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Seminar. An Fachschulen sind vorhanden eine
Gewerbeschule, eine Baugewerkschule und eine
Navigationsschule.
Literatur. Becker, Gesch. der Stadt L. (3 Bde,
1782/1805); Hoffmann, Gesch der freien u. Hanse-
stadt L. (2 Bde, 1889/92); Zeitschrift des Vereins
für lübeckische Gesch. (1860 ff); Urkundenbuch der
Stadt L. (11 Bde, 1843/1905); Bruns, Verfas-
sungsgesch, des lübeckischen Freistaates 1848/98
(1899); Klügmann, Das Staatsrecht der freien u.
Hansestadt L., in Marquardsens Handbuch des
öffentlichen Rechts III, 2. Halbbd, 3. Abt. (1884);
Brückner, Staats- u. Verwaltungsrecht der freien
u. Hansestadt L. (1909); Verfassung und Verwal-
tungsorganisation der Städte IV, 5. Hft: Die
Hansestädte, Schriften des Vereins für Sozialpolitik
CXX (1907); Fehling, Haushalt der freien u.
Hansestadt L. 1882/1904 (1906); Illigens, Gesch.
der lübeckischen Kirche 1530/1896 (1896); Wehr-
mann, Führer durch L. nebst übersicht über die
Gesch. von L. (1897); Holm, V., die freie u. Hanse-
stadt (1900); Staatskalender für L.; Statistik des
lübeckischen Staates (vom Statistischen Bureau,
1871 ff).
1 Ed. Franz, rev. Sacher; 2—4 Sacher.]
Luftrecht, Luftverkehrsrecht. A. Cuft-
recht. I. Die Luft. Die atmosphärische Luft ist
ein Gas, das alle Teile der Erde umhüllt. Ihr
Dasein ist die unerläßliche Vorbedingung für alles
organische Leben. Sie ist an sich körperlicher Natur,
der ausschließlichen tatsächlichen Beherrschung durch
den einzelnen aber in ihrer grenzenlosen Aus-
dehnung entrückt. Eigentum und Besitz kann des-
halb an ihr nicht bestehen: sie ist grundsätzlich dem
Rechtsverkehr entzogen, ist res omnium com-
munis; ein jeder ist an ihr grundsätzlich gleich
berechtigt. Diese Rechtsstellung wies ihr schon das
römische Recht zu: § 1 I. de rer. div. (2, 1):
Et duidem naturali iure communia sunt om-
nium haec;: aer et... Ihr schloß sich das ge-
meine Recht mit der Begründung an, an der uns
umgebenden Luft sei aus natürlichen Gründen
irgend welche Privatberechtigung nicht möglich
(Windscheid-Kipp I, 8 146, 1, S. 720). Auch
die neueren Rechte halten an dem Grundsatze fest,
daß „Sachen, von deren Benutzung ihrer Natur
nach niemand ausgeschlossen werden kann, kein
Eigentum einzelner Personen werden können“
(A.L.R. 8 3, I, 8; ähnlich Code Art. 714). Im
B.G.B. findet sich eine entsprechende ausdrückliche
Bestimmung nicht; sie ist überflüssig, weil seine
Vorschriften über Besitz und Eigentum seinen
übereinstimmenden Standpunkt zweifelsfrei er-
kennen lassen. Zudem sagen die Motive (III 26;
bei Mugdan III 15): „Die Natur der Dinge
schließt die Begründung von Rechten an allen
Sachen aus, die vermöge ihrer natürlichen Be-
schaffenheit der tatsächlichen Beherrschung durch
menschliche Willkür entzogen sind.“
In dem Satze: „An der atmosphärischen Luft
in ihrer unbegrenzten Ausdehnung ist weder Be-
sitz noch Eigentum möglich“, ist zugleich ausge-
sprochen, daß an bestimmt abgegrenzten, von der
Luftrecht usw.
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Verbindung mit der übrigen Atmosphäre fest ab-
geschlossenen Luftmengen Besitz und Eigentum be-
stehen kann; der Besitzer oder Eigentümer eines
undurchlässigen, mit Luft gefüllten Behälters hat
über die eingeschlossene Luft ebenso die ausschließ-
liche tatsächliche Herrschaft wie über den Behälter
selbst; sie kann sich also ebenso in seinem Besitze
oder Eigentume befinden wie jener. Er verliert
aber sein Recht an ihr, sobald sie in die unbe-
grenzte Atmosphäre zurückgelangt. Handelt es sich
dabei um atmosphärische Luft in ihrer natürlichen
Beschaffenheit, so kann er sich ohne besondere
Mühe und Kosten Erstt für sie schaffen. Anders
ist es, wenn er bereiks Arbeit auf sie verwandt
hatte, wenn der Behälter z. B. Druckluft, flüssige,
erwärmte oder abgekühlte, gereinigte oder keimfrei
gemachte Luft, oder wenn er nicht atmosphärische
Luft, sondern irgend ein anderes Gas enthielt.
Hier handelt es sich unter Umständen um Werte,
deren Verlust einen erheblichen Schaden bedeutet.
Wird nun der Inhalt des Behälters selbst dem
Besitzer oder Eigentümer ganz oder zu einem fest-
stellbaren Teile entzogen, beschädigt oder zerstört,
so ist er durch straf= und zivilrechtliche Bestim-
mungen hinreichend geschützt. Das Gesetz versagt
jedoch regelmäßig, sobald es sich nur um die Ente
ziehung der Kraft des eingeschlossenen Gases han-
delt, dieses selbst aber nicht entzogen, beschädigt
oder zerstört ist. Ein Rechtsschutz ist hier nur unter
besondern Voraussetzungen gegeben. Diese Lücke
zu schließen, wird die Aufgabe einer künftigen
Gesetzgebung sein. Sie wird den fehlenden Schutz
am sichersten schaffen durch einen Anspruch auf
Buße, jedoch nicht nur in diesen Fällen der sog.
bloßen Kraftanmaßung, sondern auch in den Fällen
der in ihrem Umfange nicht feststellbaren Stoff-
entziehung, in denen der Schadensersatzanspruch
gleichfalls regelmäßig nicht zum Ziele führt (vol.
Matthiaß in Jurist. Zeitung 1905, 434 f0.
Der Atmosphäre entnehmen Menschen, Tiere
und Pflanzen die ihnen zum Atmen nötige Luft.
Um ihr Gedeihen zu gewährleisten, muß sie ihnen
in hinreichender Menge und Reinheit zur Ver-
fügung stehen. Nun ist der Vorrat an ihr unermeß-
lich groß, gewissermaßen unerschöpflich, und stets
von der gleichen, den Lebewesen und Pflanzen zu-
träglichen Zusammensetzung. Es kann sich also für
den einzelnen stets nur darum handeln, daß er an
der Entnahme der für ihn nötigen Luft nicht durch
andere gehindert oder diese Luft durch Zersetzung
oder Beimengung anderer Gase für ihn ungeeignet
gemacht wird. Im offenen Gelände wird die
Möglichkeit einer Behinderung des freien Luft-
zutritts wenig in Betracht kommen, um so mehr
aber in Dörfern und Städten, wo sich Wohnstatt
an Wohnstatt erhebt und jeder sein Grundstück
nach Möglichkeit auszunutzen sucht. Hier greift
das Recht mit Schutzvorschriften ein, die teils auf
dem Gebiete des Privatrechts teils auf dem des
öffentlichen Rechts liegen. Für das Privatrecht
gelten hier gemäß Art. 124 des E.-G. z. B.G.B.
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