Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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in Preußen u. der oberrhein. Kirchenprovinz (1870); 
v. Ketteler, Das Recht der Domkapitel u. das Veto 
der Regierungen bei den B.en in Preußen u. der 
oberrhein. Kirchenprovinz (1868); Kenner, Die 
B.en in Deutschland zur Zeit des großen Schismas 
(1892); O. Mejer, Das Veto der deutschen pro- 
testant. Staatsregierungen gegen kath. B.en (1866); 
A. Rösch, Der Einfluß der deutschen protest. Regie- 
rungen auf die B.en (1900); Staudenmaier, Gesch. 
der B.en (1830); Fried. v. Sybel, Das Recht des 
Staates bei B.en in Preußen, Hannover u. der 
oberrhein. Kirchenprovinz (1873); Thomassinus, 
Vetus et nova eccl. disciplina P. II, 1. 2, c. 1 ff. 
Außerdem die diesbezüglichen Ausführungen in den 
Lehrbüchern des Kirchenrechts von Laemmer, Säg- 
müller, Phillipps, Heiner, Hinschius, Schulte, Ve- 
ring, Wernz usw. lHartmann, rev. Lux.] 
Bismardck s. Deutsches Reich. 
Blasphemie s. Religionsverbrechen. 
Blockade. Blockade (blocus, Land-bzw. See- 
sperre) ist die durch militärische Streitkräfte bewerk- 
stelligte Einschließung von Ortlichkeiten, um die- 
selben von jedem Verkehr mit der Außenwelt abzu- 
schneiden. Im Landkrieg kann sie in Wirksamkeit 
treten bei ungenügend verproviantierten Plätzen, in 
welche sich eine größere Streitmacht geworfen hat, 
bei Bergfestungen, deren Erstürmung unverhält- 
nismäßige Opfer an Menschenleben erfordern 
würde, bei Mangel an schwerem Belagerungs- 
geschütz, ferner, wenn man besondere Ursachen hat, 
einen befestigten Ort nicht zu zerstören, oder wenn 
eine siegreiche Armee veranlaßt wird, an einer 
Festung vorbeizugehen, jedoch Vorsorge für die 
Sicherung der Verkehrsverbindungen in ihrem 
Rücken zu treffen hat. Eine Blockade muß derart 
vollzogen werden, daß jede Zufuhr, Verstärkung, 
Benachrichtigung usw. undurchführbar erscheint. 
Je rascher, vollständiger und enger die Umschlie- 
ßung des Platzes durch die Blockadetruppen er- 
folgt, je unentbehrlicher die Bedarfsmittel, z. B. 
Trinkwasser, Feuerung, Beleuchtung usw. sind, 
welche dem Platz entzogen werden, um so eher 
wird die völlige Entkräftung und Erschöpfung 
der Streitmittel im eingeschlossenen Raum erreicht 
werden. 
Im Unterschied von der Blockade zu Land ist die 
Seeblockade von eminent völkerrechtlicher Be- 
deutung. Man versteht hierunter die vollständige 
Einschließung eines Küstengebiets, Meereinschnitts, 
Hafens, kurz, einer Seezone durch Kriegsfahrzeuge. 
Ihrem auf die Unterbindung des Handels und 
Verkehrs, des Nachrichtendienstes, der Bewirt- 
schaftung des Meeres gerichteten Zweck gemäß, 
hat die Blockade zur See nicht nur in beträchtlich 
größerem Maßstabe jene Nachteile zur Folge wie 
die Zernierung zu Land, sondern zieht überdies 
die Handels= und Verkehrsinteressen der neutralen 
Staaten in Mitleidenschaft. Diese Tatsache war 
der natürliche Ausgangspunkt der Bemühungen, 
die Verhängung und Durchführung der Blockade 
Bismarck — Blockade. 
  
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in der Verhinderung des Verkehrs in den Eigen- 
tumsgewässern des Gegners, sondern auch in der 
Erschwerung des Verkehrs auf hoher See, welche 
grundsätzlich der gemeinsamen und unbeschränk- 
baren Benutzung aller Völker und Staaten offen 
steht; ferner treffen die Nachteile der Blockade nicht 
nur das eingeschlossene Küstengebiet und dessen Be- 
wohner, sondern auch die dorthin Handel treiben- 
den Untertanen fremder Staaten, desgleichen viele 
wichtige Einrichtungen und Anstalten zur See, 
z. B. das submarine Kabel. 
Schon aus diesen Gründen, zu denen noch die 
humanitäre Erwägung tritt, daß die Blockade 
nicht zur brutalen Aushungerung, zur Bildung 
von Seuchenherden und zu Unmenschlichkeiten 
führen dürfe, welche über das Kriegsziel hinaus- 
gehen, kann dieselbe allgemein rechtsverbindlich 
nur mit Vorwissen der Kampfparteien ordnungs- 
gemäß nach folgenden Grundsätzen verhängt 
werden: 1) Die Erklärung der Blockade muß von 
der verantwortlichen Staatsgewalt selbst ausgehen, 
da sie nicht lediglich eine lokale Kriegsmaßregel 
ist, sondern die ausnahmsweise Ausübung der Ge- 
bietshoheit und Gerichtsbarkeit auf weiten Ge- 
bieten der hohen See. Ohne besondere Ermäch- 
tigung darf daher der Befehlshaber eines Kriegs- 
schiffes oder einer Flottenabteilung den Blockade- 
zustand nicht verhängen. 2) Dieser Zustand muß 
den neutralen Mächten gehörig bekannt gegeben 
werden, damit dieselben ihren Untertanen die ent- 
sprechenden Informationen erteilen können. 3) Die 
Blockade muß ferner eine effektive, d. h. tatsächlich 
wirksame, durch ein Blockadegeschwader derartig 
bewerkstelligte sein, daß die betreffende Seezone 
belagerungsmäßig abgesperrt ist. Die bloß fiktive 
Blockade (Mental-, Schein-oder Papier-Blockade) 
würde, weil gegen die Seerechtsgrundsätze ver- 
stoßend, unstatthaft sein. Noch unstatthafter er- 
scheint die sog. „blinde Blockade“, bewerkstelligt 
durch das Versenken von ausrangierten, mit 
Steinen beladenen Schiffen oder mittels veranker- 
ter Minen, Torpedos u. dgl., um Meerengen, 
Strommündungen, Hafenzufahrten unwegsam zu 
machen. 4) Ein weiteres Erfordernis einer ord- 
nungsgemäßen Blockade ist deren unbedingte und 
ausnahmslose Aufrechterhaltung gegen Schiffe 
jeder Nationalität und Herkunft. Würde die 
Einschließung infolge von Elementarereignissen 
zeitweilig aufgegeben werden müssen, so bedarf es 
einer neuerlichen Notifikation nicht; wäre aber die 
Blockadeflotte durch feindliche Ubermacht zum 
Rückzug gezwungen worden, so erscheint ihr Vor- 
rücken in die früheren Stellungen als eine neue 
Blockade, welche abermals notifiziert werden 
müßte. Ferner muß die Blockierung derart no- 
torisch und durch die im Seeverkehr eingeführten 
Warnungszeichen zweifellos erkennbar sein, daß 
sich mit der Unkenntnis derselben kein Schiffs- 
führer entschuldigen kann. Bei der Blockierung 
an bestimmte rechtliche Voraussetzungen zu binden, von Häfen und größeren Auslaufstationen ent- 
Denn die Wirkung der Blockade besteht nicht bloß 1 spricht es der Billigkeitspraxis, daß man den neu-
	        
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