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nannt der Blinde, vermählte sich mit Elisabeth, der Luxemburg eine eigne Verwaltung zu bewilligen
Erbin von Böhmen. und ihm seine Selbständigkeit zurückzugeben, aber
Die Erhebung der Luxemburger Grafen auf es war zu spät. Die von deutschen Bundestruppen
den deutschen Königsthron brachte dem Stamm= besetzte Hauptstadt verblieb allein dem rechtmäßigen
land Luxemburg wenig Vorteile. Schon Kaiser Herrscher, während die belgische Revolution zuerst
Karl IV., der Sohn Johanns des Blinden, ver= den wallonischen, dann auch den Deutsch redenden
mochte, da er allzusehr mit Deutschland und Böh-
men#beschäftigt war, die Grasschaft Luxemburg
nicht in ihrem vollen Umfang zu erhalten; er über-
gab nach achtjähriger Verwaltung seinem Bruder
Wenzel nur ein verringertes Erbe und suchte ihn
dadurch zu entschädigen, daß er es 1354 zu einem
Herzogtum erhob. Wenzel vergrößerte sein Her-
zogtum 1364 durch Ankauf der Grasschaft Chiny.
Nach dem Tode Sigismunds (1419/37), der
seinem Bruder, dem deutschen König Wenzel, in
der Regierung des Landes gefolgt war, kam es
zunächst an Sigismunds Tochter Elisabeth, die
nach dem Tode ihres Gemahls, des deutschen
Kaisers Albrecht II., ihren Neffen Philipp den
Guten von Burgund zum Statthalter in Luxem-
burg ernannte. Von den Luxemburgern deshalb
vertrieben, suchte sie Schutz beim Burgunder, der
Luxemburg belagerte und durch nächtlichen Über-
fall eroberte (1444). Aus der burgundischen Herr-
schaft kam das Land durch die Heirat Philipps
des Schönen, des Sohnes Kaiser Maximilians
und der Maria von Burgund, mit Johanna von
Kastilien, der Erbin der spanischen Krone, 1502
unter österreichisch-spanische und zuletzt durch den
Frieden von Utrecht (1713) unter österreichisch-
deutsche Herrschaft. Während der schweren Kämpfe
des 18. Jahrh. wurde Luxemburg wiederholt von
den Franzosen eingenommen, aber die Okkupation
war nie von Dauer. Kaum hatte sich Luxemburg
unter der österreichischen Herrschaft etwas erholt,
da brach die französische Revolution aus. Gereizt
von dem Vandalismus, mit dem die Sansculotten
überall hausten, griffen die Landleute zu den
Waffen für Religion und Freiheit im sog. Klöp-
pelkrieg, doch mußten sie, von der Übermacht
niedergeworfen, ihren Widerstand hart büßen.
Als „Wälderdepartement“ wurde Luxemburg durch
Beschluß des Pariser Nationalkonvents am 1. Okt.
1795 der französischen Republik einverleibt.
Der Wiener Vertrag erhob das Land am 9. Juni
1815 zum Großherzogtum und trat es als Ersatz
für den Verzicht auf Dillenberg, Dietz, Siegen,
Hadamar und Fulda an den König der Nieder-
lande, Wilhelm I. (1815/40), ab. Beide Länder
sta#den jetzt unter einem gemeinsamen Fürsten,
doch galten verschiedene Sukzessionsrechte, auch
gehörte Luxemburg als unabhängiger Staat zum
Deutschen Bunde. Gleichwohl erklärte König
Wilhelm am 22. April 1815 Luxemburg in Bezug
auf legislative Vertretung und Institutionen als
Teil des Großherzogtums mit sich fortriß und die
Provinz Luxemburg mit dem Hauptsitz in Arlon
konstituierte. Am 19. April 1839 wurden zu Lon-
don die Verträge unterzeichnet, durch welche das
Luxemburger Land abermals eine Teilung erlitt;
der größere wallonische Teil fiel an Belgien (die
heutige belgische Provinz Luxemburg), der kleinere
(3 von den früheren 8 Bezirken) mit fast lauter
deutschen katholischen Einwohnern samt der Stadt
Luxemburg kam wieder an die Niederlande, mit
denen es in Personalunion verbunden blieb. Am
7. Okt. 1840 dankte Wilhelm I. zugunsten seines
Sohnes Wilhelm II. ab. Dieser bewilligte am
12. Okt. 1841 dem Großherzogtum eine land-
ständische Verfassung, die 1848 auf friedlichem
Wege durch eine freisinnigere Konstitution ersetzt
wurde (proklamiert 9. Juli). Im deutschen Parla-
ment war Luxemburg mit drei Stimmen vertreten.
Unter Wilhelms II. Sohn Alexander (als König-
Großherzog Wilhelm III.; 1849/90) wurde sein
jüngerer Bruder, Prinz Heinrich, genannt der
Gute, Statthalter. Ein Bundesbeschluß vom
23. Aug. 1851, der die Souveräne aufforderte,
die Landesverfassungen im Sinne der Bundes-
verfassung und des monarchischen Prinzips zu
revidieren, veranlaßte gegen einige Bestimmungen
der Verfassung von 1848 eine heftige Reaktion,
welche in der oktroyierten Verfassung von 1856
ihren Abschluß fand.
Die Auflösung des Deutschen Bundes (1866)
hatte die volle Unabhängigkeit des Großherzog=
tums zur Folge. Der Londoner Vertrag vom
11. Mai 1867 anerkannte dies neue Rechtsver-
hältnis und proklamierte die ständige Neutralität
des Landes unter der Kollektivgarantie der ver-
sammelten Mächte. Da mit dem Wegfall der
Bundespflichten manche Bestimmungen der Ver-
fassung von 1856 gegenstandslos geworden waren,
wurde 17. Okt. 1868 auf Vorschlag der Regie-
rung eine neue Verfassungsrevision vorgenommen,
die in weitgehendem Maße auf die von 1848
zurückgriff. In Artikel 2 des Londoner Vertrages
wurden die Rechte der Agnaten des Hauses Nassau
auf die Thronfolge in Luxemburg nochmals zum
Ausdruck gebracht und anerkannt. Als mit dem
am 23. Nov. 1890 erfolgten Tode Wilhelms III.
die männliche Linie des Hauses Oranien-Nassau
erlosch, ging gemäß Artikel 3 der Verfassung die
großherzogliche Krone auf den Herzog Adolf von
Nassau über. Im April 1902 setzte dieser den
integrierenden Teil der Niederlande und ließ es Erbprinzen Wilhelm als Statthalter ein. Dieser
in den niederländischen Einheitsstaat aufgehen. folgte seinem Vater im Nov. 1905 als Großher-
Dieser Mißgriff hatte zur Folge, daß das Land zog nach. Da aus seiner Ehe keine männlichen
in die belgische Revolution verwickelt wurde. Zwar Nachkommen hervorgegangen sind, wurde die Erb-
beschloß der König-Großherzog am 31. Dez. 1830, folge durch Familienstatut vom 16. April derart