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; Suffragan- Exemte
Erzbistümer bißtümer Bistümer
Köln (Niederrhein. Münster, Pader- Breslau
Kirchenprovinz) born, Trier Ermland
Gnesen-Posen Kulm ildesheim
München-Freising Augsburg, Passau, Osnabrück
Regensburg Straßburg
Bamberg Eichstätt, Speyer, Metz
Würzbur
Freiburg im Breis= Fulda, Limburg,
*r- (Oberrhein. Mainz, RNotten-
irchenprovinz) burg
(Union von 1817) in vielen Staaten aufgehoben;
indessen bestehen doch noch eine Anzahl aner-
kannter reformierter Gemeinden (Lippe, Hessen,
Bremen, Hannover, Holstein) mit etwa 900 000
Seelen. Die lutherische Kirche ist am schärfsten
gegen andere Gemeinden in Mecklenburg ab-
geschlossen; auch in Preußen hat sich aus der
unierten Landeskirche eine ziemlich große Anzahl
von Altlutheranern zu besondern Gemeinden ver-
bunden. In Preußen, Bayern, Sachsen, Würt-
temberg, Elsaß-Lothringen (hier nur in der luthe-
rischen Kirche), in Hessen, Sachsen -Weimar,
Sachsen-Meiningen, Oldenburg, Braunschweig,
Anhalt, Lippe, Waldeck und Hamburg beruht die
evangelische Kirchenverfassung auf dem Synodal-
system, während in den andern Bundesstaaten
noch die Konsistorialverfassung besteht.
Die kirchlichen Verhältnisse der Israeliten sind
einzelstaatlich geregelt.
Auch die Schulangelegenheiten ordnen die
einzelnen Bundesstaaten selbständig. Die Reichs-
schulkommission in Berlin hat nur Anträge
von Lehranstalten wegen Ausstellung von Zeug-
nissen für den einjährig-freiwilligen Dienst zu
begutachten. Sie tritt in der Regel zweimal
(März und Sept.) zusammen und besteht aus dem
vom Reichskanzler zu ernennenden Vorsitzenden
und vier ständigen und zwei wechselnden Mit-
gliedern. Preußen, Bayern, Sachsen und Würt-
temberg ernennen je ein ständiges Mitglied; ein
fünftes wird abwechselnd von Baden, Hessen,
Elsaß-Lothringen und Mecklenburg-Schwerin auf
2 Jahre und das sechste abwechselnd von den
übrigen Bundesstaaten nach ihrer verfassungs-
mäßigen Reihenfolge ebenfalls auf 2 Jahre er-
nannt.
III. Finanzwesen. Die vermögensrechtliche
Persönlichkeit des Deutschen Reichs heißt Reichs-
fiskus. — Das Reichsvermögen besteht
aus Verwaltungs= und Finanz-(Produktiv-)Ver-
mögen. Zum Verwaltungsvermögen gehören der
Gesamtbestand an Inventar und Vorräten, auch
an Geldvorräten, ferner der Reichskriegsschatz
(120 Mill. A im Juliusturm zu Spandau) und
die allgemeinen Betriebsfonds bei einzelnen Ver-
waltungszweigen, z. B. bei der Reichshauptkasse
(48 Mill.), bei der Reichspost= und Telegraphen=
verwaltung (5 Mill.) usw.; im ganzen etwa
50 Mill. Ak. Das Finanzvermögen umfaßt die
Reichseisenbahnen (die Bahnen in Elsaß-Loth-
ringen), den Reichsinvalidenfonds, das Vermögen
Deutsches Reich.
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der Reichsdruckerei und einzelne Spezialfonds.
Der Reichsinvalidenfonds, ursprünglich
aus der französischen Kriegsentschädigung mit
561 Mill. M begründet, ist zur Sicherstellung
der Invaliden= und Kriegspensionen bestimmt, ge-
währt aber auch anderweitige Pensionen und Unter-
sütungen, Kapitalbestand 1906: 190 Mill. M.
innahmen und Ausgaben werden jährlich
(Etatsjahr: 1. April bis 31. März durch ein Etats-
gesetz festgestellt. Nur bei den Anforderungen für
Heer und Marine wird eine Ausnahme gemacht
(Septennat, Quinquennat). Bundesrat und
Reichstag besitzen gleichzeitig auch das Kontroll-
recht über die Reichsfinanzverwaltung. Die Vor-
prüfung der jährlich zu legenden Rechnungen er-
folgt durch den Rechnungshof des Deutschen
Reichs. Als solcher ist die preußische Oberrech-
nungskammer tätig. Für die Verwaltung des
Reichskriegsschatzes und der Reichsschulden besteht
zur besondern Kontrolle die Reichsschulden-
kommission (je 6 Mitglieder des Bundesrats
und des Reichstags, der Präsident des Rechnungs-
hofs), die gleichzeitig auch die Verwaltung des
Reichsinvalidenfonds überwacht.
Die Ausgaben umfassen den Aufwand für die
Zweige der Reichsverwaltung und für die Organe
des Reichs, die Erhebungs- und Verwaltungskosten
der Reichseinnahmen und die Verwaltung und Ver-
zinsung der Reichsschuld. Der Kaiser bezieht keine
Einkünfte aus der Reichskasse, sondern erhält nur
einen Dispositionsfonds zu Gnadenbewilligungen
(3 Mill. àk jährlich). Da verschiedene Bundes-
staaten an einzelnen Reichseinrichtungen nicht
beteiligt sind, tragen sie auch nicht zu den Aus-
gaben für die betreffenden Ressorts bei. So haben
Bayern und Elsaß-Lothringen an den Kosten des
Bundesamts für das Heimatswesen, Bayern,
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen an
den Kosten für die Brausteuerkontrolle, Bayern
an den Kosten des Reichseisenbahnamts, Bayern
und Württemberg an den Kosten der Reichspost-
und Telegraphenverwaltung keinen Anteil. Bayern
und Württemberg tragen ferner zu den Kosten
des Rechnungshofs verhältnismäßig weniger bei
als die andern Staaten. Ferner sind den Staaten,
welche Gesandtschaften im Ausland unterhalten,
Bayern, Württemberg, Sachsen, Nachlasse an den
Ausgaben für die diplomatische Vertretung des
Reichs zugestanden. Unter die Ausgaben werden
auch die sog. Uberweisungen gebucht (siehe
unten).
Die Einnahmen des Reichs fließen aus den
Zöllen und Verbrauchssteuern, den Reichsstempel-
abgaben, der Reichserbschaftssteuer (der einzigen
direkten Reichssteuer), aus den Aversen der außer-
halb des Zollgebiets liegenden Landesteile, aus
den Zinsen des Reichsinvalidenfonds, aus der
Reichspost= und Telegraphenverwaltung, aus der
Reichseisenbahnverwaltung, aus der Reichs-
druckerei und dem Gewinnanteil des Deutschen
Reichs an der Reichsbank. Hierzu treten noch
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