Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Der offene Lehnshof, die grundherrliche Gerichts- 
barkeit sind in die Hand des Staats übergegangen. 
Die Lehen haben sich nach und nach in freies 
Eigentum verwandelt. Wo es in einzelnen Staa- 
ten noch Überreste von Vorrechten des Adels — 
meist staatsrechtlicher Natur — gibt, sind sie im 
Schwinden begriffen, so z. B. die ständische Be- 
rechtigung des ritterschaftlichen Grundbesitzes. Wo 
die Landesvertretung nach dem Zweikammersystem 
gebildet ist, ist es die Erste Kammer, zu welcher 
Vertreter des ritterschaftlichen Grundbesitzes be- 
rufen werden. Daß aber das Moment mehr und 
mehr in den ritterschaftlichen Grund besitz gelegt 
wird, sieht man daraus, daß nach dem Vorgang 
Preußens und Sachsens die adlige Eigenschaft des 
Besitzers regelmäßig nicht mehr verlangt wird. 
Neben der Landstandschaft ist ein Hauptpfeiler der 
Macht des Adels der Umstand, daß er sich, wenig- 
stens tatsächlich, als ausschließliche Umgebung der 
Fürsten und im Besitz der Hofämter zu behaupten 
wußte. — Im ganzen hat die deutsche Gesetzgebung 
den Adel als eine auf ehrenvollen historischen Er- 
innerungen und auf allgemeiner europäischer Sitte 
beruhende erbliche Titulaturauszeichnung von 
wesentlich gesellschaftlicher Bedeutung erhalten. 
Die Führung des Adelsprädikats, zu welchem 
auch die adligen Wappen gehören, ist heute 
noch dem Nichtberechtigten strafrechtlich untersagt 
(deutsches Reichsstrafgesetzbuch § 360, Abs. 8; 
österreichisches Strafgesetz § 201d). Ferner gibt 
es auch jetzt noch allerlei Orden und Stifte, in der 
Regel für Zwecke der Wohltätigkeit errichtet, in 
welche nur Adlige ausgenommen werden können. 
Literatur. Scheidt, Nachrichten vom hohen 
und niedern A. (1754); Schmidt, Beiträge zur 
Gesch, des A. (1794/95); Pütter, Unterschied der 
Stände (1795); Lobethan, Recht des landsässigen 
A. (1796); Kuhn, Aufhebung des Feudalrechts 
(1798); Georgi, Metamorphosen des german. A. 
(1810); Suntinger, Verhältnis des Erbadels zu den 
Staatsinteressen Europas (1812); Vollgraff, Die 
deutschen Standesherren (1823); Hüllmann, Ur- 
sprung der Stände (3 Bde, 21830); M. v. Moltke, 
Über den A. (1830); Fleischhauer, Die deutsche 
Lehen= u. Erbaristokratie (1831); Rauschnik, Gesch. 
des deutschen A. (1831); Kohler, Privatfürsten- 
recht (1832); Von der Geschlechts-, Geld-, Geistes- 
u. Beamten-Aristokratie (1834); Savigny, Bei- 
träge zur Rechtsgesch des A. im neueren Europa 
(1836); Thierbach, German. Erbadel (1836); 
v. Maurer, Wesen des ältesten A. (1846); Strantz, 
Gesch. des deutschen A. (3 Bde, 71851); ders., über 
d. Zukunft d. deutsch. A. (1851); Riehl, Die bürgerl. 
Adoption — Advokatur. 
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1863; Aphorismen über A. u. Standesehre im Licht 
d. Christentums (1864); Henckel v. Donnersmarck, 
Reform des A. (1868); Heffter, Sonderrechte der 
souveränen u. mediatisierten Häuser Deutschlands 
(1871); v. Schulze-Gävernitz, Erb= u. Familienrecht 
der deutschen Dynastien des Mittelalters (1871); 
v. Inama-Sternegg, Ausbildung d. großen Grund- 
herrschaften (1878); Zallinger, Ministeriales u. 
