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Die Weigerung der Vorlegung oder Auslieferung
des Beschlagnahmegegenstands wird durch Geld-
strafe und Zwangshaft gebrochen. Doch sind diese
Maßregeln gegenüber den zur Zeugnisverweige-
rung berechtigten Personen ausgeschlossen.
Beendigt wird die Beschlagnahme mit der
Aufhebung ihrer Anordnung; diese hat zu er-
folgen, wenn der Prozeßzweck ihre Fortdauer
nicht mehr erheischt und ihre Einziehung oder Un-
brauchbarmachung nicht in Frage steht. Der be-
schlagnahmt gewesene Gegenstand ist dem zurück-
zugeben, welchem er durch die strafbare Handlung
entzogen worden war, falls nicht Ansprüche Dritter
entgegenstehen. Erheben Dritte Ansprüche auf den
Gegenstand, so haben sie dieselben im Prozeßweg
eventuell durch einstweilige Verfügung geltend zu
machen. Die Freigabe des Gegenstands seitens
der Behörde ist eine Verwaltungsmaßregel, durch
die über das Recht an demselben nicht entschieden
wird. Daher ist auch dem Verletzten nicht heraus-
zugeben, was mit dem Erlös von durch die straf-
bare Handlung entzogenen Gegenständen ange-
schafft worden ist.
Zuständig zur Beschlagnahmeanordnung ist
der Richter (Gerichtsherr), in Eilfällen auch der
Staatsanwalt (Untersuchungsführer) und jeder
ihm als Hilfsbeamte unterstellte Polizei= und
Sicherheitsbeamte, nicht auch ein sonstiger Polizei-
beamter. Zur Ausführung der von dem zustän-
digen Beamten angeordneten Beschlagnahme ist
in seinem Amtsbezirk jeder Beamte befugt, der
den Ausführungsauftrag erhalten hat. Die ört-
liche Zuständigkeit des anordnenden Beamten wird
durch seine Zuständigkeit für das Strafverfahren
bestimmt. In militärischen Dienstgebäuden (auch
Kriegsschiffen) wird die Beschlagnahme durch die
Militärbehörde ausgeführt. Ist im Zivilstrafver-
fahren die Beschlagnahme ohne richterliche Anord-
nung erfolgt, so soll der anordnende Beamte
binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung
nachsuchen, wenn bei der Ausführung der Be-
schlagnahme weder der davon Betroffene noch ein
erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn
der Betroffene oder der ihn vertretende Angehö-
rige gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen
Widerspruch erhoben hat. Der von der Beschlag-
nahme Betroffene, also nicht bloß der Beschul-
digte, sondern jeder Eigentümer oder sonstige Be-
rechtigte kann jederzeit die richterliche Entscheidung
über die Beschlagnahme nachsuchen. Diese erfolgt
vor der Erhebung der öffentlichen Klage durch den
Amtsrichter, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
stattgefunden hat; gegen dessen Entscheidung ist
die Beschwerde und weitere Beschwerde gegeben.
Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet
der Untersuchungsrichter, wenn Voruntersuchung
geführt wird, sonst das für das Hauptverfahren
zuständige Gericht. Ist durch die Staatsanwalt-
schaft oder einen ihrer Hilfsbeamten nach erho-
bener öffentlicher Klage eine Beschlagnahme er-
folgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von
Beschlagnahme.
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der Beschlagnahme Anzeige zu machen und sind
demselben die in Beschlag genommenen Gegen-
stände zur Verfügung zu stellen. Die an den Be-
schuldigten gerichteten Briefe, Postsendungen und
Telegramme wie auch diejenigen Briefe, Sendun-
gen und Telegramme, in betreff deren Tatsachen
vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von
dem Beschuldigten * oder für ihn bestimmt
sind, und daß ihr Inhalt für die Untersuchung
von Bedeutung ist, können im Zivil= und Militär-
strafverfahren von dem Richter (Gerichtsherrn)
und bei Untersuchungen, die nicht bloß eine Über-
tretung betreffen, in Eilfällen auch von dem Staats-
anwalt (Untersuchungsführer) auf der Post oder
der Telegraphenanstalt beschlagnahmt werden. Die
Staatsanwaltschaft muß jedoch den ihr hier aus-
gelieferten Gegenstand sofort, und zwar Briefe
und andere Postsendungen uneröffnet, dem Richter
vorlegen; wenn dieser die Beschlagnahme nicht
binnen drei Tagen bestätigt hat, so tritt dieselbe
ohne Aufhebungsverfügung außer Kraft. Von
den getroffenen Maßregeln sind die Beteiligten
zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung
des Untersuchungszwecks geschehen kann. Dieselben
haben das Beschwerderecht. Mit der Aufhebung
der Beschlagnahme sind die Briefe, Sendungen
und Telegramme dem Adressaten auszuhändigen.
Eine Veröffentlichung ihres Inhalts ist nicht
weiter zulässig, als der Zweck des Strafverfahrens
es erfordert (vgl. d. Art. Briefgeheimnis). Auf den
Seeschiffen ist, während das Schiff sich auf der See
oder im Ausland befindet, der Schiffer jederzeit
berechtigt, die Effekten derjenigen Schiffsleute,
welche sich einer strafbaren Handlung verdächtig
gemacht haben, nach Beweisstücken zu durchsuchen
und die gefundenen Überführungsstücke zu be-
schlagnahmen. Bei Antragsdelikten ist die Be-
schlagnahme vor der Antragstellung zulässig, aber
wieder aufzuheben, wenn der Strafantrag nicht
fristzeitig, im Militärstrafverfahren nicht binnen
einer Woche seit dem Vollzug der Beschlagnahme
gestellt wird (vgl. Reichsstrafprozeßordnung vom
1. Febr. 1877 und Reichsmilitärstrafgerichtsord-
nung vom 1. Dez. 1898).
Die Beschlagnahme einzelner Gegenstände zum
Zweck ihrer Einziehung ist zulässig in den Fällen,
in welchen das Gesetz die Vernichtung oder Un-
brauchbarmachung bestimmter Gegenstände ver-
ordnet, z. B. in den §§ 40/42 St.G.B., welche
die Einziehung der durch ein vorsätzliches Ver-
brechen hervorgebrachten oder zur Begehung eines
Verbrechens gebrauchten und bestimmten Gegen-
stände und der Exemplare einer strafbaren Schrift
oder sonstigen Darstellung aussprechen. Der
§ 152 des St.G.B. verfügt die Einziehung des
nachgemachten oder verfälschten Geldes und der
benutzten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder
Formen. Die 88 295 und 296 a lassen die Ein-
ziehung der zu Jagd-oder Fischereifreveln ver-
wendeten Fanggeräte zu (vgl. noch 88 360 367
369 des St.G.B.; die Gesetze über das Urheber-