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Der offene Lehnshof, die grundherrliche Gerichts-
barkeit sind in die Hand des Staats übergegangen.
Die Lehen haben sich nach und nach in freies
Eigentum verwandelt. Wo es in einzelnen Staa-
ten noch Überreste von Vorrechten des Adels —
meist staatsrechtlicher Natur — gibt, sind sie im
Schwinden begriffen, so z. B. die ständische Be-
rechtigung des ritterschaftlichen Grundbesitzes. Wo
die Landesvertretung nach dem Zweikammersystem
gebildet ist, ist es die Erste Kammer, zu welcher
Vertreter des ritterschaftlichen Grundbesitzes be-
rufen werden. Daß aber das Moment mehr und
mehr in den ritterschaftlichen Grund besitz gelegt
wird, sieht man daraus, daß nach dem Vorgang
Preußens und Sachsens die adlige Eigenschaft des
Besitzers regelmäßig nicht mehr verlangt wird.
Neben der Landstandschaft ist ein Hauptpfeiler der
Macht des Adels der Umstand, daß er sich, wenig-
stens tatsächlich, als ausschließliche Umgebung der
Fürsten und im Besitz der Hofämter zu behaupten
wußte. — Im ganzen hat die deutsche Gesetzgebung
den Adel als eine auf ehrenvollen historischen Er-
innerungen und auf allgemeiner europäischer Sitte
beruhende erbliche Titulaturauszeichnung von
wesentlich gesellschaftlicher Bedeutung erhalten.
Die Führung des Adelsprädikats, zu welchem
auch die adligen Wappen gehören, ist heute
noch dem Nichtberechtigten strafrechtlich untersagt
(deutsches Reichsstrafgesetzbuch § 360, Abs. 8;
österreichisches Strafgesetz § 201d). Ferner gibt
es auch jetzt noch allerlei Orden und Stifte, in der
Regel für Zwecke der Wohltätigkeit errichtet, in
welche nur Adlige ausgenommen werden können.
Literatur. Scheidt, Nachrichten vom hohen
und niedern A. (1754); Schmidt, Beiträge zur
Gesch, des A. (1794/95); Pütter, Unterschied der
Stände (1795); Lobethan, Recht des landsässigen
A. (1796); Kuhn, Aufhebung des Feudalrechts
(1798); Georgi, Metamorphosen des german. A.
(1810); Suntinger, Verhältnis des Erbadels zu den
Staatsinteressen Europas (1812); Vollgraff, Die
deutschen Standesherren (1823); Hüllmann, Ur-
sprung der Stände (3 Bde, 21830); M. v. Moltke,
Über den A. (1830); Fleischhauer, Die deutsche
Lehen= u. Erbaristokratie (1831); Rauschnik, Gesch.
des deutschen A. (1831); Kohler, Privatfürsten-
recht (1832); Von der Geschlechts-, Geld-, Geistes-
u. Beamten-Aristokratie (1834); Savigny, Bei-
träge zur Rechtsgesch des A. im neueren Europa
(1836); Thierbach, German. Erbadel (1836);
v. Maurer, Wesen des ältesten A. (1846); Strantz,
Gesch. des deutschen A. (3 Bde, 71851); ders., über
d. Zukunft d. deutsch. A. (1851); Riehl, Die bürgerl.
Adoption — Advokatur.
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1863; Aphorismen über A. u. Standesehre im Licht
d. Christentums (1864); Henckel v. Donnersmarck,
Reform des A. (1868); Heffter, Sonderrechte der
souveränen u. mediatisierten Häuser Deutschlands
(1871); v. Schulze-Gävernitz, Erb= u. Familienrecht
der deutschen Dynastien des Mittelalters (1871);
v. Inama-Sternegg, Ausbildung d. großen Grund-
herrschaften (1878); Zallinger, Ministeriales u.
