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ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des
öffentlichen Wohles gegen ... Entschädigung nach
Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt
werden“) heran. Neben dieser an sich zwar über-
zeugenden, jedoch nur auf allgemeinen Rechts-
grundsätzen ausgebauten Beweisführung läßt sich
aus dem Zusammenhange und Inhalte des § 905,
Satz 2 des B.G.B. selbst nachweisen, daß die durch
ihn gesetzte Beschränkung der Rechte des Grund-
stückseigentümers nur unter der Voraussetzung un-
bedingter Sicherheit gegen jeden aus einer Ein-
wirkung entstehenden Schaden zu verstehen ist.
Ein Gesetz des Sinnes, daß der Grundstücks-
eigentümer eine Einwirkung in großer Höhe, wie
die Luftschiffahrt, dulden müsse, weil sie sein Inter-
esse nicht berühre, den Schaden aber, der ihm ge-
legentlich dieser Einwirkung zugefügt würde, nicht
in allen Fällen ersetzt verlangen könnte, wäre, wie
Kipp (a. a. O. 645) mit Recht sagt, der „Gipfel
des Unsinns“.
Aufsteigen wird das Luftschiff regelmäßig von
einem eigens dazu bestimmten Orte. Der Luft-
schiffer wird auch versuchen müssen, an einem
solchen Orte wieder zu landen, denn er kann keinen
Rechtstitel beibringen, aus dem er den Aufstieg
und die freiwillige Landung auf fremdem Grund
und Boden rechtfertigen könnte. Der Eigentümer
hätte demgegenüber sogar das Recht der Notwehr
aus § 227 des B. G. B., ganz abgesehen von
Schadensersatz= und andern Ansprüchen. Anders
ist es mit einer durch die Not erzwungenen Lan-
dung. Hier steht dem Luftschiffer § 904 des
B. G.B., unter Umständen auch § 228, zur Seite;
der Eigentümer ist nicht berechtigt, die Landung
zu verbieten oder zu verhindern, wenn sie zur Ab-
wendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig
und der dem Luftschiffer drohende Schaden gegen-
über dem ihm aus der Landung entstehenden
Schaden unverhältnismäßig groß ist. Das wird
in der Regel der Fall sein, zumal häufig genug
die Landung nötig sein wird, um den Luftschiffer
aus Lebensgefahr zu befreien. Ist es jedoch ge-
legentlich einmal umgekehrt, so daß der Schaden
des Eigentümers überwiegen würde, so hat er
gegen die Notlandung die gleichen Rechte wie
gegen einen freiwilligen Abstieg. In allen Fällen
aber gibt ihm Satz 2 des § 904 einen Anspruch
auf Ersatz des ihm durch die Notlandung zugefüg-
ten Schadens.
Gegen den Verlust herabgefallener oder -ge-
worfener Gegenstände ist der Luftschiffer gegen-
über dem Besitzer des Grundstücks, auf das sie ge-
fallen sind, durch den Aufsuchungs= und Ab-
holungsanspruch des § 867 des B.G.B. allerdings
unter Verpflichtung zum Ersatze des diesem durch
die Aussuchung und Wegschaffung entstandenen
Schadens, gegenüber jedem Dritten durch die Be-
stimmungen über das Fundrecht (88§ 965 ff des
B.G.B.) geschützt. Dessen Vorschriften wird in-
des eine künftige Gesetzgebung insbesondere zwecks
Erhaltung der wissenschaftlichen Ergebnisse von
Luftrecht usw.
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Aufstiegen unbemannter Registrier= oder verun-
glückter bemannter Ballons zweckmäßig durch die
Auferlegung einer den Bestimmungen der Stran-
dungsordnung vom 17. Mai 1874 (R.G.Bl.
73 ff) §8 4 und 43 entsprechenden Verpflich-
tung zur Anzeige und darüber hinaus zur Ver-
wahrung der Fundstücke zu ergänzen haben.
2. Staats= und völkerrechtlich. Der
Staat ist mit Rücksicht auf das ihm oben zu-
gesprochene Eigentums= oder Hoheitsrecht an dem
Luftraume grundsätzlich berechtigt, dem Luftschiffer
die Durchfahrt über sein Gebiet zu verweigern.
Von diesem Rechte wird er aus den oben (A. II. 2)
dargelegten Gründen keinen Gebrauch machen.
Dagegen wird er sich und seine Untertanen durch
gesetzliche Reglung der Luftschiffahrt schützen und
ihr als Entgelt für ihre dadurch beschränkte Be-
wegungsfreiheit einen besondern Schutz angedeihen
lassen. Sein und seiner Untertanen Schutz wäre
restlos umfassend nur, wenn er die gesamte inlän-
dische Luftschiffahrt in eignen Betrieb nehmen und
diesem von seinen Grenzen an auch die auslän-
dische unterstellen würde. Damit würde er jedoch
die Entwicklung jener in verhängnisvoller Weise
lähmen, weil ihr dann der aus dem freien Wett-
bewerb entspringende, jedem neuen Unternehmen
besonders notwendige Antrieb zu Verbesserungen
fehlen würde, und diese von seinem Gebiete ab-
halten, wenn sie sich nicht auf Grund völkerrecht-
licher Vereinbarung und unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit diesem Zwange unterwerfen würde.
Allein schon die Schwierigkeit einer solchen Ver-
einbarung überzeugt davon, daß diese Art der
Reglung unmöglich ist.
Um seine Herrschaft im Luftraume aufrecht er-
halten zu können, muß der Staat selbst Luftschiffe
besitzen; nur durch sie ist er in der Lage, seine für
die Luftschiffahrt erlassenen Gesetze und Verord-
nungen durchsetzen zu können; denn mit Kanonen
kann er nicht immer gleich nach ungehorsamen
Luftschiffern schießen. Diesen daneben selbstver-
ständlich auch andern öffentlichen Zwecken dienen-
den Staatsluftschiffen wird staats= und völker-
rechtlich die gleiche Stellung zugebilligt werden
müssen, wie sie die Kriegs= und sonstigen Staats-
schiffe besitzen. Insbesondere werden sie überall,
auch in der Hoheits= und Interessensphäre eines
andern Staates, als schwebende Teile ihres Heimat-
landes aufzufassen sein und demzufolge keiner
fremden Staatsgewalt unterworfen werden können.
Zwecks leichterer Erkennbarkeit werden sie eine be-
sondere Flagge zu führen haben.
Eine solche Ausnahmestellung wird den Privat-
luftschiffen ebensowenig eingeräumt werden können,
wie sie den Privatseeschiffen gewährt ist. Auch sie
bedürfen aber überall, wo sie sich befinden, einer
Staatsangehörigkeit, die ihnen zweckmäßig durch
ein dem Seerechte entsprechendes Flaggenrecht ver-
mittelt wird. In welcher Weise dieses im einzelnen
auszugestalten ist, kann hier dahingestellt bleiben;
es genügt, darauf hinzuweisen, daß Deutschland