1287 Dienstzeit, militärische — Diplomatie, Diplomatisches Korps. 1288
haltung von Fristen kennt das Gesetz nur bei Vor-
liegen eines wichtigen Grundes. Bei besondern
Vertrauensverhältnissen (z. B. Arzt), wo feste Be-
züge nicht ausgemacht sind, ist eine Kündigung
ebenfalls nicht nötig. Erlischt das Vertrauen, so
ist dies Grund genug zur Auflösung des Vertrags.
Der Verpflichtete muß die Kündigung so einrich-
ten, daß der Berechtigte sich anderweitige Dienste
verschaffen kann, anderseits hat der Verpflichtete
bei dauerndem Dienstverhältnis auch einen An-
spruch auf angemessene Zeit zum Aussuchen eines
andern Dienstverhältnisses, sowie auf Erteilung
eines Zeugnisses. — Bei Bruch des Dienstvertrags
bleibt das Vertragsverhältnis rechtlich bestehen.
Der Dienstverpflichtete kommt mit der Leistung
auf Mahnung des Berechtigten in Verzug und
macht sich schadenersatzpflichtig. Die Leistung kann
gefordert, aber nicht durch Zwangsvollstreckung er-
zwungen werden. Kann ein anderer die Leistung
verrichten, so kann der Berechtigte den andern zur
Leistung zuziehen und vom Verpflichteten Ersatz
verlangen. Ist die Leistung unmöglich geworden,
so kann der Berechtigte vom Vertrag zurücktreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen
(B.G.B. 8 325). Gegen die Lohnforderung darf
er seine Forderung aus Schadenersatz nicht auf-
rechnen (B.G.B. § 394). Das Gesetz billigt ihm
jedoch ein Zurückbehaltungsrecht, das praktisch der
Aufrechnung mit nicht unwichtigen Abweichungen
gleichkommen dürfte, zu. Er darf die Auszahlung
des Lohnes so lange verweigern, bis der Ver-
pflichtete leistet. Da erfahrungsgemäß Dienst-
verträge vielfach grundlos gebrochen werden und
der Berechtigte von den oft mittellosen Verpflich-
teten den Schaden nicht ersetzt erhalten kann, ist
die Zubilligung des Zurückbehaltungsrechts ge-
rechtfertigt. Systematisch scharf unterschieden vom
Dienstvertrag ist der Werkvertrag des B. G. B.
Dieser geht auf Herstellung des Erfolges der Ar-
beit, die Herstellung eines Werkes gegen Entrich-
tung einer Vergütung (B.G.B. 88 631 ff). Ver-
möge der sozialen Wichtigkeit des Dienstvertrags
ist derselbe in einer Reihe von Spezialgesetzen noch
einer besondern Reglung unterworfen, die vom
B. G. B. nicht berührt werden. So ist das Gesinde-
recht der Landesgesetzgebung vorbehalten (Art. 95
des Einführungsgesetzes zum B.G.B.). Das Han-
delsgesetzbuch regelt das Dienstverhältnis der Hand-
lungsgehilfen und Lehrlinge (8§ 59/82), die Ge-
werbeordnung das der gewerblichen Arbeiter (Ge-
sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte usw.,
§§ 105/139b, 154). Weiter sei noch erwähnt das
Frachtführergeschäft (H. G. B. §§ 425/473), der
Postbeförderungsvertrag, Verträge über Beförde-
rung von Auswanderern und die Rechtsanwalts-
ordnung.
Schließlich sei noch ein Blick auf das geltende
schweizerische und österreichische Recht geworfen.
Beide Rechte kennen die Unterscheidung zwischen
Dienst= und Werkvertrag. Während aber das
österreichische Recht in seiner Bestimmung die
„Dienstmiete“, wie es den Dienstvertrag nennt,
noch im wesentlichen römisch-rechtliche Anschau-
ungen vertritt, hat das „Schweizerische Rechts-
buch“ einen durchaus modernen Charakter und
übertrifft in sozialer Anschauung teilweise zweifel-
los das B.G.B. So kennt es keine befristete
Grenze für Verpflegung und ärztliche Behandlung
bei Erkrankung des Dienstpflichtigen. Die Kün-
digungsfristen sind teilweise viel weiter, und bei
Dienstvertrag auf Lebenszeit ist keine Mindest-
dienstzeit von 5 Jahren vorgesehen, die Kündigung
ist hier jederzeit mit Gmonatiger Kündigungsfrist
dem Verpflichteten ermöglicht.
Literatur. Eck, Vorträge über das Recht des
B. G. B. 1 (1903); Dernburg, Bürgerl. Recht II
(21901); ders., Pandekten II (21902); Hachen-
burg, Das Bürgerl. Gesetzbuch (1900); Endemann,
Lehrbuch des bürgerl. Rechts I ((1903); Planck,
B. G. B. nebst Einführungsgesetz erläutert II (61907);
Motive zum Entwurf eines B.G.B.; Protokolle des
Entwurfs des B. G. B. II (1898); Gustav Rüme-
lin, Dienstvertrag u. Werkvertrag (1905); Art.
„Arbeitsvertrag“ in Elsters Wörterbuch der Volks-
wirtschaft 1 (21906). [Eggler.]
Dienstzeit, militärische, s. Heerwesen.
Differenzgeschäft s. Börse (Sp. 961).
Diözese s. Episkopat.
Diplomatie, Diplomatisches Korps.
1. Geschichtliches. Schon frühzeitig hat die
Notwendigkeit, gemeinsame Interessen auch gemein-
chaftlich zu regeln und die Ausführung abge-
schlossener Verträge zu überwachen, den Staaten
Veranlassung gegeben, länderkundige, in Sprachen
und höfischen Formen bewanderte Vertreter zu
bleibendem Aufenthalt in das Ausland zu entsenden.
Nach dem Vorgang des Apostolischen Stuhles
wurden im Lauf des 15. Jahrh. von den italie-
nischen und dann auch von andern Staaten bei
benachbarten Höfen Bevollmächtigte bestellt, zumal
damals ein rühriges politisches Treiben und Stre-
ben nach Machtentfaltung und Einfluß reichlich
Anlaß bot, sich gegenseitig zu beargwöhnen und
zu überwachen. Hierzu kam noch der Hofprunk,
der sich in der Umgebung einer zahlreichen Gefolg-
schaft adliger Herren gefiel. Die Abgesandten
erhielten ein Beglaubigungsschreiben in Form
eines Diploms und nannten sich demgemäß diplo-
matische Agenten im Unterschied von andern diplo-
mierten Personen. Indem sie sich zur Wahrung
ihrer Gerechtsame und Ehrenvorzüge enger an-
einander schlossen, bildeten sie eine bestimmte
Gruppe am Hoflager der auswärtigen Fürsten und
fühlten sich als ein besonderes Korps mit ausge-
prägtem Korpsgeist. Um die Mitte des 18. Jahrh.
war diese Bezeichnung für die Gesamtheit der bei
einer Regierung beglaubigten diplomatischen Agen-
ten, an deren Spitze der rangälteste als Dekan
(doyen) stand, allgemein üblich. Hingegen kommt
der Ausdruck Diplomatik (Urkundenlehre) im
17. Jahrh. vor, angeblich zuerst gebraucht von dem
gelehrten Benediktinermönch Joh. Mabillon in
seinem sechsbändigen Werk De re diplomatica
—.: