505
Krieg ufw.
506
Einstellung der amtlichen Tätigkeit der Konsuln dessen sich die Kriegsparteien bekämpfen können,
zum Ausdruck kommt. Nach früher herrschender ohne die Rechte der neutralen Mächte zu verletzen.
Ansicht erlöschen ferner ipso iure alle Verträge Infolgedessen umfaßt das Kriegsfeld im recht-
zwischen den gegnerischen Staaten. Indessen ist
diese Ansicht schon deshalb unhaltbar, als gerade
eine Reihe von Verträgen, weil eigens für den
Krieg geschlossen, erst im Kriegsfall wirksam wer-
den, so z. B. die Genfer, Petersburger und die
meisten der Haager Konventionen. Auch die sog.
Kriegsverträge, d. h. während des Krieges ab-
geschlossene Verträge der Kriegsparteien, sprechen
gegen jene Ansicht. Infolgedessen ist dieselbe unter
Betonung des Unterschiedes zwischen Aufhebung
der Verträge und Suspension ihrer Wirksamkeit
denn auch ziemlich allgemein fallen gelassen wor-
den. Man wird daher den Inhalt der Verträge
prüfen müssen, um sagen zu können, welche Ver-
träge tatsächlich erloschen sind, welche Verträge
nur suspendiert werden und welche Verträge auch
in ihrer Wirksamkeit keine Einbuße erleiden. Zu
ersteren gehören politische Verträge, die, wie z. B.
Bündnisse, friedliche Beziehungen voraussetzen.
Dagegen bleiben bestehen alle Verträge, die recht-
setzenden Charakter haben, die im Interesse der
internationalen Verkehrsbeziehungen geschlossenen
Kollektivverträge, die nichtpolitischen Einzelver-
träge, wie Post-, Handels-, Schiffahrtsverträge
usw. Eine Reihe von diesen wird dann, weil sie,
wie z. B. Handelsverträge, während des Krieges
offenbar nicht erfüllt werden können, in ihrer Wirk-
samkeit suspendiert (ugl. Ullmann a. a. O. 475).
b) Auf die Beziehungen der Angehörigen
der feindlichen Staaten selbst äußern sich
die Wirkungen des Kriegsausbruchs, abgesehen
von den erwähnten einseitigen Maßnahmen der
Staatsgewalt, nur in beschränktem Maße. Handel
und Verkehr, auch der Rechtsverkehr zwischen den
Untertanen der Kriegführenden hört keineswegs
von selbst auf (bestritten). Doch steht es zweifel-
los jeder Kriegspartei frei, allen eignen Unter-
tanen den Verkehr mit den feindlichen Staats-
angehörigen gänzlich zu untersagen und diese von
solchem Verkehr zurückzuweisen (in der Regel wird
dann eine bestimmte Frist zur Abwicklung der
laufenden Geschäfte gewährt), sowie anderseits den
Verkehr, insbesondere den Handel, durch die Er-
teilung spezieller Lizenzen in bestimmtem Umfange
zu gestatten oder aber überhaupt freizugeben, woran
allerdings umgekehrt der feindliche Teil nicht ge-
bunden sein kann.
P) Bezüglich der Verhältnisse der neutralen
Staaten und ihrer Untertanen zu den Kriegs-
parteien und deren Untertanen treten mit dem
Beginn des Krieges die völkerrechtlich umschrie-
benen Rechte und Pflichten, das „Neutrali-
tätsrecht“, in Wirksamkeit (s. d. Art.).
VI. Der Kriegsschauplatz. 1. Unter Kriegs-
schauplatz, Kriegsfeld (theatre de guerre)
versteht man im rechtlichen Sinne nicht den Teil
der Erdoberfläche, auf welchem tatsächlich Krieg
geführt wird, sondern dasjenige Gebiet, innerhalb
lichen Sinne:
a) Das gesamte Staatsgebiet der Kriegs-
parteien, nämlich a) das Landgebiet einschließ-
lich der Enklaven und Kolonien; ß) das Wasser-
gebiet, d. h. die Eigen- und Küstengewässer, und
) den Luftraum oberhalb und den Erdraum
unterhalb der durch die Staatsgrenzen umschrie-
benen Land= und Wasseroberfläche (s. d. Art.
Staatsgebiet).
b) Das Staatsgebiet der einer der Kriegs-
parteien untergeordnetet halbsouveränen
Staaten. Solche Gebiete dagegen, welche unter
der Verwaltung anderer Staaten stehen, wie z. B.
Cypern und bis 1908 Bosnien und die Hercego-
vina, gehören zum Kriegsfeld nur dann, wenn
der sie verwaltende Staat (England, Osterreich-
Ungarn), nicht aber, wenn derjenige Staat, der
sormell die Souveränitätsrechte über sie besitzt (die
Türkei), Kriegspartei ist.
c) Dasoffene Meer bis an die Grenze der
neutralen Gewässer, der neutralisierten Binnen=
gewässer, neutralisierten Meere, Meerengen,
Strommündungen und Kanäle.
2. Erweiterung und Einschränkung
des Kriegsschauplatzes. Nur selten wird
das Kriegsfeld auf neutrales Gebiet ausgedehnt.
Eine solche Erweiterung erfolgte unter still-
schweigender Zustimmung der Mächte, als infolge
der eigenartigen Umstände im russisch-japanischen
Kriege 1904/05 Korea und die chinesische Man-
dschurei in das Kriegsfeld einbezogen wurden. —
Eine Einschränkung des Kriegsschauplatzes
kann durch die Neutralisierung einzelner Gebiets-
teile vor sich gehen, sei es auf Grund internatio-
naler Abmachungen, welche die dauernde Neutra-
lisierung gewisser Gebietsteile zum Gegenstand
haben, oder kraft besonderer Vereinbarung der
streitenden Teile, welche sich nur auf den betreffen-
den Krieg bezieht. So gehören zu den dauernd
neutralisierten Gebietsteilen die französischen Be-
zirke Savoyens: Chablais und Faucigny, die
Jonischen Inseln, die internationalen Ströme,
insbesondere Donau, Kongo, Niger, der Suez-
und Panamakanal, die montenegrinischen Ge-
wässer und die Magalhäesstraße. Bei den be-
friedeten Wasserstraßen ist noch zu bemerken, daß
die Neutralisierung entweder eine negative ist,
d. h. daß den Truppen und Kriegsschiffen der
Kriegführenden der Zutritt unbedingt untersagt
ist, oder daß sie eine positive ist („Internationa-
lisierung"), d. h. daß die betreffende Wasserstraße
zwar auch in Kriegszeiten den Truppen und
Kriegsschiffen der Kriegsparteien offensteht, daß
diese aber daselbst keinerlei kriegerische Operationen
vornehmen dürfen, so z. B. der Suezkanal. —
Durch besondere Vereinbarung kann das Kriegs-
feld für die Dauer des ganzen Krieges oder nur
für die Zeit eines Waffenstillstandes lokalisiert