Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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XXV, c. 10). Die Kompetenz der Dizesan- 
synode ist die des Diözesanbischofs; es kann sich 
auf derselben nur um die Ausübung der iuris- 
dictio episcopalis und des in ihr liegenden bi- 
schöflichen Gesetzgebungsrechts handeln, und zwar 
innerlich der rechtlich gezogenen Schranken, und 
deshalb nur insoweit, als es nicht gegen das ge- 
meine Recht oder die von dem Provinzialkonzil 
begründeten Rechtsnormen verstößt. Demgemäß 
können mit verbindlicher Kraft nur Gesetze erlassen 
werden, welche entweder zur Ausführung des 
Provinzial= und gemeinen Rechts innerhalb der 
Diözese dienen, oder zur Reglung solcher Diözesan- 
angelegenheiten, die durch jene noch nicht geregelt 
sind. Insbesondere gehören Erörterungen und 
Entscheidungen von Kontroversen in Glaubens- 
sachen nicht zu der Kompetenz einer Diözesan- 
synode. Die Art ihrer Tätigkeit wird durch ihr 
eigenartiges Wesen bestimmt. Die Dibzesansynode 
ist keine Versammlung, welche aus dem Bischofe 
als bloßem Vorsitzenden und den anwesenden Kle- 
rikern als gleichberechtigten Mitgliedern besteht 
und wie ein Provinzialkonzil durch Stimmen- 
mehrheit Beschlüsse faßt, es betätigt sich vielmehr 
der Bischof als alleiniger Träger der Jurisdiktion 
auch allein entscheidend; der mit ihm versammelte 
Klerus dient nur zu seiner Beratung und zu et- 
waiger Auskunftserteilung. Nicht die Synode er- 
läßt Gesetze, sondern der Bischof auf der Synode, 
und er kann dieselben einfach zur Kenntnis mit- 
teilen und damit publizieren, er kann aber auch 
eine vorherige Außerung des Klerus selbst in Form 
einer feierlichen Abstimmung darüber veranlassen; 
jedoch hat diese immer nur die Bedeutung eines 
Gutachtens, dessen Beachtung von dem Ermessen 
des Bischofs abhängt. Die nun in der einen oder 
andern Weise auf der Synode publizierten Gesetze 
beruhen lediglich auf der bischöflichen Gesetz- 
gebungsgewalt, haben deshalb auch keine andere 
rechtsverbindliche Kraft als die, welche sie haben 
würden, wenn sie auch ohne Diözesansynode 
publiziert wären; sie tragen nur eine besondere 
technische Bezeichnung, da sie Synodalstatuten ge- 
nannt werden. Um aber als solche rechtsgültig zu 
sein, müssen sie vor ihrer Publikation dem con- 
silium des Domkapitels unterbreitet werden; ge- 
schähe es nicht, so würden sie bis zu ihrer etwaigen 
Sanierung keine Gültigkeit haben (Benedikt XIV. 
a. a. O. 1. 13, c. 1, n. 16). Es gibt nur eine 
Angelegenheit, bei deren Erledigung nicht der Bi- 
schof, sondern die Synode sich entscheidend betätigt, 
d. i. die Bestellung der Synodalexaminatoren; 
denn diese hat der Bischof nur in Vorschlag zu 
bringen, die Synode aber zu wählen (Conc. Trid. 
a. a. O.). Einer besondern Publikation bedürfen 
die Synodalstatuten nicht, die Verkündigung der- 
selben auf der Synode ist eine Publikation im 
wesentlichen Sinne, mit der ohne weiteres ihre 
Gültigkeit eintritt. Auch ist eine vorherige Revision 
oder Approbation des Papstes weder gesetzlich 
vorgesehen noch üblich; nach der bestehenden 
Korea. 
  
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Praxis wird sie vielmehr selbst auf Ansuchen mei- 
stens abgelehnt (Benedikt XIV. a. a. O. 1. 13, 
. 3, n. 6. 7). 
Literatur. Bellarmin, Opera omnia II, 1. 1. 2 
(Neapel 1872); L. Thomassin, Dissert. in conc. 
gener. et partic. (1667); Vetus et nova ecclesige 
disciplina II, 1. 3, c. 45/57 (1668); Ferraris, 
Bibl. can. v. concilium; Phillips, Kirchenrecht 
11 (1857) §§ 84/86; Hinschius, Kirchenrecht III 
(1883) 325/665; v. Scherer, Kirchenrecht 1 (1886) 
659/687; Wernz, lus decretalium II (1899 
1059/1108; Sägmüller, Kirchenrecht (21909) 84, 
101, 442 ff (mit Angabe der neuesten Literatur); 
Feßler, Über Provinzialkonzilien u. Diözesansyn- 
oden (1849); Bouix, Tract. de concilio provin- 
ciali (1862); Phillips, Die Diözesansynode (1849); 
Al. Schmid, Die Bistumssynode (2 Bde, 1851); 
Holtgreven, Die Diözesansynode als Rechtsinstitut 
(1868). [Hartmann, rev. Lux.) 
Korea. 1. Seschichte. Korea (Tschjofön, 
„Frische des Morgens"), Kaiserreich an der Küste 
Ostasiens, scheint von alters her der Zankapfel der 
beiden stammverwandten Nachbarmächte gewesen 
zu sein. Bald von China (1644/1895 chinesischer 
Vasallenstaat) bald von Japan bedrängt und ab- 
hängig, schloß es sich bis in die neuere Zeit gegen 
das gesamte Ausland vollständig ab. Das Christen- 
tum fand um 1784 von Peking her Eingang durch 
einen Koreaner; 1794 kam der erste Missionär, 
der chinesische Priester Jakob Tsiu, nach Korea, 
der bereits an 4000 Gläubige antraf. Nach seiner 
Hinrichtung (1801) blieb die christliche Gemeinde 
ohne Priester, bis Leo X. 1831 ein Apostolisches 
Vikariat Korea errichtete und dem Pariser Mis- 
sionsseminar anvertraute. Die ersten europäischen 
Missionäre landeten 1836; die Missionierung 
nahm einen vielversprechenden Aufschwung, doch 
blutige Verfolgungen (besonders 1839 und 1866) 
vernichteten das Christentum fast gänzlich. Eine 
Züchtigung der Koreaner für die dabei verübten 
Gewalttaten mißlang der französischen Flotte voll- 
ständig (1868), auch amerikanische Schiffe, die 
1871 und 1872 koreanische Seeräuber bestrafen 
wollten, mußten unverrichteter Sache abziehen. 
Erst 1876 gelang es den Japanern, mit Korea 
einen Vertrag zu schließen, der ihnen gestattete, in 
den Häfen Fusan, später auch in Wönsan und 
Tschemulpo, Handel zu treiben. Nun folgte eine 
Reihe von Handelsverträgen, die das Land all- 
mählich dem Verkehr eröffneten: mit den Ver- 
einigten Staaten von Amerika (1882), mit Groß- 
britannien und Deutschland (1883), mit Italien 
und Rußland (1884), mit Frankreich (1886), mit 
Osterreich-Ungarn (1892), mit China (1899), 
mit Belgien (1901) und Dänemark (1903). Blu- 
tige Parteikämpfe in Söul zwischen einer fremden- 
freundlichen Reformpartei und den Anhängern des 
Alten veranlaßten 1885 die Einmischung Chinas 
und Japans und führten zu dem Vertrag von 
Tientsin, demzufolge die beiden Mächte ihre 
Truppen aus Korea zurückzogen und sich ver- 
pflichteten, im Notfalle nur nach gegenseitiger
	        
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