426 Militär-Aerste im Allgemeinen,
1859 8.170 und 171. (Erlass des Direktoriums des Potsdamschen grossen Militär-Waisenhauses
vom 18. Juni 1%59) und pro 1560, Seite 223 (Kriegsmin. Erlass vom 17. 1860.
4. Untersuchung der zur Aufnahme in die Kadetten-Anstalten
bestimmten Knaben.
(Die Bedingungen sur Aufnahme in das Kadettenkorps finden sich im Militär-Wochenblatt
pro 1857, 8. 49 bis 53, (Allerh. K.-O. vom 19. December 1350, kriegsmin.
Erlass vom %. Februar 1847.)
a) (Cirkular an die simmtlichen Militär-Aerzte vom 5. März 1823 ad 6.) Die
Militär-Aerzte werden aufgefordert, bei der Untersuchung des Körperzustandes der zur
Aufnahme in die Kadetten-Anstalten bestimmten Knaben und bei der Ausstellung von
Gesundheits-Attesten für dieselben mit Genauigkeit ru verfahren, damit nicht wegen
körperlicher, bei der in den Anstalten vorzunehmenden ärztlichen Untersuchung der
Knaben sich vorfindender Fehler, Zurücksendungen eintreten müssen.
oll bei der ärztlichen Untersuchung der zur Aufnahme in die Kadeiten-Institate
angemeldeten Knaben das nämliche Verfahren eintreten, welches in dem Cirkulare
vom 8. Februar 1833 (8. 3 b.) in Bezug auf die in das grosse Militär-Waisenhaus
zu Potsdam aufzunehmenden männlichen Zöglinge vorgeschrieben ist.
(Cirkular an sämmtliche Militär-Aerzte vom 12. Mürs 1837 ad 4.)
ec) (Cirkular an die sämmtlichen Militär-Aerzte vom 20, December 1844 ad 1.) In
dem Cirkular-Schreiben vom 12. März 1837 ad 4 (es. b.) ist sämmtlichen Militär-Aerzten
bekannt gemacht worden, dass bei der ärztlichen Untersuchung der zur Aufnahme in
die Kadetten-Institute angemeldeten Knaben dasselbe Verfahren eintreten soll, welches
hinsichtlich der Untersuchung der in das Königl. grosse Militür- Waisenhaus su Potsdam
aufzunehmenden männlichen Zöglinge stattändet und in dem Cirkular-Schreiben vom
8. Februar 1833 zut Kenntniss der Militär-Aerzte gebracht worden ist, wonach der
untersuchende Arzt über jeden zur Aufnahme in eine Kadetten-Anstalt bestimmten und
von ihm dazu tauglich erachteten Knaben einen Gesundheitsschein auszustellen und
in diesem zu erklären hat, „dass der Untersuchte vollkommen gesund und
frei von allen in die Augen fallenden körperlichen Fehlern und Gebrechen
und jetst wahrnehmbaren Anlagen zu solchen chronischen
Krankheiten, welche die regelmässige Ausbildung des Körpers und die
Begründung einer dereinstigen guten Gesundheit stören könnten, befunden
worden, so dass die gegenwärtige Leibesbeschaffenheit desselben
zu der Hoffnung berechtigt, dass er dereinst zum Militär-Dienst
eeignet sein werde“. Hiernach kann der $. 16 der Instraktion vom 14. Juli 1831
(a der von keiner Waffengattung ausschliessenden Fehler) bei der Beurtheil
der künftigen Militärdienstfähigkeit der Kadetten und der in die Kadetten-Institute aufzunehmenden
Knaben nicht angewendet werden, nnd es können daher nicht, auf Grund
des gedachten Paragraphen, Individuen, die an bedentender Kurzsichtigkeit, an Schielen,
Schwerhörigkeit, Stottern etc. leiden, oder eine so schwache Körper-Konstitution besitzen,
dass ihre Fähigkeit, ihrer künftigen Bestimmung genügen zu können, bezweifelt
werden muss — für körperlich geeignet zur Aufnahme in die Kadetten-Anstalten erklärt
werden. Denn wenn diese und ähnliche Fehler auch bei der Beurtheilung der Diensttauglichkeit
der gewöhnlichen Erastemannschaften und der für den einjhrigen freiwilligen
Militärdienst designirten jungen Leute nicht in Betracht kommen sollen, so
passen doch Individuen, welche mit derartigen Körperfehlern behaftet sind, ganz und
gar nicht zu künftigen Officieren, und also auch nicht zur Aufnahme in die Kadetten-Anstalten.
— Mit Genehmigung des Königl. Kriegs-Ministerii werden daher die Militär-Aerzte
und insbesondere die des Kadetten-Korps, Beitens des Chefs des Militär-Medieinal-Wesens,
angewiesen, dass sie solche Knaben, die an Fehlern, durch welche
sie wahrscheinlich zu ihrem künftigen Berufe als Offciere unfähig gemacht werden
würden, also namentlich an Fehlern der Seh-, Hör- oder Sprach-Organe leiden, durch
welche die Funktion dieser Organe mehr oder weniger beeinträchtigt wird, zur Aufnahme
in die Kadetten-Institute nicht als tauglich erklären, und daher für solche den
in dem obenerwähnten Cirkulare chten Gesundheitsschein nicht ausstellen.
d) (K.-O. vom 18. December 1856, kriegsmin. Erlass vom 26. Februar 1857 $. 10.)
Beim Eintreffen der Neuaufzunehmenden im Kadetten-Korps werden dieselben zuerst
ärztlich untersucht und müssen zurückgewiesen werden, wenn sie mit solchen körperlichen
Fehlern (grosser Kurzsichtigkeit, Schwerhörigkeit, Stottern, Gelenk-Krenkheiten,
Plattfüssen, Missgestaltungen, Schwäche der Körper-Konstitution) behaftet sind, welche
spkter den Eintritt in die Armee verhindern würden.
Betrefis der Untersuchung von See-Kadetten-Aspiranten ist
folgender Erlass des Marine-Ministeriums unterm 23. April 1862 ergangen
und vom General-Stabs-Arzte unterm 16. Mai 1862 mitgetheilt: