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vom 21. April 1880. Bayr. Gesetz vom 26. März
1881. Eine nahezu vollständige Aufzählung der
Staatsdienergesetze gibt G. Meyer, Lehrbuch des
deutschen Staatsrechts ((1905). Für Österreich sind
maßgebend die Verordnungen vom 10. März 1860
u. 16. Febr. 1863.
Literatur. Schenkel in Bluntschlis Staats-
wörterb. 1 (21875); Schleiden, Die Disziplinar= u.
Strafgewalt parlamentarischer Versammlungen
über ihre Mitglieder (1879); v. Liszt in v. Holtzen-
dorffs Rechtslex. II (31881); Harseim in v. Sten-
gels Wörterb. des Verwaltungsrechts I (1889); v.
Rheinbaben, Die preuß. Disziplinargesetze (1904);
Ulbrich in Mischler-Ulbrichs Osterr. Staatswörter-
buch 1 (21905); v. Bitter, Handwörterb. der preuß.
Verwaltung I (1906). (Karl Bachem.]
Domänen. 1. Geschichtliches. Im
heutigen Sinn des Wortes versteht man unter
Domänen gewöhnlich den landwirtschaftlich be-
nutzten Grundbesitz des Landesherrn oder des
Staats. Im weitesten Sinn begreift man unter
Domänen den Staatebesitz überhaupt. In dieser
Bedeutung deckt sich der Begriff mit dem des
Fiskus (s. d. Art.). Im Lauf der Geschichte
wurde die Einschränkung des Begriffs Domäne
immer größer, je weiter die allgemeine wirtschaft-
liche Entwicklung fortschritt. Die neueren Staaten
bestritten in den frühesten Zeiten die Kosten für
das Gemeinwesen, darunter insbesondere den
Unterhalt des Staatsoberhaupts, aus eigenem
Besitz, während die andern Staatseinnahmen
(Steuern usw.) erst später hervortraten. Dieser
Staatsbesitz vergrößerte sich namentlich durch Er-
oberungen, bei welchen das eroberte Land ent-
weder ganz oder doch zum großen Teil als Eigen-
tum des Staats erklärt und nicht dem Besitz ein-
zelner überlassen wurde. Im Lauf der Zeit fan-
den dann wieder in mannigfacher Art Abzwei-
gungen von diesem Staatsbesitz und Überweisung
desselben in den Besitz einzelner oder wenigstens
zur Ausstattung besonderer Einrichtungen statt.
Die hervorragendste Stellung in dieser Hinsicht
nahmen die Zuwendungen für kirchliche Zwecke
ein. Der Ubergang von Staatsbesitz in Privat-
eigentum erfolgte entweder unmittelbar (durch
Schenkung, durch Verkauf) oder mittelbar. In
dieser Hinsicht findet sich, daß zunächst Staats-
besitz mit bestimmten Staatsämtern verbunden
wurde und die Inhaber dieser Amter diese selbst
und damit auch den Besitz als persönliches Recht
in Anspruch zu nehmen wußten, ein Verhältnis,
aus dem sich das Lehnswesen entwickelte. Später,
als mit dem Verfall des Lehnswesens die Lehen
erbliches Eigentum wurden, verminderte sich da-
mit der Staatsgrundbesitz. Ebenso ist überall,
wo Staatseigentum in der Form der Erbpacht an
einzelne weggegeben worden war, daraus im Lauf
der Zeit Eigentum der letzteren entstanden. Diesen
im allgemeinen angedeuteten Ursachen der Ver-
minderung des Staatseigentums gegenüber tritt
auch zeitweise das Bestreben hervor, die Staats-
güter nach Möglichkeit wieder einzuziehen und
Domänen.
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auch in finanzieller Hinsicht durch die Ausbildung
der Regalien einen gewissen Ersatz für den Ab-
gang an Staatsgrundbesitz zu erhalten.
Diehier hervorgehobenen Erscheinungen nehmen
nun einen verschiedenen Charakter an, je nach den
sonst obwaltenden staatsrechtlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen. In den absoluten Mon-
archien sind es die Fürsten, welche durch Verlei-
hung von Staatsgut an einflußreiche Persönlich-
keiten ihre Stellung befestigen wollen, während
umgekehrt kräftige Herrscher das Bestreben zeigen,
nach Möglichkeit den Besitz wieder an sich zu
ziehen. In Republiken benutzen wohl die herr-
schenden Klassen ihre Macht, um Staatseigentum
unter günstigen Bedingungen zu erwerben (Rom).
Finanzielle Verlegenheiten haben im Altertum so-
wohl als im Mittelalter und bis in die neueste
Zeit hinein zur Veräußerung von Staatseigentum
geführt. In neuerer Zeit endlich hat man auch
volkswirtschaftliche Verhältnisse zugunsten einer
grundsätzlichen Veräußerung der Staatsgüter her-
vorgehoben. Anderseits wird gerade in neuerer
Zeit im Hinblick auf die Mitwirkung gewählter
Körperschaften bei Bewilligung der Staatsaus-
gaben die Bedeutung des Staatseigentums als
einer Einnahmequelle, welche unabhängig ist von
jeder Bewilligung, wieder betont. Es kann indes
nicht verkannt werden, daß in dieser Hinsicht we-
niger die Domänen im engeren Sinn als die groß-
artigen Staatsbetriebe (Staatseisenbahnen, Post,
Staatsmonopole usw.) in finanzpolitischer Be-
ziehung das Bewilligungsrecht der gesetzgebenden
Körperschaften tatsächlich einschränken.
2. Die staatsrechtlichen Verhältnisse.
In den ersten Anfängen staatlicher Entwicklung
auf monarchischer Grundlage war der Herrscher
bzw. das Herrscherhaus mit seinem großen Grund-
besitz zugleich der Hauptträger der staatlichen
Lasten. Wie der Grundbesitz in der Regel die
unentbehrliche Grundlage der Machtstellung war,
so wurde die letztere wiederum dazu benutzt, den
Besitz zu vermehren. Privateigentum des Fürsten
und Staatseigentum wurde nicht unterschieden.
Als aber die Einkünfte aus dem Grundbesitz nicht
mehr zureichten, um die Ausgaben des Gemein-
wesens zu decken, und man durch Abgaben ver-
schiedener Art Beihilfe geben mußte, entstand und
wuchs das Interesse der Staatsangehörigen an
der Erhaltung der Domänen. Zugleich trat das
Bestreben hervor, eine gewisse Einwirkung auf die
Verwaltung der Domänen zu erlangen. Die
naturgemäße Folge dieser Auffassung war, daß
ein Unterschied zwischen dem Staatsgrundbesitz
und dem Privatgrundbesitz der Fürsten sich her-
ausbildete. In England, wo allerdings durch
schlechte Wirtschaft und durch Verkauf der könig-
liche Grundbesitz sehr geschmälert worden war,
wurde nach mannigfachen Kämpfen in früheren
Jahrhunderten die Unveräußerlichkeit der Do-
mänen im Anfang des 18. Jahrh. gesetzlich aus-
gesprochen. Die Einnahmen aus den Domänen