Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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strebungen zum Erlaß eines solchen geltend ge- 
macht haben. Eine gewisse Einheitlichkeit auf berg- 
rechtlichem Gebiet besteht aber insofern, als das 
preußische Berggesetz von 1865 von den meisten 
deutschen Bundesstaaten, wenn auch mit Ande- 
rungen und Einschränkungen, eingeführt worden 
ist. Nur das Berggesetz für das Königreich Sachsen 
vom 16. Juni 1868 nimmt in vielen Beziehungen 
eine selbständige Stellung ein. Sachsen-Weimar- 
Eisenach und Schwarzburg-Sondershausen haben 
in neuerer Zeit versucht, die Grundsätze des preu- 
Wischen und sächsischen Bergrechts zu verschmelzen. 
Das Bergregal ist nur erhalten geblieben, so- 
weit es auf Grund der Bundesakte von 1815 be- 
stimmten, vormals reichsunmittelbaren Standes- 
herren (den Grafen zu Stolberg, Fürsten von 
Pleß, Herzog von Arenberg, Fürsten zu Salm 
usw.) für ihr Gebiet zustand. Die Einheit- 
lichkeit der Berggesetzgebung wird noch dadurch 
erheblich erhöht, daß die Reichsgesetzgebung, die 
auf zivilrechtlichem Gebiet die Berggesetze der 
Einzelstaaten nur wenig berührt hat, in öffentlich- 
rechtlichen Fragen, namentlich denen der Sozial- 
politik und Gewerbepolizei, zum Teil von ein- 
schneidender Bedeutung für das Bergwesen ge- 
worden ist. (Die reichsgesetzlichen Bestimmungen 
hinsichtlich des Bergwesens sind zusammengestellt 
im 2. Beiheft des Berg= und Hüttenkalenders für 
1908 S. 3/34.) Das preußische Berggesetz vom 
24. Juni 1865 ist abgeändert worden durch fol- 
gende Novellen: 1) Gesetz vom 22. Febr. 1869 betr. 
die Rechtsverhältnisse des Stein= und Braun- 
kohlenbergbaus in den Landesteilen, wo das Kur- 
fürstlich Sächsische Mandat vom 19. Aug. 1743 
noch Gesetzeskraft hatte. 2) Gesetz vom 9. April 
1873 betr. die Abänderung des § 235 (Gewerk- 
schaftsbeschlüsse, Grubenschulden). 3) Gesetz vom 
24. Juni 1892 (Verhältnis der Bergarbeiter). 
4) Gesetz vom 8. April 1894 betr. die Abände- 
rung des § 211 (Eisenerzbergbau in Schlesien). 
5) Preußisches Ausführungsgesetz vom 20. Sept. 
1899 zum B.G.B. 6) Gesetz vom 7. Juli 1902 
(Bergschäden, §§ 72 und 149, und linksrheinische 
Dachschiefer-, Traß= und Basaltlavabrüche, 8214). 
7) Gesetz vom 14. Juli 1905 (Wagennullen, 
Werksunterstützungskassen, Arbeiterausschüsse, Ar- 
beitszeit, Verwaltungsstreitverfahren vor dem Be- 
zirksausschuß und vor dem Bergausschuß, Ge- 
sundheitsbeirat). 8) Gesetz vom 19. Juni 1906 
(Knappschaftsnovelle). 9) Gesetz vom 18. Juni 
60) (Mutungssperre für Steinkohle und Kali- 
alze). 
2. Inhalt des Bergrechts. Durch das 
preußische Bergrecht von 1865 ist das Mitbau- 
recht des Grundeigentümers für die Zukunft end- 
gültig aufgehoben worden; es kann nur noch da 
in Anspruch genommen werden, wo die Erklärung, 
mitbauen zu wollen, bereits vor dem Inkrafttreten 
des Berggesetzes abgegeben worden ist. Schlecht- 
weg von dem Verfügungsrecht des Grundeigen- 
tümers ausgeschlossen sind: Gold, Silber, Queck- 
Bergwesen. 
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silber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, 
Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt,, Nickel, Arsenik, 
Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und 
als Erze, Alaun= und Vitriolerze, Steinkohle, 
Braunkohle und Graphit, Steinsalz, Kali-, Ma- 
gnesia= und Bohrsalze nebst den mit diesen Salzen 
auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden 
Salzen und die Solquellen. Der Anthrazit ist 
eine Spezies der Steinkohlen und wird zu den- 
selben gerechnet. Daß außer dem Steinfalz die 
mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vor- 
kommenden Salze für Gegenstände des Bergwerks- 
eigentums erklärt werden, entspricht lediglich der 
Natur der Sache, weil erfahrungsgemäß über dem 
Steinsalz Kali-, Magnesia= und Boraxsalze 
(Kieserit, Carnallit, Staßfurtit usw.) abgelagert 
sind und überhaupt mit dem Steinsalz auf der 
gleichen Lagerstätte vorkommen, somit als Be- 
gleiter des Stein= oder Kochsalzes nur mit dem- 
selben gemeinschaftlich gewonnen werden. — Unter 
Solquellen werden die kochsalzhaltigen Quellen 
verstanden, aus denen durch Gradierung und Sie- 
dung das Siedesalz dargestellt wird. Der rechtliche 
Charakter der Solquellen als Bergwerkseigentum 
wird durch die Art ihrer Benutzung nicht verändert, 
solange sie überhaupt wegen ihres Salzgehalts 
nutzbar gemacht werden können. Die Solgquellen 
können daher von dem Beliehenen ebenso zu Bä- 
dern oder zur Darstellung von Mutterlauge benutzt 
werden wie zur Produktion von Siedesalz. — 
Kali-, Magnesia= und Bohrsalze waren vor Erlaß 
der Novelle vom 18. Juni 1907 an sich nicht 
verleihbar, sondern nur in Verbindung mit Stein- 
salz. Die meisten deutschen Bundesstaaten haben 
neuerdings die Salze und Solquellen zum Vor- 
behalt des Staates erklärt. Bergbaufreiheit auf 
Kali besteht zur Zeit nur noch in Elsaß-Lothringen 
und Birkenfeld. (Eine Zusammenstellung der Ge- 
setze über Kali gibt H. Paxmann, Wirtsch., rechtl. 
. statist. Verhältnisse der Kali-Industrie (1907 .) 
In Preußen sind nicht verleihungsfähig: Platin, 
Strontianit, Erdöl (vgl. jedoch das Gesetz vom 
6. Juni 1904), Marmor, Bernstein (besondere 
Bestimmungen im ost= und westpreußischen Pro- 
vinzialrecht). Außerdem sind auf Grund besonderer 
gesetzlicher Vorschriften nicht verleihbar: in den 
vormals kursächsischen Landesteilen (sog. Mandats- 
bezirk) und im Gebiet des westpreußischen Pro- 
vinzialrechts die Kohlen, in Hannover Salz und 
Sole, im ehemaligen Herzogtum Schlesien die 
Eisenerze. Anderseits sind außer den oben ge- 
nannten Mineralien verleihungsfähig: in Nassau 
der Dachschiefer, in Schmalkalden der Schwer- 
spat. Im übrigen gelten als provinzialrechtliche 
Sonderbestimmungen: Indenjenigen Landesteilen, 
in welchen das unter dem 19. April 1844 publi- 
zierte Provinzialrecht für Westpreußen Anwendung 
findet, sind nur Steinsalz und Solquellen den Be- 
stimmungen des Berggesetzes unterworfen. Von 
den Bestimmungen des Gesetzes sind ausgenommen 
die Eisenerze in Neuvorpommern und auf der 
 
	        
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