Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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Seminar. An Fachschulen sind vorhanden eine 
Gewerbeschule, eine Baugewerkschule und eine 
Navigationsschule. 
Literatur. Becker, Gesch. der Stadt L. (3 Bde, 
1782/1805); Hoffmann, Gesch der freien u. Hanse- 
stadt L. (2 Bde, 1889/92); Zeitschrift des Vereins 
für lübeckische Gesch. (1860 ff); Urkundenbuch der 
Stadt L. (11 Bde, 1843/1905); Bruns, Verfas- 
sungsgesch, des lübeckischen Freistaates 1848/98 
(1899); Klügmann, Das Staatsrecht der freien u. 
Hansestadt L., in Marquardsens Handbuch des 
öffentlichen Rechts III, 2. Halbbd, 3. Abt. (1884); 
Brückner, Staats- u. Verwaltungsrecht der freien 
u. Hansestadt L. (1909); Verfassung und Verwal- 
tungsorganisation der Städte IV, 5. Hft: Die 
Hansestädte, Schriften des Vereins für Sozialpolitik 
CXX (1907); Fehling, Haushalt der freien u. 
Hansestadt L. 1882/1904 (1906); Illigens, Gesch. 
der lübeckischen Kirche 1530/1896 (1896); Wehr- 
mann, Führer durch L. nebst übersicht über die 
Gesch. von L. (1897); Holm, V., die freie u. Hanse- 
stadt (1900); Staatskalender für L.; Statistik des 
lübeckischen Staates (vom Statistischen Bureau, 
1871 ff). 
1 Ed. Franz, rev. Sacher; 2—4 Sacher.] 
Luftrecht, Luftverkehrsrecht. A. Cuft- 
recht. I. Die Luft. Die atmosphärische Luft ist 
ein Gas, das alle Teile der Erde umhüllt. Ihr 
Dasein ist die unerläßliche Vorbedingung für alles 
organische Leben. Sie ist an sich körperlicher Natur, 
der ausschließlichen tatsächlichen Beherrschung durch 
den einzelnen aber in ihrer grenzenlosen Aus- 
dehnung entrückt. Eigentum und Besitz kann des- 
halb an ihr nicht bestehen: sie ist grundsätzlich dem 
Rechtsverkehr entzogen, ist res omnium com- 
munis; ein jeder ist an ihr grundsätzlich gleich 
berechtigt. Diese Rechtsstellung wies ihr schon das 
römische Recht zu: § 1 I. de rer. div. (2, 1): 
Et duidem naturali iure communia sunt om- 
nium haec;: aer et... Ihr schloß sich das ge- 
meine Recht mit der Begründung an, an der uns 
umgebenden Luft sei aus natürlichen Gründen 
irgend welche Privatberechtigung nicht möglich 
(Windscheid-Kipp I, 8 146, 1, S. 720). Auch 
die neueren Rechte halten an dem Grundsatze fest, 
daß „Sachen, von deren Benutzung ihrer Natur 
nach niemand ausgeschlossen werden kann, kein 
Eigentum einzelner Personen werden können“ 
(A.L.R. 8 3, I, 8; ähnlich Code Art. 714). Im 
B.G.B. findet sich eine entsprechende ausdrückliche 
Bestimmung nicht; sie ist überflüssig, weil seine 
Vorschriften über Besitz und Eigentum seinen 
übereinstimmenden Standpunkt zweifelsfrei er- 
kennen lassen. Zudem sagen die Motive (III 26; 
bei Mugdan III 15): „Die Natur der Dinge 
schließt die Begründung von Rechten an allen 
Sachen aus, die vermöge ihrer natürlichen Be- 
schaffenheit der tatsächlichen Beherrschung durch 
menschliche Willkür entzogen sind.“ 
In dem Satze: „An der atmosphärischen Luft 
in ihrer unbegrenzten Ausdehnung ist weder Be- 
sitz noch Eigentum möglich“, ist zugleich ausge- 
sprochen, daß an bestimmt abgegrenzten, von der 
Luftrecht usw. 