Milites (1878); Mejer, Beseler, Gierke in Grün-
huts Zeitschrift für Privat= und öffentl. Recht V
u. VI (1878/79, die Aufsätze über den hohen A.
und die Geschlechtsgenossenschaft); H. Kleine, Der
Verfall der A. Sgeschlechter (I/1882); O. Rose, Der
A. Deutschlands (1883); v. Schulze-Gävernitz, Das
deutsche Fürstenrecht (in Holtzendorffs Rechtslexikon
1, 1882); O. v. Uechtritz, Der A. in der christlich-
sozialen Bewegung (1884); Roth v. Schreckenstein,
Ritterwürde u. Ritterstand (1886); Stobbe, Handb.
des deutschen Privatrechts 1 (31893), § 44; Gierke,
Deutsches Privatrecht 1 (1895), §§ 47f; Brunner,
Deutsche Rechtsgesch. 1 (21906), 5§ 14. 31; v. Below,
Art. A. im Handwörterbuch der Staatswissensch. 1
(21898); H. Rehm, Modernes Fürstenrecht (1904);
ders., Prädikats= u. Titelrecht d. deutschen Standes-
herren (1905); derf., Die überstaatliche Rechtsstel-
lung der deutschen Dynastien (1907); Schröder,
Lehrb. der deutschen Rechtsgesch. (51907; dort auch
weitere Lit.). Verzeichnisse der fürstlichen, gräf-
lichen, freiherrlichen und ur= und briefadligen
Häuser in Deutschland enthalten die in Gotha er-
scheinenden genealogischen Taschenbücher. ·
[Bruder,rev.Beyerle.]
Adoption s. Eltern.
Advokatur. I. Begriff. Ein wesentliches
Erfordernis einer geordneten Rechtspflege besteht
darin, daß demjenigen, welcher aus irgend einem
Grund außerstande ist, seine Rechte ohne Unter-
stützung genügend geltend zu machen oder zu ver-
teidigen, deshalb die Zuziehung eines rechtskun-
digen Beistands und demjenigen, welcher über-
haupt nicht in Selbstperson die zur Wahrung seiner
Rechte erforderlichen Handlungen vor Gericht
vwornehmen will oder kann, die Bestellung eines
Stellvertreters ermöglicht werde. Den neben
der Partei auftretenden Rechtsbeistand nennt
man Advokat im engeren Sinn oder Für-
(sprecher, den an Stelle der Partei handeln-
den Vertreter derselben Prokurator oder
Anwalt. Die Advokatur im weiteren
Sinn oder Rechtsanwaltschaft — dieser
Name findet sich zuerst in einer bayrischen Ver-
ordnung vom 13. Aug. 1804 — unfaßt die
Funktionen des Fürsprechers und des Anwalts.
Durch die deutsche Rechtsanwaltsordnung vom
Gesellschaft (21897); Eisenhardt, Beruf des A. 1. Juli 1878 ist die Bezeichnung Rechtsanwalt,
(1852); Fischer, Der deutsche A. (2 Bde, 1852); wie schon früher in Preußen, für ganz Deutsch-
Zöpfl, Üüber hohen A. (1853); Gneist, A. u. Ritter= land die gesetzliche geworden. Da, wie Feuerbach
schaft in England (1853); Bluntschli, Art. A. im
Staatswörterbuch (1857); Roth v. Schreckenstein
Patriziat in den deutschen Städten (21886); ders.,
Gesch. d. Reichsritterschaft (2 Bde, 1886); Kneschke,
A-lexikon (1860/62); v. Schulze-Gävernitz, Haus-
gesetze d. regierenden deutschen Fürstenhäuser (3 Bde,
1862/83); Brandes, Nobiles der Germanen (Ber.
der germanist. Gesellsch., 1863); Archiv für A. gesch.,
1
(Betrachtungen über die Offentlichkeit und Münd-
lichkeit der Gerechtigkeitspflege, 2 Bde, 1821/25)
richtig bemerkt, „die Befugnis, ein Recht vor Ge-
richt geltend zu machen, mit der Befugnis, dasselbe
durch einen andern dem Richter darzulegen, un-
zertrennlich verbunden“ ist, bildet der Advokaten-
stand ein notwendiges Glied der Rechtsordnung;