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entsprechende Anwendung. Das Konkursgericht
ist zur Anordnung der zur Aufklärung erforder-
lichen Ermittlungen befugt; dagegen wird dem-
selben auf die Verwaltung der Masse ein Einfluß
nur noch in wenigen Punkten zugestanden. b) Der
Konkursverwalter wird vom Gericht ernannt;
jedoch können die Konkursgläubiger in der ersten
Generalversammlung statt des ernannten einen
andern wählen. Der Konkursverwalter steht unter
Aufsicht des Gerichts. Er ist für die Erfüllung
der ihm obliegenden Pflichten, welche in der
Sammlung, Verwaltung und Verwertung der
Masse bestehen, allen Beteiligten verantwortlich,
hat Anspruch auf Erstattung barer Auslagen so-
wie auf Vergütung für seine Geschäftsführung
und ist verpflichtet, bei Beendigung seines Amtes
einer Gläubigerversammlung Schlußrechnung zu
legen. c) Ein Gläubigerausschuß kann provi-
sorisch durch das Gericht bestellt, definitiv durch
die Generalversammlung gewählt werden, um auf
Grund eines widerruflichen Mandatsverhältnisses
in Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger
den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu
unterstützen und zu überwachen, insbesondere auch
den Geschäftsgang zu kontrollieren und die Kasse zu
revidieren. d) Die Gläubigerversammlung wird
mittels öffentlicher Bekanntmachung durch das
Konkursgericht berufen und findet unter dessen
Leitung statt. Die Beschlüsse der Gläubiger-
versammlung, welche nur bestimmte, allen Gläu-
bigern gemeinsame Angelegenheiten, insbesondere
die Genehmigung wichtigerer Maßregeln der
Masseverwaltung, zum Gegenstande haben, wer-
den als Regel mit absoluter, nach den Forderungs-
beträgen zu berechnender Stimmenmehrheit gefaßt
und binden die nicht erschienenen Gläubiger. Das
Gericht hat die Ausführung eines Beschlusses der
Gläubigerversammlung auf Antrag des Verwalters
oder eines überstimmten Gläubigers zu untersagen,
wenn der Beschluß dem gemeinsamen Interesse
der Konkursgläubiger widerspricht, e) Der Ge-
meinschuldner ist zur Auskunftserteilung über alle
das Verfahren betreffenden Verhältnisse und even-
tuell zur Leistung des Offenbarungseides ver-
pflichtet. Er darf sich von seinem Wohnort nur
mit Erlaubnis des Gerichtes entfernen und kann
auf dessen Anordnung im Falle der Pflichtverletzung
sowie behufs Sicherung der Masse zwangsweise
vorgeführt und in Haft genommen werden.
In dem Konkursverfahren sind folgende Ab-
schnitte zu unterscheiden: a) das Eröffnungs-
verfahren. Die Eröffnung des Konkursver-
fahrens setzt die Zahlungsunfähigkeit des Gemein-
schuldners voraus (welche insbesondere bei er-
folgter Zahlungseinstellung anzunehmen ist) und
kann nur auf Antrag des letzteren oder eines Kon-
kursgläubigers eintreten. In ersterem Falle hat
der Gemeinschuldner ein Verzeichnis der Gläubiger
und Schuldner sowie eine Ubersicht der Vermögens-
masse einzureichen. Im zweiten Falle hat nach
erfolgter Glaubhaftmachung der Forderung des
Konkursrecht.
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Gläubigers und der Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners das Gericht den letzteren zu hören,
eventuell die erforderlichen Ermittlungen anzu-
ordnen; dasselbe kann ferner alle zur Sicherung
der Masse dienenden einstweiligen Anordnungen
treffen, insbesondereein allgemeines Veräußerungs-
verbot an den Schuldner erlassen. Die Abweisung
des Eröffnungsantrags kann erfolgen, wenn eine
den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkurs-=
masse nicht vorhanden ist. Gleichzeitig mit Erlaß
des Eröffnungsbeschlusses ernennt das Gericht den
Konkursverwalter, verordnet einen (nicht über einen
Monat hinauszusetzenden) Termin zur Beschluß-
fassung über die Wahl eines andern Vexwalters
sowie über die Bestellung eines Gläubigeraus-
schusses, erläßt den offenen Arrest in betreff der
dem Gemeinschuldner schuldigen Zahlungen und
Leistungen und bestimmt die Anmeldefrist und
den allgemeinen Prüfungstermin. Eröffnungs=
beschluß, offener Arrest, Anmeldefrist und Termin
sind durch den Gerichtschreiber sofort öffentlich
bekannt zu machen; außerdem erfolgt an die be-
kannten Gläubiger und Schuldner des Gemein-
schuldners besondere Zustellung.
b) Behufs Feststellung der Teilungsmasse
hat der Verwalter das gesamte, zur Konkursmasse
gehörige Vermögen sofort in Besitz und Verwal-
tung zu nehmen und zu verwerten. Die einzelnen
zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände sind
aufzuzeichnen, demnächst Inventar und Bilanz
anzufertigen und Abschriften derselben auf der
Gerichtschreiberei zur Einsicht der Beteiligten
niederzulegen. Der Verwalter kann vom Gemein-
schuldner die Leistung des Offenbarungseides ver-
langen. In der ersten Gläubigerversammlung hat
derselbe über die Entstehung der Zahlungsunfähig-
keit des Gemeinschuldners, über die Lage der
Sache und über die bisher ergriffenen Maßregeln
zu berichten. Die Gläubigerversammlung beschließt
über die Bewilligung einer Unterstützung an den
Gemeinschuldner und dessen Familie, über Schlie-
ßung oder Fortführung des Geschäftes sowie über
Hinterlegung oder Anlage der Gelder, Wertpapiere
und Kostbarkeiten, endlich über die Art und Zeit
der Berichterstattung und Rechnungslegung seitens
des Verwalters. Bei gewissen wichtigeren Ver-
fügungen soll nicht lediglich das Ermessen des
Verwalters entscheiden, sondern derselbe gehalten
sein, die Genehmigung des Gläubigerausschusses
bzw. der Gläubigerversammlung einzuholen und
dem Gemeinschuldner von der beabsichtigten Maß-
regel Mitteilung zu machen.
JO0) Die Feststellung der Schuldenmasse
wird durch die Anmeldung und Prüfung der
Konkursforderungen bewirkt. Die Anmeldung
muß Betrag und Grund der Forderung und des
beanspruchten Vorrechts enthalten; sie ist entweder
bei Gericht schriftlich einzureichen oder zum Proto-
koll des Gerichtschreibers anzubringen unter Bei-
fügung der urkundlichen Beweisstücke. Sämtliche
Anmeldungen, welche der Gerichtschreiber sofort