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Nachfolger Friedrich IV. (1699/1730) mußte
1700 mit Karl XII. einen nachteiligen Frieden
zu Travendal schließen; dafür gelang es ihm 1714,
den gottorpischen Anteil von Schleswig zu okku-
pieren, in dessen Besitz ihn der Friede zu Nystad
bestätigte. Auch der holsteinische Anteil des Hauses
Gottorp kam kurz darauf an Dänemark: 1761
wurde der Besitz von Plön dem Königshaus ge-
sichert und 1777 (1773) mit Rußland ein Tausch-
vertrag geschlossen, demzufolge Kaiser Paul gegen
die Abtretung von Oldenburg und Delmenhorst
auf alle seine Güter und Rechte in Holstein zu-
gunsten Christians VII. Verzicht leistete. Da
schon früher Besitzungen der glücksburgischen Linie
(1749) und die Reichsgrafschaft Rantzau an Däne-
mark gekommen, war 1779 Schleswig-Holstein
mit Ausnahme des augustenburgischen Anteils
mit Dänemark und Norwegen unter einem
Herrscher vereinigt. Der Grundgedanke der Wahl-
kapitulation von 1460: „op ewig ungedeelt“,
war indessen durch alle diese Vorgänge in den Her-
zogtümern ebensowenig berührt worden wie das
Recht der Erstgeburt im Mannesstamm.
Nachdem schon 1683 die Veröffentlichung eines
Gesetzbuchs, 1702 die Aufhebung der Leibeigen-
schaft der Bauern, später Einführung des Volks-
schulunterrichts auf dem flachen Land, Verstaat-
lichung der Post u. a. erfolgt waren, brachte die
Zeit des sog. aufgeklärten Despotismus eine Reihe
von einschneidenden Neuerungen, welche Männer
wie der ältere Bernstorff, Struensee und der jüngere
Bernstorff ins Werk setzten: völlige Beseitigung der
Leibeigenschaft in Dänemark 1788 (in den Herzog-
tümern 1804), feste Begründung des Volksschul-
wesens, Beschränkung der Adelsprivilegien, Ver-
bot der Negersklaverei in den Kolonien (1792),
Förderung von Ackerbau, Handel und Gewerbe usw.
— Dänemarks Lage an der Verbindung von Nord-
und Ostsee zwang Friedrich VI. (Regent seit
1784, König 180 8/39) zum Anschluß an die be-
waffnete Neutralität Rußlands; die Wahrung
derselben hatte ein zweimaliges Bombardement
von Kopenhagen durch die Engländer (2. April
1801, 2./5. Sept. 1807) und Abführung der
dänischen Flotte zur Folge. Dadurch Napoleon
in die Arme getrieben, verlor Dänemark seine
Kolonien und im Frieden von Kiel (14. Jan.
1814) auch Helgoland, welches seit 1712 in seinem
Besitz war, an England und Norwegen an Schwe-
den. Doch blieben ihm die norwegischen Neben-
länder, Island und die Färöer, und als Ent-
schädigung erhielt es von Schweden Schwedisch-
Pommern, das es gegen das Herzogtum Lauenburg
und eine Million Taler an Preußen austauschte.
Für dieses und Holstein trat der König 1815 dem
Deutschen Bund bei und erhielt im engeren Rat
der Bundesversammlung die zehnte Stelle und in
der Plenarversammlung drei Stimmen. Der lange,
unglückliche Krieg hatte das Land an den Rand
des Staatsbankrotts gebracht; um demselben zu
entgehen, wurde 1813 alles Grundeigentum mit
Dänemark.
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einer Abgabe von 6 Prozent des Werts belegt
und aus dem gewonnenen Geld eine Reichsbank
begründet, die sich 1818 in die Nationalbank in
Kopenhagen, ein ausschließlich dänisches Privat-
institut, umwandelte.
Die Gesetze vom 28. Mai 1831 und 15. Maie
1834 führten nach preußischem Vorbild beratende
Provinzial-Ständeversammlungen in Dänemark
und Schleswig-Holstein ein, während Lauenburg
seine alte Ritter= und Landschaft behielt. Infolge
der unverhältnismäßig hohen Besteuerung der
Herzogtümer wurde dort schon 1838 der Wunsch
nach einer Trennung von Dänemark laut; da-
gegen regten sich in Kopenhagen seit dem Regie-
rungsantritt Christians VIII. (1839/48)
Ideen von dem Wiederaufleben der Kalmarischen
Union, welche zur Begründung einer National=
partei führten. Diese forderte außer einer freien
Verfassung bald ein „Dänemark bis an die Eider“
(Eiderdänen), ein Verlangen, welches in den Her-
zogtümern eine entschiedene planmäßige Bewegung
gegen die Begünstigung des dänischen Wesens
hervorrief. Endlich gab der König dem Drängen
der Eiderdänen durch einen Offenen Brief vom
8. Juli 1846 nach, in welchem er die Absicht, die
Herzogtümer seinem Staat einzuverleiben, offen
aussprach, da sonst nach dem Tod des kinderlosen
Kronprinzen ihre Trennung von Dänemark zu
befürchten war. Auf den Protest der Herzogtümer
und die Vorstellungen des Deutschen Bundes ant-
wortete der dänische Reichstag mit dem Entwurf
einer Gesamtstaatsverfassung, die nach Christians
Tod sein Sohn Friedrich VII. (1848/63) am
24. März 1848 veröffentlichte. Durch diesen
Schritt wurde der Herzog Christian August von
Augustenburg von der Erbfolge in Schleswig-
Holstein ausgeschlossen, dessen Bewohner sich nun
zum bewaffneten Widerstand rüsteten. Es be-
gann ein dreijähriger Krieg, in welchem die Her-
zogtümer zuerst mit Hilfe des Bundes und nach
dem dänisch-deutschen Separatfrieden zu Berlin
(2. Juli 1850) allein ihre Rechte verteidigten, bis
sie der Ubermacht erlagen und die Intervention
Osterreichs und Preußens dem Kampf im Jan.
1851 ein Ende machte. Das von den Groß-
mächten sowie von Schweden und Dänemark
(nicht aber vom Deutschen Bundl!) vollzogene
Londoner Protokoll (8. Mai 1852) sprach die
Integrität der dänischen Monarchie aus und be-
stimmte mit Ubergehung der Augustenburger und
unter Ausschluß der im Königreich berechtigten
weiblichen Linie den Prinzen Christian von
Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg zum
Thronfolger der Gesamtmonarchie. Die Linien
des Hauses Gottorp machten keinerlei Ansprüche
geltend, und der Herzog Christian von Augusten-
burg entsagte gegen eine bedeutende Geldsumme
seinen Besitzungen und Erbrechten.
Schon während des Kriegs hatte in Däne-
mark ein konstituierender Reichstag, aus Lands-
thing und Folkething bestehend, mit dem König