1377
u. Bundesrecht II (1866); H. Zöpfl, über Miß-
heiraten in den deutschen regierenden Fürstenhäusern
überhaupt u. in dem oldenburg. Gesamthaus insbes.
(1853); derf., Grundsätze des gem. deutschen Staats-
rechts (51863) § 220 f; H. v. Schulze-Gävernitz
in Bluntschlis Staatswörterbuch III (1858); G.
Beseler, System des gem. deutschen Privatrechts
(3 Bde, 1885); K. F. Gerber, System des deut-
schen Privatrechts (171895); Gierke, Deutsches Pri-
vatrecht 1 (1895), § 45; Heffter, Die Sonderrechte
der souveränen u. mediatisierten vormals reichs-
ständischen Häuser Deutschlands (1871); Herm.
Schulze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 1
(1881); derf., Das preuß. Staatsrecht 1 (1872);
R. Schröder, Zur Lehre von der E., in Zeitschr.
für Rechtsgesch. III 461 ff; derf., Lehrb. der deut-
schen Rechtsgesch. (5/1907) 471 ff; Brunner, Deut-
sche Rechtsgesch. 1 (21906); Gierke, Grundzüge
des deutschen Privatrechts, in Holtzendorffs Enzy-
klopädie der Rechtswissenschaft 1 459; F. Heupt-
mann, Das E.sprinzip in den Familien des deut-
schen Hochadels, im Archiv für öffentl. Recht XVII
(1902) 529 f; M. v. Seydel, Bayr. Staatsrecht 1
(21895) 192; v. Sarwey, Das Staatsrecht des
Kgr. Württemberg 1 (1883) 43 ff; Wielandt, Das
Staatsrecht des Großherzogt. Baden (1895) 27;
Gierke, Die jurist. Persönlichkeit des hochadeligen
Hauses, in Zeitschr. für deutsches Privat= u. öffentl.
Recht der Gegenwart V 557ff; Laband, Die Thron-
folge im Fürstentum Lippe (1891); Kahl, E. u.
Thronfolgerecht der Grafen zur Lippe-Biesterfeld
(1896); Loening, Über Heilung unctorischer Miß-
heiraten (1899); v. Dungern, Das Problem der E.
(1905); K. Cosack, Das Staatsrecht des Großhzgt.
Hessen (1894); H. Triepel, Der Streit um die
Thronfolge im Fürstent. Lippe (1903); G. Kolmer,
Parlament u. Verfassung in Österreich (1902/05);
H. v. Schulze-Gävernitz, Das deutsche Fürstenrecht
in seiner geschichtl. Entwicklung u. gegenwärtigen
Bedeutung, in Holtzendorffs Enzyklopädie d. Rechts-
wissensch. 1 (5/1890) 1349 ff. Das umfassendste ein-
schlägige Quellenwerk ist: Herm. Schulze, Die Haus-
gesetze d. regierenden deutsch. Fürstenhäuser 1 (1862),
II (1878), III (1882)0.
u. 2 Baumgartner, 3 Kämpfe, rev. Baumgartner.]
Ecuador. 1. Geschichte. Die kleinste der
Republiken an der Westküste Südamerikas bildete
vor der spanischen Besitznahme den nördlichen
Teil des blühenden Inkareichs Perun, dessen Er-
oberung Franz Pizarro 1531 begann, nachdem
er schon 1525 die Küste von Esmeraldas erkundet
hatte. In dem 1532 unterjochten Land wurden
1534 Quito und Porto Viejo gegründet; 1540
überschritt Gonzalo Pizarro die Anden, kam aber
an ihrem Ostabhang in harte Bedrängnis; ein
Teil seiner Leute rettete sich unter Orellano den
Rio Napo hinab in den Amazonenstrom und er-
reichte nach siebenmonatiger Fahrt im Aug. 1541
dessen Mündung. Von 1548 bis 1710 gehörte
Ecuador als Präsidentschaft Quito zum Vize-
königreich Peru, dann bis 1820 zu dem von
Neugranada. Nach mehreren mißglückten Auf-
standsversuchen (1809, 1811) zwang der Sieg
der Generale Santa Cruz und Sucre auf den
Anden von Pichincha (22. Mai 1822) die Spa-
Staatslexikon. I. 3. Aufl.
Ecuador.
1378
nier zur Räumung des Landes, welches der im
Aug. 1821 errichteten Zentralrepublik Colombia
(s. Sp. 1136) einverleibt wurde. Schon 1830 er-
klärte sich jedoch Ecuador auf dem Kongreß von
Riobamba zur unabhängigen Republik, und
es begann nun eine Reihe von erbitterten Partei-
kämpfen zwischen Konservativen und Liberalen
und von Kriegen mit den Nachbarländern (be-
sonders Peru), die einegedeihliche Entwicklung
des Landes unmöglich machten.
Eine von dem ersten Präsidenten Jose de Flores,
dem Haupt der Konservativen, am 9. Aug. 1835
eröffnete konstituierende Versammlung gab der
Republik eine Verfassung, die auch der liberale
Nachfolger Rocafuerte im wesentlichen beibehielt.
Flores, seit 1839 wieder Präsident, schloß 1841
mit Spanien einen förmlichen Friedens= und
Freundschaftsvertrag, dem kurz nachher ein auf
Gegenseitigkeit der Vorteile begründetes Handels-
und Schiffahrtsabkommen folgte, und veröffent-
lichte am 31. März 1843 eine neue Konstitution,
die von der alten jedoch nur unwesentlich abwich.
1843 zum dritteumal gewählt, mußte Flores
1845 infolge einer Revolution den Ultrademo-
kraten weichen und das Land verlassen. An seine
Stelle trat ein Farbiger, Vicente Roca, welchem
1850 der Kandidat der konservativen Katholiken,
Diego Noboa, folgte. Seine kurze Regierung
(bis Juli 1851) rief die Jesuiten und die ver-
bannten Konservativen ins Land zurück, Maß-
regeln, welche der nächste Präsident, Urbina, das
Haupt der demokratischen Partei, wieder rück-
gängig machte. Als unter dessen Nachfolger, dem
General Francisco Robles, ein Krieg mit Peru
(1858) neue Parteikämpfe verursachte, riefen die
Katholiken unter dem Chemieprofessor Dr Ga-
briel Garcia Moreno 1859 den General Flores,
der schon mehrere mißglückte Versuche zur Rück-
kehr (so besonders 1852) gemacht hatte, ins Land.
Dieser besiegte bei Babahoyo (Bodegas) die
Demokraten unter dem General Franco, und ein
Nationalkonvent wählte im Jan. 1861 Gar-
cia Moreno zum Präsidenten.
Unter Morenos unmsichtiger, energischer Leitung
genoß Ecuador eine verhältnismäßig lange Ruhe.
Er suchte besonders durch Anlage von Straßen
und Häfen, Beförderung europäischer Ansied-
lungen und Reformen in der Verwaltung dem
heruntergekommenen Land aufzuhelfen. Allein
als entschiedener Katholik war er den Liberalen
verhaßt; ganz besonders machte man ihm zum
Vorwurf, daß er sich während der Wirren des
Jahres 1859 für die Stellung Ecuadors unter
französischen Schutz erklärt hatte. Als er 1863
mit dem Papst, gegen dessen Beraubung durch
Viktor Emanuel Ecuador allein von allen
Staaten des Erdballs protestiert hatte, ein Kon-
kordat schloß, den Klerus von der weltlichen Ge-
richtsbarkeit befreite und die Jesuiten zur Leitung
des Unterrichts berief, wuchs die Gärung immer
mehr. Dies benutzte der Präsident Mosquerra
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