1039
1871/1905 beträgt 6.7 %, die 1900/05: 0,8%.
Dem Bekenntnisse nach waren 1905: 100 314
Evangelische, 2627 Katholiken, 298 Israeliten;
auf 1000 Seelen kamen 970 (1871: 993) Evan-
gelische, 25 (1871: 1,7) Katholiken, 2,9 (1871:5)
Juden. Die Bevölkerung verteilt sich auf 83 Guts-
bezirke, 240 Land= und 8 Stadtgemeinden; von
letzteren zählte (1905) Neustrelitz 11 658, Neu-
brandenburg 11 445 Einwohner.
Nach der Berufszählung von 1895 widmeten
sich in Mecklenburg-Schwerin 295.599, in Meck-
lenburg-Strelitz 49426 Personen der Landwirt-
schaft, 156 107 bzw. 28 352 der Indstrie und
dem Bauwesen, 58 536 bzw. 10 170 Handel und
Verkehr, 38 952 bzw. 5828 dem öffentlichen Dienst
und freien Berufen, 16 244 bzw. 2737 wechseln-
der Lohnarbeit und häuslichen Diensten, 46 021
bzw. 6663 waren ohne Beruf und Berufsangaben.
Mecklenburg ist ein durchweg ackerbautreibendes
Land. Besitzer des Grund und Bodens sind die
Landesherren (im Domanium), die Ritterschaft,
die drei Landesklöster und die Städte. Zur Ritter-
schaft gehören auch über 100 freie Bauern. Bei
den übrigen Bauern tritt mehr oder weniger stark
das Obereigentum der Grundherrschaft hervor.
Der Sitz des Bauernstandes ist hauptsächlich das
Domanium; hier ist auch seine Lage am günstig-
sten, da beinahe drei Viertel des Kulturlandes im
Kleinbetriebe bewirtschaftet werden. Die Bauern
im Domanium sind seit 1867 meist zu Erbpäch-
tern geworden. Sie kaufen bei Übernahme des
Gehöftes das Inventarium, die Saaten und Ge-
bäude, zahlen ein Erbstandsgeld und eine jähr-
liche Pacht, die jedoch abgelöst werden kann. Ver-
äußerung und Verschuldung steht ihnen frei, Par-
zellierung der Hufe oder Vereinigung mit andern
Mecklenburg.
1040
Rostock (Warnemünde) und Wiemar besonders
Natur= und landwirtschaftliche Produkte. Die
Reederei (Schiffe über 50 chm) zählte am 1. Jan.
1909: 61 Schiffe (54 Dampfer) von 54 800
Bruttotonnen und 835 Mann Besatzung. — Die
Länge der Eisenbahnen betrug Ende 1907 in
Mecklenburg-Schwerin 1168,1 km (9,1 km Pri-
vatbahnen), in Mecklenburg-Strelitz 262,2 km
(102 km Privatbahnen).
3. Verfassung und Verwaltung. Die
Großherzogtümer sind erbliche Monarchien, die
nach den Verträgen vom 8. März 1701 und
18. April 1755 (NRostocker landesgrundgesetzlicher
Erbvergleich) durch die gemeinsamen Stände der
Ritterschaft und der Landschaft beschränkt sind.
Der Thron ist nach dem Rechte der Erstgeburt
und der Linealsukzession im Mannesstamme erb-
lich. Zwischen den beiden Linien des mecklen-
burgischen Hauses besteht eine Erbverbrüderung;
im Falle des Aussterbens der Dynastie besitzt
Preußen Ansprüche nach dem Wittstocker Ver-
trage vom 12. April 1442, in dem Brandenburg
auf seine Ansprüche auf Werle verzichtete. Der
Thronfolger wird mit dem vollendeten 19. Jahre
großjährig (Hausgesetz vom 23. Juni 1821).
Beide Großherzoge bekennen sich zur evangelisch-
(lutherischen Kirche und führen den Titel Groß-
herzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden,
Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard Herr usw.,
Königliche Hoheit. Die Nachgebornen führen
den Titel Herzog bzw. Herzogin zu Mecklenburg,
Hoheit. — Alle Staatsbürger sind nominell vor
dem Gesetze gleich, doch haben die Ritterguts-
besitzer große Real- und Personalvorrechte: Land-
standsrecht, die Jagdgerechtigkeit und meistens auch
Grundstücken ist unzulässig. Die Büdner sind das Patronatsrecht. Leibeigenschaft und Guts-
kleinere Grundbesitzer und besitzen ihr Land unter untertänigkeit sind seit 1820 aufgehoben. — Die
ähnlichen Bedingungen wie die Erbpächter. Die „Landesunion" der Stände besteht seit 1523; den
Bauern im ritterschaftlichen Gebiet sind meist Schlußstein in ihrem Ausbau bildet der „Landes-
Zeitpächter. Der willkürlichen Legung einzelner grundgesetzliche Erbvergleich“ vom 18. April 1755.
Höfe setzte erst eine Verordnung von 1862 Die Landesunion ist nur eine Union dieser, nicht
Schranken. zugleich der Landesherren noch der Gesamtheit der
Vom Gesamtareal entfallen in Mecklenburg= beiderseitigen Gebiete. Die Landesherren werden
Schwerin 57,4 % auf Acker= und Gartenland, von ihr nur insoweit berührt, als dies das Ver-
8,9 auf Wiesen, 4,7 auf Weiden, 18,0 auf Wald. hältnis zu den Ständen bedingt, die Gebiete, so-
In Mecklenburg-Strelitz entfallen auf Acker= und weit sie unter ständischer Einwirkung stehen. Das
Gartenland 47.5, auf Wiesen 7,1, auf Weiden Recht der Berufung steht ausschließlich dem Groß-
2,9 und auf Wald 21,2 %. Die Schafzucht ist herzog von Mecklenburg-Schwerin, das Recht zu
trotz ihres starken Rückgangs die bedeutendste in Vorlagen beiden Landesherren zu; über deren
Deutschland- (1907: 412•599 bzw. 104 624 Inhalt erfolgt vorher meist eine Einigung. Ge-
Schafe). Pferde= und Viehzucht blühen (19072: richt und Verfahren in Streitigkeiten zwischen
105528 bzw. 19113 Pferde, 373192 bzw. Landesherren und Ständen bestimmt die Patent-
56 540 Rinder, 574 680 bzw. 89 550 Schweine). verordnung vom 28. Nov. 1817.
Ein wichtiger Erwerbszweig ist auch die Fischerei. Die Stände der Ritterschaft und Landschaft
Die gewerbliche Tätigkeit und der Handel sind gliedern sich nach den beiden früheren Herzog-
unbedeutend. Erwähnenswert sind: die Eisenver= tümern Schwerin und Güstrow, und nach den
arbeitung (Maschinen-, Waggon-, Schiffbau), drei Kreisen, von denen der Mecklenburgische das
die Ziegel-, Tonwaren= und Zementfabrikation, Herzogtum Schwerin, der Wendische und Star-
die Rübenzuckerfabrikation, die Bierbrauerei und gardsche das Herzogtum Güstrow umfassen. Außer-
die Branntweinbrennerei. Ausgeführt werden über halb der ständischen Verfassung stehen das Fürsten-