Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

  
  
  
  
1253 
; Suffragan- Exemte 
Erzbistümer bißtümer Bistümer 
Köln (Niederrhein. Münster, Pader- Breslau 
Kirchenprovinz) born, Trier Ermland 
Gnesen-Posen Kulm ildesheim 
München-Freising Augsburg, Passau, Osnabrück 
Regensburg Straßburg 
Bamberg Eichstätt, Speyer, Metz 
Würzbur 
Freiburg im Breis= Fulda, Limburg, 
*r- (Oberrhein. Mainz, RNotten- 
irchenprovinz) burg 
(Union von 1817) in vielen Staaten aufgehoben; 
indessen bestehen doch noch eine Anzahl aner- 
kannter reformierter Gemeinden (Lippe, Hessen, 
Bremen, Hannover, Holstein) mit etwa 900 000 
Seelen. Die lutherische Kirche ist am schärfsten 
gegen andere Gemeinden in Mecklenburg ab- 
geschlossen; auch in Preußen hat sich aus der 
unierten Landeskirche eine ziemlich große Anzahl 
von Altlutheranern zu besondern Gemeinden ver- 
bunden. In Preußen, Bayern, Sachsen, Würt- 
temberg, Elsaß-Lothringen (hier nur in der luthe- 
rischen Kirche), in Hessen, Sachsen -Weimar, 
Sachsen-Meiningen, Oldenburg, Braunschweig, 
Anhalt, Lippe, Waldeck und Hamburg beruht die 
evangelische Kirchenverfassung auf dem Synodal- 
system, während in den andern Bundesstaaten 
noch die Konsistorialverfassung besteht. 
Die kirchlichen Verhältnisse der Israeliten sind 
einzelstaatlich geregelt. 
Auch die Schulangelegenheiten ordnen die 
einzelnen Bundesstaaten selbständig. Die Reichs- 
schulkommission in Berlin hat nur Anträge 
von Lehranstalten wegen Ausstellung von Zeug- 
nissen für den einjährig-freiwilligen Dienst zu 
begutachten. Sie tritt in der Regel zweimal 
(März und Sept.) zusammen und besteht aus dem 
vom Reichskanzler zu ernennenden Vorsitzenden 
und vier ständigen und zwei wechselnden Mit- 
gliedern. Preußen, Bayern, Sachsen und Würt- 
temberg ernennen je ein ständiges Mitglied; ein 
fünftes wird abwechselnd von Baden, Hessen, 
Elsaß-Lothringen und Mecklenburg-Schwerin auf 
2 Jahre und das sechste abwechselnd von den 
übrigen Bundesstaaten nach ihrer verfassungs- 
mäßigen Reihenfolge ebenfalls auf 2 Jahre er- 
nannt. 
III. Finanzwesen. Die vermögensrechtliche 
Persönlichkeit des Deutschen Reichs heißt Reichs- 
fiskus. — Das Reichsvermögen besteht 
aus Verwaltungs= und Finanz-(Produktiv-)Ver- 
mögen. Zum Verwaltungsvermögen gehören der 
Gesamtbestand an Inventar und Vorräten, auch 
an Geldvorräten, ferner der Reichskriegsschatz 
(120 Mill. A im Juliusturm zu Spandau) und 
die allgemeinen Betriebsfonds bei einzelnen Ver- 
waltungszweigen, z. B. bei der Reichshauptkasse 
(48 Mill.), bei der Reichspost= und Telegraphen= 
verwaltung (5 Mill.) usw.; im ganzen etwa 
50 Mill. Ak. Das Finanzvermögen umfaßt die 
Reichseisenbahnen (die Bahnen in Elsaß-Loth- 
ringen), den Reichsinvalidenfonds, das Vermögen 
Deutsches Reich. 
  
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der Reichsdruckerei und einzelne Spezialfonds. 
Der Reichsinvalidenfonds, ursprünglich 
aus der französischen Kriegsentschädigung mit 
561 Mill. M begründet, ist zur Sicherstellung 
der Invaliden= und Kriegspensionen bestimmt, ge- 
währt aber auch anderweitige Pensionen und Unter- 
sütungen, Kapitalbestand 1906: 190 Mill. M. 
innahmen und Ausgaben werden jährlich 
(Etatsjahr: 1. April bis 31. März durch ein Etats- 
gesetz festgestellt. Nur bei den Anforderungen für 
Heer und Marine wird eine Ausnahme gemacht 
(Septennat, Quinquennat). Bundesrat und 
Reichstag besitzen gleichzeitig auch das Kontroll- 
recht über die Reichsfinanzverwaltung. Die Vor- 
prüfung der jährlich zu legenden Rechnungen er- 
folgt durch den Rechnungshof des Deutschen 
Reichs. Als solcher ist die preußische Oberrech- 
nungskammer tätig. Für die Verwaltung des 
Reichskriegsschatzes und der Reichsschulden besteht 
zur besondern Kontrolle die Reichsschulden- 
kommission (je 6 Mitglieder des Bundesrats 
und des Reichstags, der Präsident des Rechnungs- 
hofs), die gleichzeitig auch die Verwaltung des 
Reichsinvalidenfonds überwacht. 
Die Ausgaben umfassen den Aufwand für die 
Zweige der Reichsverwaltung und für die Organe 
des Reichs, die Erhebungs- und Verwaltungskosten 
der Reichseinnahmen und die Verwaltung und Ver- 
zinsung der Reichsschuld. Der Kaiser bezieht keine 
Einkünfte aus der Reichskasse, sondern erhält nur 
einen Dispositionsfonds zu Gnadenbewilligungen 
(3 Mill. àk jährlich). Da verschiedene Bundes- 
staaten an einzelnen Reichseinrichtungen nicht 
beteiligt sind, tragen sie auch nicht zu den Aus- 
gaben für die betreffenden Ressorts bei. So haben 
Bayern und Elsaß-Lothringen an den Kosten des 
Bundesamts für das Heimatswesen, Bayern, 
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen an 
den Kosten für die Brausteuerkontrolle, Bayern 
an den Kosten des Reichseisenbahnamts, Bayern 
und Württemberg an den Kosten der Reichspost- 
und Telegraphenverwaltung keinen Anteil. Bayern 
und Württemberg tragen ferner zu den Kosten 
des Rechnungshofs verhältnismäßig weniger bei 
als die andern Staaten. Ferner sind den Staaten, 
welche Gesandtschaften im Ausland unterhalten, 
Bayern, Württemberg, Sachsen, Nachlasse an den 
Ausgaben für die diplomatische Vertretung des 
Reichs zugestanden. Unter die Ausgaben werden 
auch die sog. Uberweisungen gebucht (siehe 
unten). 
Die Einnahmen des Reichs fließen aus den 
Zöllen und Verbrauchssteuern, den Reichsstempel- 
abgaben, der Reichserbschaftssteuer (der einzigen 
direkten Reichssteuer), aus den Aversen der außer- 
halb des Zollgebiets liegenden Landesteile, aus 
den Zinsen des Reichsinvalidenfonds, aus der 
Reichspost= und Telegraphenverwaltung, aus der 
Reichseisenbahnverwaltung, aus der Reichs- 
druckerei und dem Gewinnanteil des Deutschen 
Reichs an der Reichsbank. Hierzu treten noch 
40“
	        
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