Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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sichtlich der Organisation des Eichwesens jedoch 
nicht vor dem 1. Jan. 1912; ihre wichtigsten Be- 
stimmungen sind folgende: 
Grundlagen des Maßes und Gewichtes sind das 
Meter (m) und das Kilogramm (kg). Aus dem 
Meter wird die Einheit des Flächenmaßes, das 
Quadratmeter, und die Einheit des Körpermaßes, 
das Kubikmeter, gebildet. Für die Teile und die 
Vielfachen der Maßeinheiten bzw. des Kilogramms 
(Abs. d) gelten folgende Bezeichnungen: 
a) Längenmaße. Der 10. Teil des Meters 
heißt das Dezimeter (dm), der 100. Teil des Me- 
ters das Zentimeter (cm), der 1000. Teil des Me- 
ters das Millimeter (mm). 1000 Meter heißen das 
Kilometer (km). 
b) Flächenmaße. Der 100. Teil des Qua- 
dratmeters heißt das Quadratdezimeter (qdm), der 
100. Teil des Quadratdezimeters heißt das Qua- 
dratzentimeter (aem), der 100. Teil des Quadrat- 
zentimeters heißt das Quadratmillimeter (gmm). 
100 Quadratmeter heißen das Ar (a), 100 Ar heißen 
das Hektar (ha), 100 Hektar heißen das Quadrat- 
kilometer (akm). 
c) Körpermaße. Der 1000. Teil des Kubik- 
meters heißt das Kubikdezimeter (chd), der 1000. 
Teil des Kubikdezimeters heißt das Kubikzentimeter 
(cem), der 1000. Teil des Kubikzentimeters heißt 
das Kubikmillimeter (emm). 
Dem Kubikdezimeter wird im Verkehr der von 
Maß und 
einem Kilogramm reinen Wassers bei seiner größten 
Dichte unter dem Drucke einer Atmosphäre einge- 
nommene Raum gleichgeachtet. Diese Raumgröße 
heißt das Liter (1). Der 1000. Teil des Liters heißt 
das Milliliter (ml), 100 Liter heißen das Hekto- 
liter (hl). 
d) Gewichte. Der 1000. Teil des Kilogramms 
heißt das Gramm (8), der 1000. Teil des Gramms 
heißt das Milligramm (mg); 100 Gramm heißen 
das Hektogramm (Dg), 100 Kilogramm der Doppel- 
zentner (dz, eine an die Pfundeinheit anknüpfende 
Bezeichnung, die eigentlich nicht in das metrische 
System paßt), 1000 Kilogramm heißen die 
Tonne (t). 
Zum Messen und Wägen im öffentlichen Ver- 
kehr dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und 
Wagen verwendet werden. Der Eichzwang er- 
streckt sich auch auf die Thermo-Alkoholometer für 
den Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach 
Stärkegraden, auf Gasmesser, auf Fässer, in denen 
Wein, Obstwein oder Bier dem Käufer über- 
liefert wird (mit Ausnahme ausländischer Ori- 
ginalgebinde, auf Förderwagen im Bergwerks- 
betrieb. Zur Eichung sind nur zuzulassen: die 
Längenmaße, welche dem Meter oder seinen ganzen 
Vielfachen, oder seiner Hälfte, seinem 5. oder 10. 
Teile entsprechen; die Körpermaße, welche dem 
ganzen oder halben Kubikmeter, dem ganzen oder 
halben Hektoliter, oder den ganzen Vielfachen dieser 
Maßgrößen, oder dem Liter, seinem 2-, 5-, 10-oder 
20fachen, oder seiner Hälfte, seinem 4., 5., 10., 
20., 50. oder 100. Teile entsprechen; die Ge- 
wichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder 
dem Milligramm, oder dem 2-, 5-, 10-, 20-oder 
50 fachen dieser Größen oder der Hälfte, dem 4., 
Gewicht. 1028 
5., 8. oder 10. Teil des Kilogramms sowie der 
Hälfte, dem 5. oder 10. Teil des Gramms ent- 
sprechen. Die Eichung ist entweder Neu= oder 
Nacheichung innerhalb bestimmter Fristen. Die 
Anwendung und Bereithaltung unrichtiger, d. h. 
über die vom Bundesrat festgesetzten „Verkehrs- 
fehlergrenzen“ hinaus von der Richtigkeit ab- 
weichender Maße, Gewichte usw. wird mit Geld- 
strafe bis zu 150 M oder Haft bestraft (8 22). 
Die Eichung wird durch staatliche Eichämter 
ausgeübt, kommunale Eichämter sind nur aus- 
ausnahmsweise und stets widerruflich gestattet. 
Den Eichämtern übergeordnet sind die Eichungs- 
inspektionen der 23 Aufsichtsbezirke (davon 11 auf 
Preußen). Technische Zentralbehörde ist die 
Kaiserl. Normal = Eichungskommission (Berlin), 
die aus ständigen und zu den Plenarversamm- 
lungen zugezogenen Mitgliedern besteht. Die 
Normal-Eichungskommission überwacht das ge- 
samte Eichungswesen, sie ist allein zur Anfertigung 
und Verabfolgung der Normale an die Eichungs- 
inspektionen befugt, sie bestimmt die technischen 
Erfordernisse der Maße und Gewichte sowie das 
bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende 
Verfahren. Die in dieser Beziehung von ihr zu 
erlassenden Vorschriften (Eichordnung) sind (1910) 
für die neue Maß= und Gewichtsordnung noch 
nicht erschienen (die alte Eichordnung datiert vom 
27. Dez. 1884). 
Bayern hat seine eigne Königl. Normal- 
Eichungskommission, die für das Königreich die 
technischen Erfordernisse der Eichungsobjekte und 
das Eichungsverfahren bestimmt. Da sie aber 
(83 des Ges. v. 26. Nov. 1871) die von ihr an- 
zuwendenden Normale von der Kaiserl. Kommis- 
sion zu beziehen und das bei der Eichung und 
Stempelung zu beobachtende Verfahren gleich- 
mäßig zu bestimmen hat, so ist die praktische 
Tragweite der bayrischen Sonderstellung stark ein- 
geschränkt. Die frühere Bestimmung, daß Maße 
und Gewichte, die in Bayern geeicht sind, in den 
übrigen Bundesstaaten im öffentlichen Verkehr 
nicht benutzt werden können und umgekehrt, hat 
die neue Maß= und Gewichtsordnung beseitigt. 
In enger Beziehung zur Maß= und Gewichts- 
ordnung steht das Gesetz betr. die Bezeichnung 
des Raumgehaltes der Schankgefäße vom 
20. Juli 1891, abgeändert durch Gesetz vom 
24. Juli 1909, das mit Rücksicht auf die infolge 
der Finanzreform erhöhte Biersteuer vom halben 
Liter abwärts Schankgefäße zuläßt, deren Stufen 
von Zwanzigteilen des Liters gebildet werden. 
Ferner das Gesetz betr. die elektrischen Maß- 
einheiten vom 1. Juni 1898. Dadurch sind 
als gesetzliche Einheiten für elektrische Messungen 
festgesetz das Ohm als Einheit des elektrischen 
Widerstandes, das Ampere als Einheit der elek- 
trischen Stromstärke und das Volt als Einheit der 
elektromotorischen Kraft. Oberste Verwaltungs- 
behörde für das elektrische Maßwesen ist die Phy- 
sikalisch-technische Reichsanstalt (Berlin). 
  
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