Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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1907 getroffen. — In Samoa sind die Eingebornen 
die Besitzer des Landes; sie haben eine gewisse 
Selbstverwaltung, für welche die von ihnen er- 
hobene Kopfsteuer verwandt wird. Für den Ver- 
kauf des Eingebornenbesitzes sind noch die Be- 
schränkungen der Samoa-Akten maßgebend (val. 
Verordnung des Gouvernements vom 1. Mai 
Die Landfrage, die, soweit die Eingebor- 
nen in Betracht kommen, schon vorstehend be- 
handelt ist, muß, da die Fehler der deutschen 
Landpolitik durch die Überlassung großer Länder- 
striche an Landgesellschaften verursacht sind, zu- 
sammen mit der Frage der Landgesellschaften be- 
handelt werden. Es ist schon oben darauf hin- 
gewiesen, daß das Reich ursprünglich nicht die 
volle Souveränität in den Kolonien übernehmen, 
sondern nur Schutz gewähren wollte. Infolge- 
dessen wurde der Deutsch-ostafrikanischen Gesell- 
schaft, der Neuguinea-Kompagnie und in ge- 
wisser Weise auch der Jaluit-Gesellschaft der gesamte 
Kolonialbesitz der von ihnen besetzten Kolonien mit 
Souveränitätsrechten überlassen. Dieser Mißstand 
wurde mit Erfolg beseitigt, als die übrigen Gesell- 
schaften sich weigerten, die Hoheitsrechte zu über- 
nehmen, und die beliehenen Gesellschaften erkannten, 
daß sie die Souveränität nicht aufrecht erhalten 
konnten. Noch immer aber krankt das Reich an dem 
groben Fehler, daß es, um die Kolonien zu erschlie- 
Ken und Kapital in die Kolonien zu leiten, Land- 
komplexe von der Größe deutscher Bundesstaaten 
an einzelne Landgesellschaften übertragen hat, 
welche in der Regel an Stelle der wirtschaftlichen 
Erschließung ihres Besitzes ruhig abwarten, bis 
das ihnen zugefallene Land an Wert erheblich ge- 
wonnen hat, um es alsdann zu verkaufen und 
hieraus Gewinn zu ziehen. In der allerletzten 
Zeit hat das Reichskolonialamt scharf eingesetzt, 
um nach Möglichkeit den Fehler zu beseitigen; 
es hat auch in einigen Fällen erhebliche Erfolge 
erzielt, aber noch immer ist dieser Landzustand ein 
sehr mißlicher, namentlich in Südwestafrika, wo 
zudem noch die Landgesellschaften zumeist in eng- 
lischen Händen sind. 
sochert sind vorhanden nach amtlicher Denk- 
rift: 
1. Die Deutsche Kolonialgesellschaft für Süd- 
westafrika; 
2. die South West Africa Company Ltd.; 
t die Siedlungsgesellschaft für Deutsch-Südwest- 
a a; 
4. The South African Territories Ltd.; 
5. die Hanseatische Land-, Minen= und Handels- 
gesellschaft; ç- 
6. die Kaoko-Land= und Minengesellschaft; 
7. die Otavi-Minen= und Eisenbahngesellschaft; 
8. die Gibeon-Schürf= und Handelsgesellschaft, 
m 
Ihrer rechtlichen Form nach zerfallen diese Ge- 
sellschaften in vier Klassen: 
1. Der Deutschen Kolonialgesellschaft für Süd- 
westafrika wurden die Rechte einer juristischen Per- 
son auf Grund des Tit. 6, Tl II, §8 25 ff des 
  
  
Kolonien ufsw. 
  
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preußischen Allgemeinen Landrechts durch Aller- 
kässe Kabinettsorder vom 13. April 1885 ver- 
iehen. 
2. Die South West Africa Company und South 
African Territories find nach englischem Recht ge- 
gründete Aktiengesellschaften. 
3. Die Siedlungsgesellschaften für Deutsch-Süd- 
westafrika, die Hanseatische Land-, Minen= und 
Handelsgesellschaft, die Kaoko-Land= und Minen- 
gesellschaft wie auch die Otavi-Minen= und Eisen- 
bahngesellschaft sind deutsche Kolonialgesellschaften 
im Sinne der §§ 11/13 des Schutzgebietsgesetzes 
(R.G.B. 1900, S. 813). 
4. Die Gibeon-Schürf= und Handelsgesellschaft 
wurde nach den reichsgefetzlichen Bestimmungen 
über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung be- 
gründet. 
Von den genannten Gesellschaften haben die nach- 
stehenden im Wege staatlicher Verleihung 
Rechte erworben: 
1. Die South West Africa Company (Berg- 
rechte und einen Landbesitz von 13 000 qkm). 
2. Die Siedlungsgesellschaft für Deutsch-Süd- 
westafrika (Landbesitz von 10 000 qkm, nach Ab- 
rechnung der wieder abgetretenen 10 000 qkm). 
3. Die South African Territories (Bergrechte 
und einen Landbesitz von 10 300 qkm). 
4. Die Hanfeatische Land-, Minen= und Han- 
delsgesellschaft (Bergrechte). 
5. Die Gibeon-Schürf= und Handelsgesellschaft 
(Schürfrechte). 
An Land ist hiernach an Gesellschaften regie- 
rungsseitig ein Areal von insgesamt 33 300 ckm 
vergeben worden. (Gesamtflächeninhalt des 
Schutzgebiets etwa 831 000 qkm.) 
Was die übrigen Gesellschaften anlangt, so leitet 
die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika 
sowohl ihre Land= als auch ihre Bergrechte aus den 
regierungsseitig anerkannten Lüderitzschen Erwer- 
bungen her. Ihr sind im Konzessionswege keinerlei 
Rechte zugewiesen worden. So besteht auch hin- 
sichtlich dieser Gesellschaft keine Konzessionsurkunde. 
Das gleiche ist der Fall in Ansehung der Kaoko- 
Land= und Minengesellschaft und der Otavi-Minen- 
und Eisenbahngesellschaft. Ihre Rechte hat erstere 
von der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest- 
afrika, letztere von der South West Africa Com- 
pany auf Grund besonderer Abmachungen er- 
worben. 
Der Landbesitz der Deutschen Kolonialgesellschaft 
für Südwestafrika mag auf 133 250 qkm, der- 
jenige der Kaoko-Land= und Minengesellschaft auf 
99 900 akm geschätzt werden. Von diesem Areal 
kann der Küstenstreifen, der seiner Ausdehnung 
nach wohl über die Hälfte des Besitzes ausmachen 
dürfte, wegen seiner Lage im Wüstengebiete für 
wirtschaftliche Zwecke nur in geringem Umfange in 
Betracht kommen. « 
Hiernach besitzen die Gesellschaften insgesamt 
32% des Flächeninhalts des Schutzgebiets. Dieser 
Anteil sinkt jedoch auf 20 %, wenn man von 
dem wirtschaftlich unbenutzbaren Teil des Gesell- 
schaftsbesitzes absieht. Durch staatliche Ver- 
leihung sind lediglich 4% des Eesamtflächen- 
inhalts der Kolonie in den Besitz der Gesellschaften 
elangt. 
2% Verwendung der Kapitalien der Gesellschaf- 
ten bis zum Jahre 1905 war folgende:
	        
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