Milites (1878); Mejer, Beseler, Gierke in Grün- 
huts Zeitschrift für Privat= und öffentl. Recht V 
u. VI (1878/79, die Aufsätze über den hohen A. 
und die Geschlechtsgenossenschaft); H. Kleine, Der 
Verfall der A. Sgeschlechter (I/1882); O. Rose, Der 
A. Deutschlands (1883); v. Schulze-Gävernitz, Das 
deutsche Fürstenrecht (in Holtzendorffs Rechtslexikon 
1, 1882); O. v. Uechtritz, Der A. in der christlich- 
sozialen Bewegung (1884); Roth v. Schreckenstein, 
Ritterwürde u. Ritterstand (1886); Stobbe, Handb. 
des deutschen Privatrechts 1 (31893), § 44; Gierke, 
Deutsches Privatrecht 1 (1895), §§ 47f; Brunner, 
Deutsche Rechtsgesch. 1 (21906), 5§ 14. 31; v. Below, 
Art. A. im Handwörterbuch der Staatswissensch. 1 
(21898); H. Rehm, Modernes Fürstenrecht (1904); 
ders., Prädikats= u. Titelrecht d. deutschen Standes- 
herren (1905); derf., Die überstaatliche Rechtsstel- 
lung der deutschen Dynastien (1907); Schröder, 
Lehrb. der deutschen Rechtsgesch. (51907; dort auch 
weitere Lit.). Verzeichnisse der fürstlichen, gräf- 
lichen, freiherrlichen und ur= und briefadligen 
Häuser in Deutschland enthalten die in Gotha er- 
scheinenden genealogischen Taschenbücher. · 
[Bruder,rev.Beyerle.] 
Adoption s. Eltern. 
Advokatur. I. Begriff. Ein wesentliches 
Erfordernis einer geordneten Rechtspflege besteht 
darin, daß demjenigen, welcher aus irgend einem 
Grund außerstande ist, seine Rechte ohne Unter- 
stützung genügend geltend zu machen oder zu ver- 
teidigen, deshalb die Zuziehung eines rechtskun- 
digen Beistands und demjenigen, welcher über- 
haupt nicht in Selbstperson die zur Wahrung seiner 
Rechte erforderlichen Handlungen vor Gericht 
vwornehmen will oder kann, die Bestellung eines 
Stellvertreters ermöglicht werde. Den neben 
der Partei auftretenden Rechtsbeistand nennt 
man Advokat im engeren Sinn oder Für- 
(sprecher, den an Stelle der Partei handeln- 
den Vertreter derselben Prokurator oder 
Anwalt. Die Advokatur im weiteren 
Sinn oder Rechtsanwaltschaft — dieser 
Name findet sich zuerst in einer bayrischen Ver- 
ordnung vom 13. Aug. 1804 — unfaßt die 
Funktionen des Fürsprechers und des Anwalts. 
Durch die deutsche Rechtsanwaltsordnung vom 
  
Gesellschaft (21897); Eisenhardt, Beruf des A. 1. Juli 1878 ist die Bezeichnung Rechtsanwalt, 
(1852); Fischer, Der deutsche A. (2 Bde, 1852); wie schon früher in Preußen, für ganz Deutsch- 
Zöpfl, Üüber hohen A. (1853); Gneist, A. u. Ritter= land die gesetzliche geworden. Da, wie Feuerbach 
schaft in England (1853); Bluntschli, Art. A. im 
Staatswörterbuch (1857); Roth v. Schreckenstein 
Patriziat in den deutschen Städten (21886); ders., 
Gesch. d. Reichsritterschaft (2 Bde, 1886); Kneschke, 
A-lexikon (1860/62); v. Schulze-Gävernitz, Haus- 
gesetze d. regierenden deutschen Fürstenhäuser (3 Bde, 
1862/83); Brandes, Nobiles der Germanen (Ber. 
der germanist. Gesellsch., 1863); Archiv für A. gesch., 
1 
(Betrachtungen über die Offentlichkeit und Münd- 
lichkeit der Gerechtigkeitspflege, 2 Bde, 1821/25) 
richtig bemerkt, „die Befugnis, ein Recht vor Ge- 
richt geltend zu machen, mit der Befugnis, dasselbe 
durch einen andern dem Richter darzulegen, un- 
zertrennlich verbunden“ ist, bildet der Advokaten- 
stand ein notwendiges Glied der Rechtsordnung;
	        
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