinkommen 
die Kongrua übersteigt (ogl. c. 1. 4 N. III 48; 
S. C. C. vom 8. Febr. 1621 und 21. März 1657; 
Richter-Schulte a. a. O. 120, Nr 1 und 2; Kries, 
Die Baulast des Pfründners nach gem. kath. Kir- 
chenrecht (1891.), nicht aber Kapläne, Vikare, Ko- 
operatoren usw., soweit sie keine eigentlichen Bene- 
fizien an der Kirche besitzen. Alle diese haften nicht 
nacheinander, sondern gleichzeitig pro rata ihrer 
Bezüge (ogl. S. C. C. vom 18. Dez. 1847 bei Mühl- 
bauer a. a. O. 117). Unmittelbar nach ihnen ist bei 
Patronatkirchen der patronus simplex, der keine 
Einkünfte aus dem Kirchenvermögen genießt, bau- 
pflichtig, jedoch nicht absolut, sondern bedingt, 
causative, non praecise, wie Benedikt XIV. 
a. a. O. sagt, d. h. er kann sich seiner Pflicht 
innerhalb einer bestimmten Frist durch Aufgabe 
seines Patronatsrechts entziehen (vgl. S. C. C. vom 
3. Aug. 1686 bei Richter-Schulte a. a. O. 121, 
Nr 4, vom 15. Dez. 1827 und 27. Juli 1861 
bei Mühlbauer a. a. O. 163 ff; ferner Bene- 
dikt XIV. a. a. O.). 
Tc) Reichen auch die Beiträge der Nutznießer 
nicht aus, oder besitzen sie nur das notwendige 
Einkommen, dann werden die Parochianen, 
die sonst nur nach ziemlich allgemeiner Gewohn- 
heit die Hand= und Spanndienste (Roboten) zu 
leisten haben, als die zweite Klasse der subsidiär 
Verpflichteten zur Tragung der Baulast heran- 
gezogen (in illorum defectum parochianos 
omnibus remediis opportunis ad pracedicta 
cogunt; Trid.). Diese haben nach dem Verhält- 
nis ihres Vermögens, nicht nach Köpfen (Mühl- 
bauer a. a. O. 149) beizutragen. Dort, wo, wie in 
Deutschland, der Pfarrzwang aufgehoben ist, 
wird (vgl. Mühlbauer, Thesaurus resolutionum 
Baulast, kirchliche. 
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kommen hierfür nur die betreffenden Konfessions- 
angehörigen in Betracht, es ruhe denn die Bau- 
pflicht als Reallast auf der Gemeinde. Auch die 
sog. Forensen, d. h. jene, welche zwar keinen 
Wohnsitz, wohl aber Grundstücke oder Gewerbe- 
betrieb in der Pfarrei haben, fallen, wie die S. C. C. 
z. B. am 20. Mai 1824 (bei Richter-Schulte 
a. a. O. 121, Nr 8 und 9) entschieden hat, hier- 
unter; dasselbe muß dann auch von etwaigen 
Aktiengesellschaften usw. gelten. In gleicher Weise 
unterliegen die Filialisten bei unio per sub- 
iectionem auch für die Mutterkirche der Baulast, 
selbst wenn sie einen eigenen Geistlichen und ge- 
sonderten Gottesdienst besitzen (vgl. Kreitner, Die 
Baulast der Filialkirche zur Mutterkirche (1882.)); 
nur bei unio aeque principalis sorgt jede Ge- 
meinde für ihre eigene Kirche allein. 
d) Einen Zwang gegen die baupflichtigen 
Personen übt die Kirche durch Zensuren (Trid.) 
und, wo dies nach bürgerlichem Recht möglich 
ist, durch gerichtliche Klage aus. — Versagen aber 
alle Mittel, um den Bau zu bestreiten, und kann 
selbst nicht auf andere Weise, z. B. durch Kollekten, 
abgeholfen werden, dann bleibt der Vorschrift 
des Tridentinums gemäß als Außerstes nur die 
Schließung der baufälligen Kirche übrig. Der 
Bischof hat die Benefizien an eine andere Kirche 
desselben Ortes oder der nächsten Umgebung zu 
transferieren und die Parochianen dort einzu- 
pfarren. Das Gebäude selbst soll niedergerissen 
und auf der Stelle des Hochaltars ein Kreuz er- 
richtet werden; der Platz aber kann dann für 
weltliche Zwecke, jedoch nicht ad usus sordidos, 
verwendet werden (Trid.). 
4. Bei Haus-, Anstalts-, Feld= und sonstigen 
Kapellen liegt die Baupflicht, falls sie selbst 
kein Vermögen besitzen, ihren Gründern oder son- 
stigen titulo speciali Verpflichteten ob. Können 
diese rechtlich nicht belangt werden, so gehen die 
Kapellen ein, und der Bischof soll die etwa vor- 
handenen Benefizien in die ecclesia matrix oder 
eine benachbarte Kirche mit allen Einkünften und 
Lasten übertragen. 
Alle diese Grundsätze gelten zunächst für die Re- 
paratur, eine infolge Anwachsens der Gemeinde not- 
wendig gewordene bauliche Erweiterung oder einen 
erforderlichen Neubau (mit Unrecht bestritten) der 
Kirche, finden sodann aber auch analog Anwen- 
auf die und des Zu- 
oder der der 
    
      
    
     
    
Zeitschr. f. Pfarr- 
und Benefiziatenwohnungen sowie deren erforder- 
liche Okonomiegebäude, ferner die zum Gottes- 
dienst notwendigen Gegenstände, wie Glocken, 
Orgel, Altäre, Kanzel, Beicht= und Kirchenstühle, 
Kommunionbank und Tausstein sowie Paramente 
und die heiligen Gefäße (der Umfang der Perti- 
nenzen ist bestritten). 
III. Nach evangelischem gemeinem 
  
Kirchenrecht ruht principaliter auf der Fabrik,
	        
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