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S. C. C. V 117 f/)
b) Besitzt die Kirche kein Fabrikgut mit aus-
reichenden Einkünften und ist auch kein durch
Statut oder partikularrechtliche Gewohnheit zur
Tragung der Baulast Verpflichteter vorhanden,
dann kommen als fubsidiär baupflichtig die Nutz-
nießer des Kirchenguts an die Reihe, d. h. alle
diejenigen, welche aus den Gütern der betreffenden
Kirche Einkünfte ziehen (qui Isc. fructus] si non
fuerint sufficientes, omnes patronos et alios,
qui fructus aliquos ex dictis ecclesiis pro-
venientes percipiunt, lepiscopil ad prae-
dicta cogantur; Trid.). Hierher rechnen der
patronus fructuarius (Pözl, Ist der Patron
als solcher baupflichtig? [18437), Dezimatoren
bzw. der Zehntablösungsfonds, Klöster und Stif-
ter, denen Zehnten oder sonstiges Kirchenvermögen
inkorporiert sind (S. C. C. vom 22. Sept. 1725
bei Richter-Schulte, Canon. et decret. Conc.
Trid. 121, Nr 3; Hummel, Die Verbindlichkeit
der Zehntbesitzer (1854); vgl. auch die Reichs-
gerichtsentscheidung vom 26. Jaon. 1907 im Archiv
für kath. Kirchenrecht Bd 87 (1907) 537 ff), Be-
sitzer von säkularisiertem Kirchengut (vgl. auch die
eben genannte Reichsgerichtsentscheidung), Pfarrer
und Benefiziaten, soweit ihr Pfründeeinkommen
die Kongrua übersteigt (ogl. c. 1. 4 N. III 48;
S. C. C. vom 8. Febr. 1621 und 21. März 1657;
Richter-Schulte a. a. O. 120, Nr 1 und 2; Kries,
Die Baulast des Pfründners nach gem. kath. Kir-
chenrecht (1891.), nicht aber Kapläne, Vikare, Ko-
operatoren usw., soweit sie keine eigentlichen Bene-
fizien an der Kirche besitzen. Alle diese haften nicht
nacheinander, sondern gleichzeitig pro rata ihrer
Bezüge (ogl. S. C. C. vom 18. Dez. 1847 bei Mühl-
bauer a. a. O. 117). Unmittelbar nach ihnen ist bei
Patronatkirchen der patronus simplex, der keine
Einkünfte aus dem Kirchenvermögen genießt, bau-
pflichtig, jedoch nicht absolut, sondern bedingt,
causative, non praecise, wie Benedikt XIV.
a. a. O. sagt, d. h. er kann sich seiner Pflicht
innerhalb einer bestimmten Frist durch Aufgabe
seines Patronatsrechts entziehen (vgl. S. C. C. vom
3. Aug. 1686 bei Richter-Schulte a. a. O. 121,
Nr 4, vom 15. Dez. 1827 und 27. Juli 1861
bei Mühlbauer a. a. O. 163 ff; ferner Bene-
dikt XIV. a. a. O.).
Tc) Reichen auch die Beiträge der Nutznießer
nicht aus, oder besitzen sie nur das notwendige
Einkommen, dann werden die Parochianen,
die sonst nur nach ziemlich allgemeiner Gewohn-
heit die Hand= und Spanndienste (Roboten) zu
leisten haben, als die zweite Klasse der subsidiär
Verpflichteten zur Tragung der Baulast heran-
gezogen (in illorum defectum parochianos
omnibus remediis opportunis ad pracedicta
cogunt; Trid.). Diese haben nach dem Verhält-
nis ihres Vermögens, nicht nach Köpfen (Mühl-
bauer a. a. O. 149) beizutragen. Dort, wo, wie in
Deutschland, der Pfarrzwang aufgehoben ist,
wird (vgl. Mühlbauer, Thesaurus resolutionum
Baulast, kirchliche.
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kommen hierfür nur die betreffenden Konfessions-
angehörigen in Betracht, es ruhe denn die Bau-
pflicht als Reallast auf der Gemeinde. Auch die
sog. Forensen, d. h. jene, welche zwar keinen
Wohnsitz, wohl aber Grundstücke oder Gewerbe-
betrieb in der Pfarrei haben, fallen, wie die S. C. C.
z. B. am 20. Mai 1824 (bei Richter-Schulte
a. a. O. 121, Nr 8 und 9) entschieden hat, hier-
unter; dasselbe muß dann auch von etwaigen
Aktiengesellschaften usw. gelten. In gleicher Weise
unterliegen die Filialisten bei unio per sub-
iectionem auch für die Mutterkirche der Baulast,
selbst wenn sie einen eigenen Geistlichen und ge-
sonderten Gottesdienst besitzen (vgl. Kreitner, Die
Baulast der Filialkirche zur Mutterkirche (1882.));
nur bei unio aeque principalis sorgt jede Ge-
meinde für ihre eigene Kirche allein.
d) Einen Zwang gegen die baupflichtigen
Personen übt die Kirche durch Zensuren (Trid.)
und, wo dies nach bürgerlichem Recht möglich
ist, durch gerichtliche Klage aus. — Versagen aber
alle Mittel, um den Bau zu bestreiten, und kann
selbst nicht auf andere Weise, z. B. durch Kollekten,
abgeholfen werden, dann bleibt der Vorschrift
des Tridentinums gemäß als Außerstes nur die
Schließung der baufälligen Kirche übrig. Der
Bischof hat die Benefizien an eine andere Kirche
desselben Ortes oder der nächsten Umgebung zu
transferieren und die Parochianen dort einzu-
pfarren. Das Gebäude selbst soll niedergerissen
und auf der Stelle des Hochaltars ein Kreuz er-
richtet werden; der Platz aber kann dann für
weltliche Zwecke, jedoch nicht ad usus sordidos,
verwendet werden (Trid.).
4. Bei Haus-, Anstalts-, Feld= und sonstigen
Kapellen liegt die Baupflicht, falls sie selbst
kein Vermögen besitzen, ihren Gründern oder son-
stigen titulo speciali Verpflichteten ob. Können
diese rechtlich nicht belangt werden, so gehen die
Kapellen ein, und der Bischof soll die etwa vor-
handenen Benefizien in die ecclesia matrix oder
eine benachbarte Kirche mit allen Einkünften und
Lasten übertragen.
Alle diese Grundsätze gelten zunächst für die Re-
paratur, eine infolge Anwachsens der Gemeinde not-
wendig gewordene bauliche Erweiterung oder einen
erforderlichen Neubau (mit Unrecht bestritten) der
Kirche, finden sodann aber auch analog Anwen-
auf die und des Zu-
oder der der
Zeitschr. f. Pfarr-
und Benefiziatenwohnungen sowie deren erforder-
liche Okonomiegebäude, ferner die zum Gottes-
dienst notwendigen Gegenstände, wie Glocken,
Orgel, Altäre, Kanzel, Beicht= und Kirchenstühle,
Kommunionbank und Tausstein sowie Paramente
und die heiligen Gefäße (der Umfang der Perti-
nenzen ist bestritten).
III. Nach evangelischem gemeinem
Kirchenrecht ruht principaliter auf der Fabrik,