Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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oder zu beschießen, die Zustimmung aller Mächte; 
durch ihn will die Konferenz das Beschießen 
offener Orte aus Luftschiffen mittreffen. Ein- 
gehender Reglung in einem künftigen völkerrecht- 
lichen Vertrage bedarf die Abgrenzung des Kriegs- 
schauplatzes und die Stellung der Neutralen. Da- 
bei versteht es sich von selbst, daß der Luftraum 
über dem neutralen Staate auf keinen Fall zum 
Schauplatze kriegerischer Unternehmungen gemacht, 
nicht einmal zu ihrer Vorbereitung benutzt werden 
darf; denn sonst wäre es mit dem Frieden des 
Grundstaates vorbei, und er den schwersten Schä- 
digungen ausgesetzt. Dafür wird er seine Luft- 
schiffe nicht auf den Kriegsschauplatz senden dürfen, 
um auch den Verdacht der Spionage zugunsten 
eines der Kämpfenden zu vermeiden. Für Kriegs- 
konterbande in Luftschiffen wird dasselbe wie bei 
den Seeschiffen zu gelten haben. 
Es bleibt noch kurz zu prüfen, welches Straf- 
recht für die im Luftschiffe oder von ihm aus be- 
gangenen Vergehen und Verbrechen gilt. Für 
Staatsluftschiffe kann mit Rücksicht auf ihre Ex- 
territorialität nur das Heimatsrecht in Anwen- 
dung kommen. Das gleiche gilt für Privatluft- 
schiffe, sofern sie sich nicht im Hoheitsgebiete oder 
in der Interessensphäre eines andern Staates be- 
finden. In diesem Falle tritt, wenn es sich um 
ein Vergehen oder Verbrechen handelt, das gegen 
den Grundstaat oder dessen Bewohner gerichtet ist, 
oder dessen Erfolg auch in dem Grundstaate in 
Erscheinung tritt, das Strafrecht des Grundstaates 
gleichberechtigt neben das des Heimatsstaates; in 
allen andern Fällen gilt dieses allein. 
III. Flugrecht. Neben der Luftschiffahrt be- 
ginnt neuerdings die Kunst des Fliegens erhebliche 
Fortschritte zu machen. Ihre Rechtsverhältnisse 
sind denen der Luftschiffahrt entsprechend zu be- 
urteilen, wobei jedoch zu beachten ist, daß sie regel- 
mäßig in geringeren Höhen ausgeübt wird als 
jene. Daraus ergeben sich teilweise sehr erhebliche 
Verschiedenheiten, unter Umständen sogar ein Recht 
des Grundstückseigentümers, das Überfliegen seines 
Grundstücks zu verbieten. Ubrigens ist sie noch 
zu wenig ausgebildet, als daß eine juristisch ge- 
naue Prüfung der durch sie geschaffenen Rechts- 
verhältnisse notwendig wäre. 
Literatur. Daus, Die Luftschiffahrt in staats- 
u. völkerrechtlicher Hinsicht (Erl. Dissert., 1908); 
Fauchille, Projet de réglement sur le régime juri- 
dique des aérostats, in Annuaire de I’Institut de 
droit international XIX 19 f# (abgedruckt bei 
Meili, Luftschiff 55 ff); Gareis, Jurist. Ausblicke in 
die Zukunft des Luftschiffahrtsbetriebs, in Beilage 
der Münchener Neuesten Nachrichten vom 17. Febr. 
1909, Nr 39, S. 321 f; v. Grote, Beiträge zum 
Recht d Luftschiffahrt (Leipz. Dissert., 1907); Grün- 
wald, Das Luftschiff in völkerrechtl. u. strafrechtl. 
Beziehung (1908); ders., Der Luftraum in rechtl. 
Beziehung zu den Teilen der Erde, über denen 
er sich befindet, im Archiv für öffentl. Recht XXIV 
(1909) 190 f; Jurisch, Grundzüge des Luftrechts 
(1897); derf., Das Luftrecht in der deutschen Ge- 
werbeordnung (1905); ders., Luftrecht, in Zeitschrift 
Luxemburg. 
