Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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selbst  vorzunehmen,  kann  er  sich  durch  einen  befähigten  geschäftskundigen  Staatsforstschutzdiener
  vertreten  lassen.  Das  Aufnahmeregister  ist  jedoch  auch  in  diesem  Falle  vom
Oberförster  zu  prüfen  und  die  vollzogene  Prüfung  zu  beurkunden.  Der  Oberförster
kann  auch,  wenn  es  ihm  voraussichtlich  an  Zeit  zur  Vornahme  der  Nachprüfung  innerhalb
  des  vierzehntägigen  Termins  gebricht,  nach  Empfang  der  Nachricht  über  die  Fertigstellung
  des  Schlags  einen  befähigten  Staatsforstschutzdiener  sofort  zu  der  erstmaligen
durch  die  Aufnahmekommission  zu  besorgenden  Aufnahme  absenden,  in  welchem  Fall  es
einer  örtlich  vorzunehmenden  Kontrollaufnahme  nicht  mehr  bedarf.  Der  betreffende
Staatsforstschutzdiener  hat  diesfalls  nicht  allein  bei  der  Aufnahme,  insbesondere  bei  der
Messung  der  Stämme,  sondern  auch  bei  der  Anfertigung  des  Registers  mitzuwirken,
welch  letzteres  sodann  vom  Oberförster  gleichfalls  zu  prüfen  ist.  Die  Verwendung  eines
Staatsforstschutzdieners  als  Stellvertreter  in  der  einen  oder  andern  Weise  ist  auf  dringende
  Verhinderungsfälle  des  Oberförsters  zu  beschränken  und  der  Körperschaftsforstdirektion
  gegenüber  in  einem  am  Jahresschlusse  zu  erstattenden  Gesammtbericht,  worin
die  einzelnen  Stellvertretungsfälle  aufzuführen  sind,  zu  begründen.

In  Absicht  auf  die  nicht  planmäßigen  Anfälle  an  Windwurf-,  Schneebruch-,  Insekten-,
  Dürrhölzer  u.  dergl.  (Scheidholz)  ist  davon  auszugehen,  daß  der  Oberförster
nicht  nur  die  rechtzeitige  Aufbereitung  anzuordnen  und  zu  überwachen,  sondern  auch  eine
Kontrollaufnahme  derjenigen  Scheidholzquantitäten,  welche  mehr  als  10  %  der  Jahresnutzung
  und  mindestens  30  Festmeter  Derbholz  betragen,  vorzunehmen  habe.  Die  Aufnahme
  kleinerer  Ouantitäten  bleibt  der  Verwaltungsbehörde  überlassen;  es  sind  jedoch
die  hierüber  aufgenommenen  Register  dem  Wirthschaftsführer  zur  Prüfung  und  behufs
Uebertrags  in  die  Fällungsnachweisung  ohne  Verzug,  und  jedenfalls  ehe  das  Material
aus  dem  Wald  abgegeben  wird,  zuzustellen.

Auf  Grund  der  sofort  aus  den  Aufnahmeregistern  zu  vollziehenden  Einträge  ist  die
Fällungsnachweisung  nach  Beendigung  der  Holzfällungen  abzuschließen.

§.  26.
Ausführung  der  Kulturen.

Der  genehmigte  jährliche  Kulturplan  ist  vom  Wirthschaftsführer  der  Verwaltungsbehörde
  zur  Einsichtnahme  zu  übergeben  und  von  letzterer  dem  Wirthschaftsführer  zum
Zweck  der  Ausführung  der  darin  vorgesehenen  Arbeiten  zurückzustellen.