Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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kann  die  Uebertragung  in  die  Liste  der  Orts-Abwesenden  keine  Schwierigkeit
haben.  Zum  Eintrag  der  uͤbrigen,  von  Anfang  an  ortsabwesenden  Vuͤrger
und  Beisitzer  ist  besonders  die  Anmeldung  um  die  Heimathscheine  zu  benuͤtzen,
deren  sie  zu  ihrer  auswaͤrtigen  Niederlassung  (Art.  5)  beduͤrfen.  Die  möglichste
  Vollstaͤndigkeit  dieser  Liste  ist  besonders  zur  Controle  des  Recognitionsgeldes
  (Art.  61)  zu  wünschen.

3)  Die  Wittwen  der  Bürger  und  Beisißer  werden  am  besten  in  der  Liste

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der  Lebßtern,  unter  der  von  ihrem  verstorbenen  Ehemann  innegehabten  Nummer
durch  den  einfachen  Beisatz:
jzebt  dessen  Wittwe:
I.  N.  geb.  N.  N.
nachgeführt  werden.  Sollte  jedoch  in  einzelnen  Gemeinden  die  Anlegung  eines
besondern  Verzeichnisses  der  Bürgers=  und  Beisitzers-Wittwen  beliebt  werden;
so  würde  dieses  gleichfalls  in  die  unter  Nr.  1  —  4  aufgeführten  Abtheilungen
zerfallen,  und  die  geeigneten  Zurückweisungen  auf  die  Hauptliste  und  die  in
lebterer  dem  verstorbenen  Ehemann  gewidmete  Nummer  enthalten  müssen.
Wichtiger  ist  in  öbonomischer  sowohl  als  in  polizeilicher  Beziehung

das  Verzeichnif  der  Wohnsteuer-Pflichtigen,  d.  h.  derjenigen  Einwohner,
  welche,  ohne  der  Gemeinde  als  Bürger  oder  Beisißer  anzugehören,
in  derselben  ihren  selbstständigen  Wohnsiß  haben  (Art.  12,  12).  Dieses  Vergjgeichniß

  hat  nach  dem  Vor=  und  Zunamen  des  Subjekts  den  Namen  derjenigen

  Gemcinde,  welcher  dasselbe  als  Bürger  oder  Beisiher  angehört,  oder  im  Falle
sich  dasselbe  in  einer  der  durch  das  Gesetz  (Art.  4)  gestatteten  Ausnahmen  bes
  det,  den  Grund  dieser  Ausnahme,  sodann  in  zwei  weitern  Columnen  die  Zeit
der  Anbunft  und  des  Abgangs,  unter  der  Rubrik:  „Bemerkungen“  aber  den
erforderlichen  Ausweis  über  das  Heimath-Recht  zu  enthalten.

Die  Führung  dieser  verschiedenen  Listen  liegt  dem  Rathschreiber  unter  der
Leitung  des  ersten  Orts-Vorstehers  ob;  für  die  erste  Anlegung  derselben  hat
ver  Erstere  eine  dem  Umfange  des  Geschäfte  entsprechende  Belohnung  aus  der

Gemeinde-Kasse  anzusprechen.