  
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für das gesamte technische u. gewerbl. Recht 1909, 
5 ff; Kipp, Luftschiffahrt u. Grundeigentum, in 
Jurist. Wochenschrift 1908, 643 f; Linckelmann, 
Luftschiffahrt u. Grundeigentum, in Juristische 
Wochenschrift 1909, 8f; Matthiaß, Luftrechtliche 
Fragen, in Juristische Zeitung 1905, 433 ff; 
Meili, Das Luftschiff im internen Recht u. Völker- 
recht (1908); ders., Die Luft in ihrer Bedeutung 
für das modernste Verkehrs= u. Transportrecht, in 
Blätter für Rechtsanwendung LXXIV (1909) 1ff 
41 f; Meurer, Luftschiffahrtsrecht (1909); A. 
Meyer, Die Erschließung des Luftraumes in ihren 
rechtlichen Folgen (1909); Neubauer, Noch ein- 
mal das Luftrecht, in Gerichtshalle 1908, 15f; 
Nys in Annuaire de ’Institut de droit inter- 
nationale XIX 86 ff. v G. Sperlich.) 
Luxemburg. 1. Geschichte. Luxemburg 
verdankt seinen Ursprung und Namen einer auf 
dem Felsvorsprung zwischen den Windungen der 
Alzette errichteten Burg Lucilinburch, d. h. „kleine 
Burg“". Karl Martell schenkte aus Dankbarkeit 
für seine Genesung 738 diese Burg der Abtei 
St Maximin zu Trier. Durch Tausch erwarb 
Siegfried, ein in den Ardennen und an der Saar 
und Mosel begüterter Graf, 963 das alte zer- 
fallene Schloß und erhielt während der Abwesen- 
heit Ottos d. Gr. vom Reichsverweser Bruno die 
Erlaubnis, für sein Land den Namen einer Graf- 
schaft Lützelburg nach dem Namen der Burg an- 
zunehmen. Eine Tochter Siegfrieds, die hl. Kuni- 
gunde, wurde mit Herzog Heinrich von Bayern 
vermählt. Als dieser 1002 auf den deutschen 
Thron gelangte, erhielt Heinrich, Siegfrieds 
ältester Sohn und Nachfolger in der Grasschaft 
Luxemburg (998/1027), auch das Herzogtum 
Bayern. Er starb unvermählt, und sein Neffe 
Heinrich II. erbte die Grafschaft. Zugleich in- 
vestierte ihn Kaiser Heinrich III. 1042 mit dem 
Herzogtum Bayern. Unter der Regierung der 
edlen Ermesinde (1196/1247), Tochter Hein- 
richs IV. und der Agnes von Geldern, wurde die 
Grasschaft durch Ankauf und Heiraten vergrößert 
und der Wohlstand gefördert; auch legte Ermesinde 
den Grund zu den politischen Freiheiten des Luxem- 
burger Volkes. Namentlich errichtete sie den Ge- 
richtshof des Adels (siége des nobles), der einen 
ausgedehnten Wirkungskreis hatte und bis zur 
französischen Revolution (1795) fortbestand, und 
gab den Städten Freiheitsbriefe, kraft deren die 
Bürgerschaft aus der Leibeigenschaft befreit wurde 
und berechtigt war, sich selbst ihren Richter sowie 
einen Schöffenrat jährlich zu wählen. Diese Ein- 
richtungen wurden unter ihrem Sohne Heinrich V. 
(1247/81) noch erweitert. Heinrich VI. (1281 
bis 1288) fand in der Schlacht bei Worringen 
mit drei seiner Brüder den Tod. Seine Gemahlin 
Beatrix von Avesne übernahm die Leitung der 
Geschäfte. Einer ihrer drei Söhne, Balduin, 
wurde Erzbischof von Trier. Dank seiner Be- 
mühungen wurde sein Bruder, Graf Heinrich VII. 
von Luxemburg, deutscher König (1308). Dessen 
Sohn und Nachfolger in Luxemburg, Johann, ge-
	        
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