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Die Denkmalpflege u. ihre Gestaltung in Preußen
(1904); G. G. Dehio, Denkmalschutz u. Denkmal-
pflege im 19. Jahrh. (1905); Die Denkmalpflege
in Hessen-Darmstadt (1904); Lezius, Recht der
Denkmalpflege in Preußen (1908). VLill.]
Kurfürst s. Fürst, Fürstenrecht.
Kurie. (Begriff; Geschichtlicher Überblick;
Das Konsistorium und die Kardinalskongregatio-
nen im allgemeinen; Die einzelnen Kardinalskon-
gregationen; Die Gerichtshöfe (Tribunalia); Die
Amter (Oftia); Das Verfahren bei den Kurial-
behörden.)
I. Begriff. 1. Unter Kurie (curia romana)
versteht man die Gesamtheit derjenigen Personen
und Behörden, deren sich der Papst zur Ausübung
der ihm zustehenden Regierungsrechte bedient.
Schon im 11. Jahrh. läßt sich der Ausdruck Kurie
für den päpstlichen Hofhalt nachweisen (Ordo
Rom. X, c. 2; Mabillon, Museum ltalicum
1197). Doch unterscheidet man Kurie im weiteren
und im engeren Sinne. Im weiteren Sinne ge-
hören zur Kurie alle Behörden und Personen, die
überhaupt im Dienste des Papstes stehen, dem-
nach einschließlich derjenigen, welche ihm bei der
Leitung seiner römischen Diözese und Erzdiözese
sowie (bis 1870) bei der Regierung des Kirchen-
staates zur Seite stehen, aber auch einschließlich
der Famiglia pontificia, d. h. derjenigen, welche
für die Dienste der päpstlichen Hofhaltung bestimmt
sind. Unter Kurie im engeren und gewöhnlichen
Sinne versteht man dagegen nur jene Personen
und Behörden, deren sich der Papst in der Re-
gierung der allgemeinen Kirche bedient. Wir haben
es hier nur mit der Kurie in diesem engeren Sinne
zu tun.
2. Der Personenbestand der Kurie in
diesem Sinne umfaßt folgende Kategorien: die
Kardinäle (s. d. Art.), Prälaten, sonstige Beamte
ohne Prälatur, und die Kurialen im engsten
Sinne: die Advokaten, früher ausschließlich zur
Abfassung von Rechtsgutachten, jetzt auch wie die
Prokuratoren zur Vertretung der Parteien vor
Gericht, die Notare zur Abfassung der Gerichts-
akten oder zur Ausfertigung authentischer Urkun-
den, die Expeditoren zur Erledigung mechanischer
Arbeiten (sie sind jedoch jetzt als besondere Be-
amtenklasse fortgefallen) und die Agenten, die zur
Betreibung der Geschäfte von den Parteien oder
von den Bischöfen bestellt werden. Doch steht es
jetzt den Parteien frei, sich eines Prokuratoren oder
Agenten zu bedienen oder auch persönlich ihre
Sache zu vertreten.
3. Die Behörden, in denen jene Personen
eingegliedert sind und in der Leitung der Kirche
verwendet werden, lassen sich in drei große Klassen
einteilen:
a) Das Konsistorium, d. h. die Vollver-
sammlung der in Rom anwesenden Kardinäle unter
Vorsitz des Papstes, und die Kardinalskon-
gregationen, d. h. aus Kardinälen zusammen-
gesetzte Kollegialbehörden. Ihre Tätigkeit erstreckt
Kurfürst — Kurie.
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sich auf das dreifache Gebiet der kirchlichen Gesetz-
gebung, Rechtsprechung und Verwaltung.
Die Tribunalia oder Gerichtsbe-
hörden teils zur Rechtsprechung in foro interno
teils zur Erledigung aller derjenigen Justizsachen
in foro externo, die eines streng prozessualen
Verfahrens bedürfen, während die Verwaltungs-
und Disziplinarsachen der Entscheidung der zu-
ständigen Kongregationen unterliegen.
c) Die Offieia oder Amter, d. h. die
Exekutiv= und Expeditionsbehörden für die De-
krete und Erlasse des Heiligen Stuhles.
Die in Deutschland übliche Einteilung in Kon-
sistorium und Kardinalskongregationen, Justiz-
behörden, Gnadenbehörden, Expeditionsbehörden,
die sich so schon nicht streng durchführen ließ, ist
infolge der Reorganisation der Kurie durch Pius X.
gänzlich hinfällig geworden.
II. Geschichtlicher Aberblick. Die römische
Kirche wies in der ältesten Zeit keine wesentlich
andere Organisation auf als die übrigen Bischofs-
kirchen. Wie an diesen, so zieht auch der Bischof von
Rom bei wichtigeren Angelegenheiten sein Presby-
terium, d. h. die Geistlichkeit der Stadt, zu Rate.
An den römischen Synoden nahmen außerdem
noch die benachbarten Bischöfe teil. Schon früh
machte sich indessen bei dem zahlreich gewordenen
Klerus von Rom eine Dreiteilung geltend, je nach-
dem derselbe zu den Regionen der Stadt oder zu
den einzelnen Kirchen derselben in einem bestimm-
ten Verhältnis stand, oder endlich im päpstlichen
Palatium Verwendung fand. In jeder der ur-
sprünglich sieben Regionen Roms bestand eine
diaconia, eine Kirche mit Armen= und Kranken-
spital. Ihre Vorsteher waren bereits im 3. Jahrh.
die diaconi regionarii, die zur Armenpflege und
zur Assistenz beim päpstlichen Gottesdienst wie
auch in einzelnen Verwaltungszweigen verwendet
wurden. Ihnen zur Seite standen der Regionar-
Subdiakon für die Güterverwaltung, der Re-
gionar-Notar zur Anfertigung der Martyrerakten
und zur Aufnahme der pöpstlichen Urkunden,
Akoluthen und Defensoren als Anwälte für die
Armen, Witwen und Waisen. Die Presbyter an
den Einzelkirchen, vor allem an den tituli, d. h.
Kirchen, in denen allein alle Sakramente, beson-
ders Taufe und Buße, gespendet werden konnten,
waren zu regelmäßigem Gottesdienst verbunden,
während ihre Archipresbyter wöchentlich abwech-
selnd in den vier Patriarchalkirchen den Gottes-
dienst versehen mußten. Unter ihnen standen Dia-
kone, Subdiakone, Akoluthen usw. Mit dem
Ausschwung der päpstlichen Hofhaltung kamen seit
dem 4. Jahrh. eigene Palastbeamte auf, die vor
allem zu Verwaltungsgeschäften, später vorzüglich
im Kirchenstaat, verwendet wurden. Von dem
päpstlichen Lateranpalast als dem Mittelpunkt der
Verwaltung erhielten sie den Namen Palatinal-
klerus. Die Beamten gliederten sich wie die ein-
zelnen Klassen der Regionarkleriker in Zünfte
(scholae), deren Vorsteher, die sieben Pfalzrichter