  
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Verbindung mit der übrigen Atmosphäre fest ab- 
geschlossenen Luftmengen Besitz und Eigentum be- 
stehen kann; der Besitzer oder Eigentümer eines 
undurchlässigen, mit Luft gefüllten Behälters hat 
über die eingeschlossene Luft ebenso die ausschließ- 
liche tatsächliche Herrschaft wie über den Behälter 
selbst; sie kann sich also ebenso in seinem Besitze 
oder Eigentume befinden wie jener. Er verliert 
aber sein Recht an ihr, sobald sie in die unbe- 
grenzte Atmosphäre zurückgelangt. Handelt es sich 
dabei um atmosphärische Luft in ihrer natürlichen 
Beschaffenheit, so kann er sich ohne besondere 
Mühe und Kosten Erstt für sie schaffen. Anders 
ist es, wenn er bereiks Arbeit auf sie verwandt 
hatte, wenn der Behälter z. B. Druckluft, flüssige, 
erwärmte oder abgekühlte, gereinigte oder keimfrei 
gemachte Luft, oder wenn er nicht atmosphärische 
Luft, sondern irgend ein anderes Gas enthielt. 
Hier handelt es sich unter Umständen um Werte, 
deren Verlust einen erheblichen Schaden bedeutet. 
Wird nun der Inhalt des Behälters selbst dem 
Besitzer oder Eigentümer ganz oder zu einem fest- 
stellbaren Teile entzogen, beschädigt oder zerstört, 
so ist er durch straf= und zivilrechtliche Bestim- 
mungen hinreichend geschützt. Das Gesetz versagt 
jedoch regelmäßig, sobald es sich nur um die Ente 
ziehung der Kraft des eingeschlossenen Gases han- 
delt, dieses selbst aber nicht entzogen, beschädigt 
oder zerstört ist. Ein Rechtsschutz ist hier nur unter 
besondern Voraussetzungen gegeben. Diese Lücke 
zu schließen, wird die Aufgabe einer künftigen 
Gesetzgebung sein. Sie wird den fehlenden Schutz 
am sichersten schaffen durch einen Anspruch auf 
Buße, jedoch nicht nur in diesen Fällen der sog. 
bloßen Kraftanmaßung, sondern auch in den Fällen 
der in ihrem Umfange nicht feststellbaren Stoff- 
entziehung, in denen der Schadensersatzanspruch 
gleichfalls regelmäßig nicht zum Ziele führt (vol. 
Matthiaß in Jurist. Zeitung 1905, 434 f0. 
Der Atmosphäre entnehmen Menschen, Tiere 
und Pflanzen die ihnen zum Atmen nötige Luft. 
Um ihr Gedeihen zu gewährleisten, muß sie ihnen 
in hinreichender Menge und Reinheit zur Ver- 
fügung stehen. Nun ist der Vorrat an ihr unermeß- 
lich groß, gewissermaßen unerschöpflich, und stets 
von der gleichen, den Lebewesen und Pflanzen zu- 
träglichen Zusammensetzung. Es kann sich also für 
den einzelnen stets nur darum handeln, daß er an 
der Entnahme der für ihn nötigen Luft nicht durch 
andere gehindert oder diese Luft durch Zersetzung 
oder Beimengung anderer Gase für ihn ungeeignet 
gemacht wird. Im offenen Gelände wird die 
Möglichkeit einer Behinderung des freien Luft- 
zutritts wenig in Betracht kommen, um so mehr 
aber in Dörfern und Städten, wo sich Wohnstatt 
an Wohnstatt erhebt und jeder sein Grundstück 
nach Möglichkeit auszunutzen sucht. Hier greift 
das Recht mit Schutzvorschriften ein, die teils auf 
dem Gebiete des Privatrechts teils auf dem des 
öffentlichen Rechts liegen. Für das Privatrecht 
gelten hier gemäß Art. 124 des E.-G. z. B.G.B. 
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