Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

1035 Mecklenburg. 1036 
herzogtümer und Bundesstaaten des Deutschen Friedrich I. und Johann Albrecht II. das Land ge- 
Reichs, umfassen Gebiete, die seit der Völker= teilt und die Linien Schwerin und Güstrow gegrün- 
wanderung von den flawischen Wenden, und zwar det, die ständische Verfassung blieb aber gemeinsam. 
vorwiegend von den Stämmen der Obotriten und Im Dreißigjährigen Kriege hatte Mecklenburg 
Liutizen, bewohnt waren. Das Christentum drang viel zu leiden. Die Herzoge, Verbündete des 
seit dem 10. Jahrh. ein, wurde aber wiederholt Dänenkönigs Christian IV., wurden 1627 ver- 
durch schwere Aufstände vernichtet (1066 Ermor= trieben und geächtet. Am 16. Juni 1629 wurde 
dung des christlichen Obotritenfürsten Godschalk). Wallenstein mit dem Lande belehnt, doch setzte 
Von Heinrich dem Löwen bezwungen, nahm Pri= Schweden 1631 die Herzoge wieder ein. Im 
bislaw, der Sohn des Niklot, des Stammvaters des Westfälischen Frieden verlor Mecklenburg die 
Mecklenburgischen Herrscherhauses, das Christen= Stadt Wismar und die Amter Poel und Neu- 
tum an und erhielt 1170 zu Frankfurt a. M. von kloster an Schweden, erhielt aber die Bistümer 
Friedrich Barbarossa die Reichsfürstenwürde. Um 1 Schwerin und Ratzeburg und die Johanniterkom= 
diese Zeit begann die deutsche Einwanderung; tureien Mirow und Nemerow; letzteres kam an 
Städte mit deutschen Einrichtungen und Rechten die Linie Güstrow, welche 1695 erlosch. Der 
wurden gegründet. Für das Christentum und die Sohn Adolf Friedrichs I., Christian Ludwig, 
höhere Kultur der Germanen wurde das Land ge= lebte meist in Paris, wo er 1663 zur katholischen 
wonnen durch die Bistümer Schwerin, Ratzeburg, Kirche zurückkehrte. Als er 1692 starb, bean- 
Havelberg, Brandenburg, Kammin und Lübeck und spruchte sein Neffe Friedrich Wilhelm in Schwerin 
durch die Zisterzienserklöster Doberan, Dargun us. und 1695 auch in Güstrow die Nachfolge; da- 
1229 wurden vier Linien gegründet: Parchim, gegen erhob Christian Ludwigs einziger noch le- 
Rostock, Werle (Fürstentum Wenden) und Mecklen= bender Bruder, Adolf Friedrich II. in Strelitz, 
burg; die drei ersteren starben bis 1436 aus. Einspruch. Nach langem Streit einigte man sich 
Heinrich II. von Mecklenburg (gest. 1329) erwarb durch Vermittlung Kaiser Leopolds I. am 8. März 
1304 das Land Stargard und das von den 1701 im Hamburger Teilungsvergleiche. Adolf 
  
Dänen wieder eroberte Rostock. Seine Söhne 
Albrecht II. und Johann I. aus der Herrschaft 
Mecklenburg wurden am 8. Juli 1348 von Kaiser 
Karl IV. zu Herzogen und reichsunmittelbaren 
Fürsten erhoben. Albrecht II. erwarb 1358 die 
Grafschaft Schwerin; Johann I. begründete 1352 
die Nebenlinie Stargard, die 1471 wieder erlosch. 
Seitdem wurden die Stände der drei Lande Meck- 
lenburg (mit Schwerin), Werle und Stargard zu 
gemeinsamen Landtagen berufen, und 1523 
schlossen die Prälaten, Ritter und Städte des 
ganzen Landes eine Union, welche noch heute die 
Grundlage der ständischen Verfassung Mecklen- 
burgs ist, nur daß die Prälaten mit Einführung 
der Reformation verschwanden. Heinrich V. und 
Albrecht VII., die seit 1507 gemeinschaftlich re- 
gierten, traten 1526 dem Torgauer Bunde bei 
und führten die Reformation ein. Wenn Al- 
brecht VII. auch 1530 zur katholischen Kirche 
zurücktrat, so behauptete sich die neue Lehre doch 
und wurde nach seinem Tode (gest. 1547) von 
den Ständen 1549 als Landesreligion anerkannt. 
Von seinen Söhnen regierten seit 1555 Ulrich im 
Westen (Schwerin) und Johann Albrecht I. im 
Osten (Güstrow); doch bestand nur eine Nutzungs- 
teilung, da die Realteilung am Widerspruch der 
Stände scheiterte. Ulrich und Johann Albrecht 
gaben dem Lande eine neue Kirchen= und Schul- 
verfassung und zogen die Klöster (mit Ausnahme 
der drei Landesklöster Dobbertin, Malchow und 
Ribnitz, die 1572 gegen ÜUbernahme fürstlicher 
Schulden den Ständen zur christlichen Auferzie- 
hung mecklenburgischer Jungfrauen überwiesen 
wurden) und geistlichen Stiftungen ein. Im Jahre 
1621 wurde der Widerstand der Stände beseitigt 
und von Johann Albrechts I. Enkeln Adolf 
Friedrich II. erhielt das Fürstentum Natzeburg, 
die Komtureien Mirow und Nemerow und die 
Herrschaft Stargard, Friedrich Wilhelm das 
übrige, weit größere Gebiet. Des letzteren Linie 
hatte allein das Recht, Landtage zu berufen und 
zu beschließen; den andern sollte es nur freistehen, 
ihre Angelegenheiten dort auch zu besprechen. Das 
Recht der Erstgeburtserbfolge nach Linien wurde 
für immer festgesetzt. Da Friedrich Wilhelm 
seinen Wohnsitz in Schwerin, Adolf Friedrich II. 
den seinen in Strelitz nahm, so unterschied man 
fortan die Linien Mecklenburg-Schwerin und 
Mecklenburg-Strelitz. 
Nach langen Zwistigkeiten unter den folgenden 
Schpweriner Herzogen schloß Christian Ludwig 1I. 
am 18. April 1755 mit den Ständen den landes- 
grundgesetzlichen Erbvergleich, dem Strelitz bei- 
pflichtete. Friedrich der Fromme von Schwerin er- 
hielt im Teschener Frieden 1779 das Privilegium 
de non appellando; sein Neffe Friedrich Franz I. 
(1785/1837) erwarb am 19. Aug. 1803 gegen 
eine Pfandsumme von 1250 000 Talern Stadt 
und Herrschaft Wismar mit den Amtern Poel 
und Neukloster (Schweden verzichtete erst am 
20. Juni 1903 endgültig auf die Wiederein- 
lösung). 1806 wurden beide Herzoge souverän, 
1808 traten sie dem Rheinbunde bei, verließen 
ihn aber 1813, der Herzog von Mecklenburg- 
Schwerin zuerst von allen deutschen Fürsten; 
seine Truppen kämpften mit den Verbündeten 
gegen Napoleon. Am 9. und 17. Juni 1815 er- 
hielten die Herzoge die Titel Großherzog und 
Königl. Hoheit, am 8. Juni waren sie in den 
Deutschen Bund eingetreten. 
Eine Proklamation des Großherzogs Friedrich 
Franz II. (1842/83) vom 23. März 1848 er-
	        
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