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XXV, c. 10). Die Kompetenz der Dizesan-
synode ist die des Diözesanbischofs; es kann sich
auf derselben nur um die Ausübung der iuris-
dictio episcopalis und des in ihr liegenden bi-
schöflichen Gesetzgebungsrechts handeln, und zwar
innerlich der rechtlich gezogenen Schranken, und
deshalb nur insoweit, als es nicht gegen das ge-
meine Recht oder die von dem Provinzialkonzil
begründeten Rechtsnormen verstößt. Demgemäß
können mit verbindlicher Kraft nur Gesetze erlassen
werden, welche entweder zur Ausführung des
Provinzial= und gemeinen Rechts innerhalb der
Diözese dienen, oder zur Reglung solcher Diözesan-
angelegenheiten, die durch jene noch nicht geregelt
sind. Insbesondere gehören Erörterungen und
Entscheidungen von Kontroversen in Glaubens-
sachen nicht zu der Kompetenz einer Diözesan-
synode. Die Art ihrer Tätigkeit wird durch ihr
eigenartiges Wesen bestimmt. Die Dibzesansynode
ist keine Versammlung, welche aus dem Bischofe
als bloßem Vorsitzenden und den anwesenden Kle-
rikern als gleichberechtigten Mitgliedern besteht
und wie ein Provinzialkonzil durch Stimmen-
mehrheit Beschlüsse faßt, es betätigt sich vielmehr
der Bischof als alleiniger Träger der Jurisdiktion
auch allein entscheidend; der mit ihm versammelte
Klerus dient nur zu seiner Beratung und zu et-
waiger Auskunftserteilung. Nicht die Synode er-
läßt Gesetze, sondern der Bischof auf der Synode,
und er kann dieselben einfach zur Kenntnis mit-
teilen und damit publizieren, er kann aber auch
eine vorherige Außerung des Klerus selbst in Form
einer feierlichen Abstimmung darüber veranlassen;
jedoch hat diese immer nur die Bedeutung eines
Gutachtens, dessen Beachtung von dem Ermessen
des Bischofs abhängt. Die nun in der einen oder
andern Weise auf der Synode publizierten Gesetze
beruhen lediglich auf der bischöflichen Gesetz-
gebungsgewalt, haben deshalb auch keine andere
rechtsverbindliche Kraft als die, welche sie haben
würden, wenn sie auch ohne Diözesansynode
publiziert wären; sie tragen nur eine besondere
technische Bezeichnung, da sie Synodalstatuten ge-
nannt werden. Um aber als solche rechtsgültig zu
sein, müssen sie vor ihrer Publikation dem con-
silium des Domkapitels unterbreitet werden; ge-
schähe es nicht, so würden sie bis zu ihrer etwaigen
Sanierung keine Gültigkeit haben (Benedikt XIV.
a. a. O. 1. 13, c. 1, n. 16). Es gibt nur eine
Angelegenheit, bei deren Erledigung nicht der Bi-
schof, sondern die Synode sich entscheidend betätigt,
d. i. die Bestellung der Synodalexaminatoren;
denn diese hat der Bischof nur in Vorschlag zu
bringen, die Synode aber zu wählen (Conc. Trid.
a. a. O.). Einer besondern Publikation bedürfen
die Synodalstatuten nicht, die Verkündigung der-
selben auf der Synode ist eine Publikation im
wesentlichen Sinne, mit der ohne weiteres ihre
Gültigkeit eintritt. Auch ist eine vorherige Revision
oder Approbation des Papstes weder gesetzlich
vorgesehen noch üblich; nach der bestehenden
Korea.
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Praxis wird sie vielmehr selbst auf Ansuchen mei-
stens abgelehnt (Benedikt XIV. a. a. O. 1. 13,
. 3, n. 6. 7).
Literatur. Bellarmin, Opera omnia II, 1. 1. 2
(Neapel 1872); L. Thomassin, Dissert. in conc.
gener. et partic. (1667); Vetus et nova ecclesige
disciplina II, 1. 3, c. 45/57 (1668); Ferraris,
Bibl. can. v. concilium; Phillips, Kirchenrecht
11 (1857) §§ 84/86; Hinschius, Kirchenrecht III
(1883) 325/665; v. Scherer, Kirchenrecht 1 (1886)
659/687; Wernz, lus decretalium II (1899
1059/1108; Sägmüller, Kirchenrecht (21909) 84,
101, 442 ff (mit Angabe der neuesten Literatur);
Feßler, Über Provinzialkonzilien u. Diözesansyn-
oden (1849); Bouix, Tract. de concilio provin-
ciali (1862); Phillips, Die Diözesansynode (1849);
Al. Schmid, Die Bistumssynode (2 Bde, 1851);
Holtgreven, Die Diözesansynode als Rechtsinstitut
(1868). [Hartmann, rev. Lux.)
Korea. 1. Seschichte. Korea (Tschjofön,
„Frische des Morgens"), Kaiserreich an der Küste
Ostasiens, scheint von alters her der Zankapfel der
beiden stammverwandten Nachbarmächte gewesen
zu sein. Bald von China (1644/1895 chinesischer
Vasallenstaat) bald von Japan bedrängt und ab-
hängig, schloß es sich bis in die neuere Zeit gegen
das gesamte Ausland vollständig ab. Das Christen-
tum fand um 1784 von Peking her Eingang durch
einen Koreaner; 1794 kam der erste Missionär,
der chinesische Priester Jakob Tsiu, nach Korea,
der bereits an 4000 Gläubige antraf. Nach seiner
Hinrichtung (1801) blieb die christliche Gemeinde
ohne Priester, bis Leo X. 1831 ein Apostolisches
Vikariat Korea errichtete und dem Pariser Mis-
sionsseminar anvertraute. Die ersten europäischen
Missionäre landeten 1836; die Missionierung
nahm einen vielversprechenden Aufschwung, doch
blutige Verfolgungen (besonders 1839 und 1866)
vernichteten das Christentum fast gänzlich. Eine
Züchtigung der Koreaner für die dabei verübten
Gewalttaten mißlang der französischen Flotte voll-
ständig (1868), auch amerikanische Schiffe, die
1871 und 1872 koreanische Seeräuber bestrafen
wollten, mußten unverrichteter Sache abziehen.
Erst 1876 gelang es den Japanern, mit Korea
einen Vertrag zu schließen, der ihnen gestattete, in
den Häfen Fusan, später auch in Wönsan und
Tschemulpo, Handel zu treiben. Nun folgte eine
Reihe von Handelsverträgen, die das Land all-
mählich dem Verkehr eröffneten: mit den Ver-
einigten Staaten von Amerika (1882), mit Groß-
britannien und Deutschland (1883), mit Italien
und Rußland (1884), mit Frankreich (1886), mit
Osterreich-Ungarn (1892), mit China (1899),
mit Belgien (1901) und Dänemark (1903). Blu-
tige Parteikämpfe in Söul zwischen einer fremden-
freundlichen Reformpartei und den Anhängern des
Alten veranlaßten 1885 die Einmischung Chinas
und Japans und führten zu dem Vertrag von
Tientsin, demzufolge die beiden Mächte ihre
Truppen aus Korea zurückzogen und sich ver-
pflichteten, im Notfalle nur nach gegenseitiger