Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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burg und Kurbraunschweig „auf Verlangen und 
mit Genehmhaltung der evangelischen Stände sich 
zusammen mit dem Directorio inter Evangeli- 
Cos beladen und dasselbe coniunctim verwalten“, 
in der Weise, daß von einer Sitzung zur andern 
zwischen ihnen im Direktorium abgewechselt werden 
soll. Dieser Vertrag gelangte aber niemals zur 
praktischen Geltung, obwohl es die preußische Re- 
gierung nicht an Versuchen hat sehlen lassen, die- 
selbe herbeizuführen. Die Direktorialfunktionen 
wurden auch fernerhin bis zum Untergang des 
römisch-deutschen Reiches durch den katholischen 
Kurfürsten von Sachsen ausgeübt. Eine Anomalie 
war dieses Verhältnis ohne Zweifel, allein dieselbe 
war höchst unschuldiger Natur, indem das kur- 
sächsische Direktorium immer mehr zu einer inhalt- 
und bedeutungslosen Formel herabsank. Zudem 
hütete sich Sachsen sehr wohl, die ihm durch das 
Direktorium gewährten Befugnisse zu mißbrauchen, 
um die Protestanten zugunsten der Katholiken 
zu benachteiligen. So kam es, daß das katholische 
Direktorium des Corpus Evangelicorum auf 
die Entwicklung des protestantischen Religions- 
wesens in Deutschland einen wesentlichen Einfluß 
nicht ausübte; nicht dieses Direktorium, sondern 
die Uneinigkeit und Rivalität der protestantischen 
Fürsten bewirkte, daß das Corpus Evangelico- 
rum in der letzten Zeit des alten Reichs seine 
Bedeutung mehr und mehr verlor (vgl. das unten 
zitierte Werk von A. Frantz). Auch die Reform 
des Corpus Evangelicorum, welche im Jahr 
1770 versucht wurde, war nicht imstande, dem- 
selben seinen früheren Einfluß wiederzugeben. 
Corpus iuris canonici — Dänemark. 
  
1154 
Von katholischer Seite wurde der Name des 
Corpus Evangelicorum niemals förmlich an- 
erkannt und später oft bestritten, so namentlich im 
Jahr 1720 durch den Kaiser Karl VI.; auch or- 
ganisierten sich die katholischen Reichsstände nicht 
formell als COorpus Catholicorum; sie 
suchten bei ihren Zusammenkünften diesen Namen 
möglichst zu vermeiden. Daß es einem Corpus 
Catholicorum an sehr begründeten Religions= 
beschwerden nicht gefehlt haben würde, zeigt ein 
Blick auf die äußerst gedrückte Lage der Katholiken 
in allen protestantischen Territorien (bgl. K. A. 
Menzel a. a. O. X 95 f). Die Lässigkeit der Ka- 
tholiken, welche es unterließen, dem Corpus Evan- 
gelicorum eine ähnliche Assoziation entgegen- 
zustellen, muß sehr beklagt werden. 
Leider hat die Geschichte des Corpus Evan- 
gelicorum bis jetzt von katholischer Seite eine 
Bearbeitung nicht gefunden. 
Die Literatur über den ganzen Gegenstand 
ist stark gefärbt. — E. L. Posselt, Historia C. E. 
(Kiel 1784) u. Systema iurium C. E. (1786); J. 
J. Moser, Teutsches Staatsrecht X (1743); H. 
W. v. Bülow, Gesch. u. Verf. des C. E. mit Bezug 
auf die neuesten Verhandlungen, die Sitz= u. 
Stimmordn, der beiden evangel. Fürsten-Bischöfe 
zu Osnabrück u. Lübeck betr. (1795); A. Frantz, 
Das Kath. Direktorium des C. E., nach handschrift- 
lichen Quellen (der Archive zu Berlin, Dresden, 
Marburg, Wien u. Gotha, 1880). (Pastor.] 
Corpus iuris canonici s. Kirchenrecht. 
Corpus iuris civilis s. Recht, römisches, 
Zivilgesetzgebung. 
Costa Rica s. Zentralamerika. 
D. 
Damaschke, Ad., s. Bodenreform. 
Dampfschiffahrt s. Schiffahrt. 
Dänemark. 1. Geschichte. Das kleinste 
der drei nordischen Königreiche tritt erst gegen 
Ende des 8. Jahrh. aus dem Dunkel einer sagen- 
umwobenen Vorzeit in die Geschichte ein: bei 
König Siegfried fand der Sachsenherzog Widu- 
kind eine Zufluchtsstätte, König Gottfried kämpfte 
gegen die Obotriten und Franken; mit dessen 
Sohn Hemming schloß Karl d. Gr. 811 einen 
Vertrag, demzufolge die Eider beide Reiche schei- 
den sollte. Die Missionstätigkeit Ansgars (gest. 
865) hatte keinen bleibenden Erfolg. Um die 
Wende des 9. Jahrh. gelang es Gorm dem 
Alten (gest. 936), die vielen kleinen Herrschaften 
zu einem Reich zu verbinden, welches das nörd- 
liche und südliche Jütland bis zur Eider, Fünen, 
Seeland mit den umliegenden Inseln, Schonen, 
Halland und Blekinge umfaßte; Bornholm be- 
stand noch eine Zeitlang unabhängig unter eigenen 
Königen. Gorms Vordringen nach Süden miß- 
lang; König Heinrich I. zwang ihn, die alte 
Staatslexikon. I. 3. Aufl. 
  
deutsche Mark bis an die Eider wieder heraus- 
zugeben und christlichen Sendboten sein Land zu 
öffnen. Otto d. Gr. drang siegreich bis zum 
Ottensund (Limfjord), und Otto II. zwang 
Gorms Sohn Harald Blauzahn zur Huldigung 
und Annahme des Christentums (976), welches 
nun allmählich die Odinreligion verdrängte. Da- 
mals wurde auch die Mark Schleswig eingerichtet, 
welche jedoch Konrad II. schon 1027 dem Dänen- 
könig Knut d. Gr. überließ. Zugleich mit dem 
Christentum hielten auch deutsches Wesen und 
Sitte ihren Einzug ins Land; Städte und 
Stände entwickelten sich nach deutschem Muster. 
Haralds Sohn, Sven Gabelbart, begann die 
Eroberung Englands; der Enkel, Knut d. Gr. 
(1014/35), vollendete dieselbe und schuf ein 
gewaltiges Nordreich, das aber nach seinem Tod 
wieder zerfiel. Dänemark kam sogar unter die 
Herrschaft des Königs Magnus des Guten von 
Norwegen, bis Svend Estrithson (1047/76), 
ein Schwestersohn Knuts, die Unabhängigkeit 
wieder gewann und die Dynastie der Ulfinger 
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