1027
sichtlich der Organisation des Eichwesens jedoch
nicht vor dem 1. Jan. 1912; ihre wichtigsten Be-
stimmungen sind folgende:
Grundlagen des Maßes und Gewichtes sind das
Meter (m) und das Kilogramm (kg). Aus dem
Meter wird die Einheit des Flächenmaßes, das
Quadratmeter, und die Einheit des Körpermaßes,
das Kubikmeter, gebildet. Für die Teile und die
Vielfachen der Maßeinheiten bzw. des Kilogramms
(Abs. d) gelten folgende Bezeichnungen:
a) Längenmaße. Der 10. Teil des Meters
heißt das Dezimeter (dm), der 100. Teil des Me-
ters das Zentimeter (cm), der 1000. Teil des Me-
ters das Millimeter (mm). 1000 Meter heißen das
Kilometer (km).
b) Flächenmaße. Der 100. Teil des Qua-
dratmeters heißt das Quadratdezimeter (qdm), der
100. Teil des Quadratdezimeters heißt das Qua-
dratzentimeter (aem), der 100. Teil des Quadrat-
zentimeters heißt das Quadratmillimeter (gmm).
100 Quadratmeter heißen das Ar (a), 100 Ar heißen
das Hektar (ha), 100 Hektar heißen das Quadrat-
kilometer (akm).
c) Körpermaße. Der 1000. Teil des Kubik-
meters heißt das Kubikdezimeter (chd), der 1000.
Teil des Kubikdezimeters heißt das Kubikzentimeter
(cem), der 1000. Teil des Kubikzentimeters heißt
das Kubikmillimeter (emm).
Dem Kubikdezimeter wird im Verkehr der von
Maß und
einem Kilogramm reinen Wassers bei seiner größten
Dichte unter dem Drucke einer Atmosphäre einge-
nommene Raum gleichgeachtet. Diese Raumgröße
heißt das Liter (1). Der 1000. Teil des Liters heißt
das Milliliter (ml), 100 Liter heißen das Hekto-
liter (hl).
d) Gewichte. Der 1000. Teil des Kilogramms
heißt das Gramm (8), der 1000. Teil des Gramms
heißt das Milligramm (mg); 100 Gramm heißen
das Hektogramm (Dg), 100 Kilogramm der Doppel-
zentner (dz, eine an die Pfundeinheit anknüpfende
Bezeichnung, die eigentlich nicht in das metrische
System paßt), 1000 Kilogramm heißen die
Tonne (t).
Zum Messen und Wägen im öffentlichen Ver-
kehr dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und
Wagen verwendet werden. Der Eichzwang er-
streckt sich auch auf die Thermo-Alkoholometer für
den Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach
Stärkegraden, auf Gasmesser, auf Fässer, in denen
Wein, Obstwein oder Bier dem Käufer über-
liefert wird (mit Ausnahme ausländischer Ori-
ginalgebinde, auf Förderwagen im Bergwerks-
betrieb. Zur Eichung sind nur zuzulassen: die
Längenmaße, welche dem Meter oder seinen ganzen
Vielfachen, oder seiner Hälfte, seinem 5. oder 10.
Teile entsprechen; die Körpermaße, welche dem
ganzen oder halben Kubikmeter, dem ganzen oder
halben Hektoliter, oder den ganzen Vielfachen dieser
Maßgrößen, oder dem Liter, seinem 2-, 5-, 10-oder
20fachen, oder seiner Hälfte, seinem 4., 5., 10.,
20., 50. oder 100. Teile entsprechen; die Ge-
wichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder
dem Milligramm, oder dem 2-, 5-, 10-, 20-oder
50 fachen dieser Größen oder der Hälfte, dem 4.,
Gewicht. 1028
5., 8. oder 10. Teil des Kilogramms sowie der
Hälfte, dem 5. oder 10. Teil des Gramms ent-
sprechen. Die Eichung ist entweder Neu= oder
Nacheichung innerhalb bestimmter Fristen. Die
Anwendung und Bereithaltung unrichtiger, d. h.
über die vom Bundesrat festgesetzten „Verkehrs-
fehlergrenzen“ hinaus von der Richtigkeit ab-
weichender Maße, Gewichte usw. wird mit Geld-
strafe bis zu 150 M oder Haft bestraft (8 22).
Die Eichung wird durch staatliche Eichämter
ausgeübt, kommunale Eichämter sind nur aus-
ausnahmsweise und stets widerruflich gestattet.
Den Eichämtern übergeordnet sind die Eichungs-
inspektionen der 23 Aufsichtsbezirke (davon 11 auf
Preußen). Technische Zentralbehörde ist die
Kaiserl. Normal = Eichungskommission (Berlin),
die aus ständigen und zu den Plenarversamm-
lungen zugezogenen Mitgliedern besteht. Die
Normal-Eichungskommission überwacht das ge-
samte Eichungswesen, sie ist allein zur Anfertigung
und Verabfolgung der Normale an die Eichungs-
inspektionen befugt, sie bestimmt die technischen
Erfordernisse der Maße und Gewichte sowie das
bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende
Verfahren. Die in dieser Beziehung von ihr zu
erlassenden Vorschriften (Eichordnung) sind (1910)
für die neue Maß= und Gewichtsordnung noch
nicht erschienen (die alte Eichordnung datiert vom
27. Dez. 1884).
Bayern hat seine eigne Königl. Normal-
Eichungskommission, die für das Königreich die
technischen Erfordernisse der Eichungsobjekte und
das Eichungsverfahren bestimmt. Da sie aber
(83 des Ges. v. 26. Nov. 1871) die von ihr an-
zuwendenden Normale von der Kaiserl. Kommis-
sion zu beziehen und das bei der Eichung und
Stempelung zu beobachtende Verfahren gleich-
mäßig zu bestimmen hat, so ist die praktische
Tragweite der bayrischen Sonderstellung stark ein-
geschränkt. Die frühere Bestimmung, daß Maße
und Gewichte, die in Bayern geeicht sind, in den
übrigen Bundesstaaten im öffentlichen Verkehr
nicht benutzt werden können und umgekehrt, hat
die neue Maß= und Gewichtsordnung beseitigt.
In enger Beziehung zur Maß= und Gewichts-
ordnung steht das Gesetz betr. die Bezeichnung
des Raumgehaltes der Schankgefäße vom
20. Juli 1891, abgeändert durch Gesetz vom
24. Juli 1909, das mit Rücksicht auf die infolge
der Finanzreform erhöhte Biersteuer vom halben
Liter abwärts Schankgefäße zuläßt, deren Stufen
von Zwanzigteilen des Liters gebildet werden.
Ferner das Gesetz betr. die elektrischen Maß-
einheiten vom 1. Juni 1898. Dadurch sind
als gesetzliche Einheiten für elektrische Messungen
festgesetz das Ohm als Einheit des elektrischen
Widerstandes, das Ampere als Einheit der elek-
trischen Stromstärke und das Volt als Einheit der
elektromotorischen Kraft. Oberste Verwaltungs-
behörde für das elektrische Maßwesen ist die Phy-
sikalisch-technische Reichsanstalt (Berlin).
Z