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kann die Uebertragung in die Liste der Orts-Abwesenden keine Schwierigkeit
haben. Zum Eintrag der uͤbrigen, von Anfang an ortsabwesenden Vuͤrger
und Beisitzer ist besonders die Anmeldung um die Heimathscheine zu benuͤtzen,
deren sie zu ihrer auswaͤrtigen Niederlassung (Art. 5) beduͤrfen. Die möglichste
Vollstaͤndigkeit dieser Liste ist besonders zur Controle des Recognitionsgeldes
(Art. 61) zu wünschen.
3) Die Wittwen der Bürger und Beisißer werden am besten in der Liste
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der Lebßtern, unter der von ihrem verstorbenen Ehemann innegehabten Nummer
durch den einfachen Beisatz:
jzebt dessen Wittwe:
I. N. geb. N. N.
nachgeführt werden. Sollte jedoch in einzelnen Gemeinden die Anlegung eines
besondern Verzeichnisses der Bürgers= und Beisitzers-Wittwen beliebt werden;
so würde dieses gleichfalls in die unter Nr. 1 — 4 aufgeführten Abtheilungen
zerfallen, und die geeigneten Zurückweisungen auf die Hauptliste und die in
lebterer dem verstorbenen Ehemann gewidmete Nummer enthalten müssen.
Wichtiger ist in öbonomischer sowohl als in polizeilicher Beziehung
das Verzeichnif der Wohnsteuer-Pflichtigen, d. h. derjenigen Einwohner,
welche, ohne der Gemeinde als Bürger oder Beisißer anzugehören,
in derselben ihren selbstständigen Wohnsiß haben (Art. 12, 12). Dieses Vergjgeichniß
hat nach dem Vor= und Zunamen des Subjekts den Namen derjenigen
Gemcinde, welcher dasselbe als Bürger oder Beisiher angehört, oder im Falle
sich dasselbe in einer der durch das Gesetz (Art. 4) gestatteten Ausnahmen bes
det, den Grund dieser Ausnahme, sodann in zwei weitern Columnen die Zeit
der Anbunft und des Abgangs, unter der Rubrik: „Bemerkungen“ aber den
erforderlichen Ausweis über das Heimath-Recht zu enthalten.
Die Führung dieser verschiedenen Listen liegt dem Rathschreiber unter der
Leitung des ersten Orts-Vorstehers ob; für die erste Anlegung derselben hat
ver Erstere eine dem Umfange des Geschäfte entsprechende Belohnung aus der
Gemeinde-Kasse anzusprechen.