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leiblichen Eltern des Sakramentsempfängers (com-
paternitas spiritualis) und schließlich zwischen
den leiblichen Kindern jener und dem Sakraments-
empfänger (fraternitas spiritualis). Vom Tri-
dentinum wurde es auf die beiden ersten Arten
reduziert. Gehoben wird es nur durch päpstliche
(bezüglich der ersten Art) oder bischöfliche (bezüglich
der zweiten) Dispens. — Dem bürgerlichen Recht
ist das Hindernis fremd.
1) Die Religionsverschiedenheit (cul-
tus disparitas) der Ehegatten versinnbildet so
wenig die mystische Vereinigung Christi mit seiner
Kirche, daß diese sie stets mißbilligen mußte. Diese
Anschauung fand in dem seit der Zeit Gratians
feststehenden Gewohnheitsrecht ihren Ausdruck,
das die Ehe zwischen Getauften und Ungetauften
unter Strafe der Nichtigkeit verbietet. Nur das
Nichtgetauftsein, nicht bloße Religionslosigkeit des
einen Kontrahenten begründet dieses Hindernis.
Es wird beseitigt durch gültigen Empfang der
Taufe seitens des Ungläubigen. Dispens wird in
der Regel nur für Missionsländer, sonst nur selten
(vom Heiligen Offizium) erteilt. — Nach dem deut-
schen bürgerlichen Recht besteht das Hindernis nicht.
m) Unter dem Hindernis des Verbrechens
(impedimentum criminis) versteht das Kirchen-
recht den qualifizierten Ehebruch und Gattenmord.
In der alten Kirche zog der Ehebruch zwar öffent-
liche Buße nach sich und hinderte so während deren
Dauer die Eheschließung; aber erst nach deren
Verschwinden wurde er ein trennendes, auch nach
dem Tod des schuldlosen Ehegatten fortdauerndes
Hindernis. Nur der vollendete, beiderseits bewußte
und folgendermaßen qualifizierte Ehebruch ist Ehe-
nichtigkeitsgrund: 1) in Verbindung mit dem
gegenseitigen Versprechen der Ehebrecher, nach dem
Tod des betrogenen Chegatten einander zu ehe-
lichen; 2) in Verbindung mit der tatsächlichen
(wenn auch sonstwie nichtigen) Eheschließung der
Ehebrecher zu Lebzeiten des betrogenen Gatten;
3) in Verbindung mit der Ermordung des un-
schuldigen Gatten wenigstens durch einen der Ehe-
brecher zum Zweck der Eheschließung mit dem
andern. Zu diesen Hindernissen kam später noch
der qualifizierte Gattenmord, d. h. die gemein-
schaftliche Ermordung eines Ehegatten durch den
andern und eine dritte Person in der Absicht, ein-
ander zu ehelichen. Das Hindernis kann nur durch
Dispens gehoben werden, die aber bei einem öffent-
lichen Hindernis der dritten und vierten Art nie
gewährt wird; bezüglich der ersten und zweiten
pflegen ach die Bischöfe Dispensvollmacht zu
haben. — Das B.G.B. hat das Hindernis anders
konstruiert. Der Ehebruch schließt die Ehe aus
zwischen dem Ehebrecher und seinem Mitschuldigen,
wenn die gebrochene Ehe geschieden und der Ehe-
Ehe und Eherecht.
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recht als Außerachtlassung der väterlichen Ehe-
bewilligung trennendes Ehehindernis (impedi-
mentum raptus). Nach dem gemeinen Kirchenrecht
der Dekretalen aber, die die Unabhängigkeit der
Eheschließenden von fremdem Willen betonten,
machte er nur als Zwang zur Eheschließung (vis
et metus) die Ehe nichtig, nicht aber bei Ein-
willigung des Mädchens (Entführung), mochten
die Eltern auch gegen die Ehe sein. Vom Triden-
tinum wurde der Raub wieder als selbständiges
Lindernis ausgestellt, aber in einem andern Sinn.
anach schließt die gewaltsame Fortführung einer
Frauensperson zum Zweck der Eheschließung so
lange eine gültige Ehe zwischen dem Räuber und
der Geraubten aus, bis diese aus dessen Gewalt
entlassen und an einem sichern Ort ist. — Das
B.G.B. kennt das Hindernis des Naubes nicht;
er könnte nur als Zwang oder als Mangel der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der
Eltern in Betracht kommen.
B. Die aufschiebenden Ehehindernisse.
Die fünf ersten gehören nur dem Kirchenrecht, alle
folgenden nur dem bürgerlichen Recht an. Die
übrigen aufschiebenden Hindernisse des B. G.B.
sind schon bei den entsprechenden trennenden Hin-
dernissen des Kirchenrechts (s. oben unter A a, c,
g, 1) genannt worden.
a) Das rechtsgültige (also nach dem Dekret
Ne temere nur noch das formgerecht geschlossene)
und noch zu Recht bestehende Verlöbnis hindert
die Ehe eines der Verlobten mit einer dritten
Person (impedimentum sponsalium). Eine echte
Verlobungsurkunde begründet die Vermutung für
den Fortbestand des Verlöbnisses, so daß die
anderweitige Trauung verweigert werden muß,
bis der Gegenbeweis erbracht ist oder auch der
andere Verlobte sich zum Rücktritt bewegen läßt.
In Zweifelfällen entscheidet der Bischof. Dispen-
sieren kann dieser von dem Hindernis nicht, da
er das Recht des Verlobten nicht verletzen darf.
Das Hindernis fällt also regelmäßig nur durch
die rechtmäßige Auflösung des Verlöbnisses fort.
Nur der Papst kann aus einem sehr wichtigen
Grunde davon befreien.
b) Dem trennenden Hindernis des feierlichen
Gelübdes entspricht das verbietende des ein fachen
Gelübdes. Darunter fallen die Gelübde: 1) der
vollkommenen Keuschheit (privatim oder in einer
religiösen Kongregation), 2) des Zölibats, 3) in
einen Orden zu treten, 4) die heiligen Weihen zu
empfangen. Das Hindernis erlischt durch Hin-
fälligwerden des Gelübdes, durch seine Aufhebung
seitens des rechtmäßigen Gewalthabers und durch
Dispensation. Diese kann der Bischof erteilen,
ausgenommen das ewige Gelübde der zweiten und
das Gelübde der dritten Art, die dem Papst
bruch im Scheidungsurteil als Scheidungsgrund reserviert sind.
jestgestellt ist. Von diesem bürgerlichen Hindernis
kann auch - werden (8§ 1312, 1328).
n) Der Raub der
(P) Die Konfessionsverschiedenheit der
Cheieute widerspricht ähnlich wie die Religions-
Frau war nach dem verschiedenheit so sehr dem Ideal der Ehe und
römischen Recht und dem germanischen Kirchen= bringt häufig so erhebliche Nachteile mit sich: