Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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vom 21. April 1880. Bayr. Gesetz vom 26. März 
1881. Eine nahezu vollständige Aufzählung der 
Staatsdienergesetze gibt G. Meyer, Lehrbuch des 
deutschen Staatsrechts ((1905). Für Österreich sind 
maßgebend die Verordnungen vom 10. März 1860 
u. 16. Febr. 1863. 
Literatur. Schenkel in Bluntschlis Staats- 
wörterb. 1 (21875); Schleiden, Die Disziplinar= u. 
Strafgewalt parlamentarischer Versammlungen 
über ihre Mitglieder (1879); v. Liszt in v. Holtzen- 
dorffs Rechtslex. II (31881); Harseim in v. Sten- 
gels Wörterb. des Verwaltungsrechts I (1889); v. 
Rheinbaben, Die preuß. Disziplinargesetze (1904); 
Ulbrich in Mischler-Ulbrichs Osterr. Staatswörter- 
buch 1 (21905); v. Bitter, Handwörterb. der preuß. 
Verwaltung I (1906). (Karl Bachem.] 
Domänen. 1. Geschichtliches. Im 
heutigen Sinn des Wortes versteht man unter 
Domänen gewöhnlich den landwirtschaftlich be- 
nutzten Grundbesitz des Landesherrn oder des 
Staats. Im weitesten Sinn begreift man unter 
Domänen den Staatebesitz überhaupt. In dieser 
Bedeutung deckt sich der Begriff mit dem des 
Fiskus (s. d. Art.). Im Lauf der Geschichte 
wurde die Einschränkung des Begriffs Domäne 
immer größer, je weiter die allgemeine wirtschaft- 
liche Entwicklung fortschritt. Die neueren Staaten 
bestritten in den frühesten Zeiten die Kosten für 
das Gemeinwesen, darunter insbesondere den 
Unterhalt des Staatsoberhaupts, aus eigenem 
Besitz, während die andern Staatseinnahmen 
(Steuern usw.) erst später hervortraten. Dieser 
Staatsbesitz vergrößerte sich namentlich durch Er- 
oberungen, bei welchen das eroberte Land ent- 
weder ganz oder doch zum großen Teil als Eigen- 
tum des Staats erklärt und nicht dem Besitz ein- 
zelner überlassen wurde. Im Lauf der Zeit fan- 
den dann wieder in mannigfacher Art Abzwei- 
gungen von diesem Staatsbesitz und Überweisung 
desselben in den Besitz einzelner oder wenigstens 
zur Ausstattung besonderer Einrichtungen statt. 
Die hervorragendste Stellung in dieser Hinsicht 
nahmen die Zuwendungen für kirchliche Zwecke 
ein. Der Ubergang von Staatsbesitz in Privat- 
eigentum erfolgte entweder unmittelbar (durch 
Schenkung, durch Verkauf) oder mittelbar. In 
dieser Hinsicht findet sich, daß zunächst Staats- 
besitz mit bestimmten Staatsämtern verbunden 
wurde und die Inhaber dieser Amter diese selbst 
und damit auch den Besitz als persönliches Recht 
in Anspruch zu nehmen wußten, ein Verhältnis, 
aus dem sich das Lehnswesen entwickelte. Später, 
als mit dem Verfall des Lehnswesens die Lehen 
erbliches Eigentum wurden, verminderte sich da- 
mit der Staatsgrundbesitz. Ebenso ist überall, 
wo Staatseigentum in der Form der Erbpacht an 
einzelne weggegeben worden war, daraus im Lauf 
der Zeit Eigentum der letzteren entstanden. Diesen 
im allgemeinen angedeuteten Ursachen der Ver- 
minderung des Staatseigentums gegenüber tritt 
auch zeitweise das Bestreben hervor, die Staats- 
güter nach Möglichkeit wieder einzuziehen und 
Domänen. 
  
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auch in finanzieller Hinsicht durch die Ausbildung 
der Regalien einen gewissen Ersatz für den Ab- 
gang an Staatsgrundbesitz zu erhalten. 
Diehier hervorgehobenen Erscheinungen nehmen 
nun einen verschiedenen Charakter an, je nach den 
sonst obwaltenden staatsrechtlichen und wirtschaft- 
lichen Verhältnissen. In den absoluten Mon- 
archien sind es die Fürsten, welche durch Verlei- 
hung von Staatsgut an einflußreiche Persönlich- 
keiten ihre Stellung befestigen wollen, während 
umgekehrt kräftige Herrscher das Bestreben zeigen, 
nach Möglichkeit den Besitz wieder an sich zu 
ziehen. In Republiken benutzen wohl die herr- 
schenden Klassen ihre Macht, um Staatseigentum 
unter günstigen Bedingungen zu erwerben (Rom). 
Finanzielle Verlegenheiten haben im Altertum so- 
wohl als im Mittelalter und bis in die neueste 
Zeit hinein zur Veräußerung von Staatseigentum 
geführt. In neuerer Zeit endlich hat man auch 
volkswirtschaftliche Verhältnisse zugunsten einer 
grundsätzlichen Veräußerung der Staatsgüter her- 
vorgehoben. Anderseits wird gerade in neuerer 
Zeit im Hinblick auf die Mitwirkung gewählter 
Körperschaften bei Bewilligung der Staatsaus- 
gaben die Bedeutung des Staatseigentums als 
einer Einnahmequelle, welche unabhängig ist von 
jeder Bewilligung, wieder betont. Es kann indes 
nicht verkannt werden, daß in dieser Hinsicht we- 
niger die Domänen im engeren Sinn als die groß- 
artigen Staatsbetriebe (Staatseisenbahnen, Post, 
Staatsmonopole usw.) in finanzpolitischer Be- 
ziehung das Bewilligungsrecht der gesetzgebenden 
Körperschaften tatsächlich einschränken. 
2. Die staatsrechtlichen Verhältnisse. 
In den ersten Anfängen staatlicher Entwicklung 
auf monarchischer Grundlage war der Herrscher 
bzw. das Herrscherhaus mit seinem großen Grund- 
besitz zugleich der Hauptträger der staatlichen 
Lasten. Wie der Grundbesitz in der Regel die 
unentbehrliche Grundlage der Machtstellung war, 
so wurde die letztere wiederum dazu benutzt, den 
Besitz zu vermehren. Privateigentum des Fürsten 
und Staatseigentum wurde nicht unterschieden. 
Als aber die Einkünfte aus dem Grundbesitz nicht 
mehr zureichten, um die Ausgaben des Gemein- 
wesens zu decken, und man durch Abgaben ver- 
schiedener Art Beihilfe geben mußte, entstand und 
wuchs das Interesse der Staatsangehörigen an 
der Erhaltung der Domänen. Zugleich trat das 
Bestreben hervor, eine gewisse Einwirkung auf die 
Verwaltung der Domänen zu erlangen. Die 
naturgemäße Folge dieser Auffassung war, daß 
ein Unterschied zwischen dem Staatsgrundbesitz 
und dem Privatgrundbesitz der Fürsten sich her- 
ausbildete. In England, wo allerdings durch 
schlechte Wirtschaft und durch Verkauf der könig- 
liche Grundbesitz sehr geschmälert worden war, 
wurde nach mannigfachen Kämpfen in früheren 
Jahrhunderten die Unveräußerlichkeit der Do- 
mänen im Anfang des 18. Jahrh. gesetzlich aus- 
gesprochen. Die Einnahmen aus den Domänen
	        
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