Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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bis auf 8 Stunden wöchentlich herabgesetzt wer- 
den. — In Mecklenburg-Schwerin empfangen die 
Domaniallandschullehrer ihre Ausbildung auf dem 
Seminar zu Neukloster (gegr. 1782), die ritter= 
und landschaftlichen Landschullehrer auf dem Se- 
minar zu Lübtheen, in Mecklenburg-Strelitz zu 
Mirow bzw. Neubrandenburg. Die Lehrer er- 
werben erst nach 20 Dienstjahren Anspruch auf 
Pension, bis dahin kann ihnen vierteljährlich ge- 
kündigt werden. — Unter den Bildungsanstalten 
nimmt die Universität Rostock (gegr. 1419) den 
ersten Platz ein. Für den mittleren Unterricht 
sorgen in Mecklenburg-Schwerin 7 Gymnasien, 
6 Realgymnasien, 3 Realprogymnasien, 4 Real- 
schulen, 1 höhere Bürgerschule, 3 höhere städtische 
und mehrere private Töchterschulen, ferner die Na- 
vigationsschulen zu Rostock und Wustrow; in 
Mecklenburg-Strelitz 8 Gymnasien, 3 Realschulen, 
N3 (Strelitz [Alt]) und 3 höhere Töchter- 
schulen. 
In Schwerin und Ludwigslust bestehen „So- 
zietätsschulen“ der katholischen Gemeinden (5 bzw. 
1 Lehrer). In Schwerin zahlt die Renterei einen 
Zuschuß für den ersten Lehrer; die politischen Ge- 
meinden gewähren keine Beihilfe, teilweise ist selbst 
die Genehmigung zur Erteilung des Unterrichts 
in einem Klassenzimmer der städtischen Schule 
versagt worden. Eine katholische Privatschule in 
Neustrelitz ist infolge zu geringer Schülerzahl ein- 
gegangen. Für Erteilung des katholischen Reli- 
gionsunterrichts in Mecklenburg-Strelitz (an drei 
Orten) gewährt der Großherzog seit 1907 einen 
jährlichen Zuschuß von 500 M(außer den Sp. 1046 
gen. 500 M). 
Literatur. Boll, Gesch. M.8 (2 Tle, 1856); 
Pentz, Gesch. M.3 (1872); Mayer, Gesch. des Groß- 
hägt. M.-Strelitz 1816/90 (1890); Miische Gesch. 
in Einzeldarstellungen (1898 ff); Wossidlo, M.ische 
Volksüberlieferungen (2 Bde, 1899); Witte, M.ische 
Gesch. I (1909); Jahrbücher des Vereins für die 
Gesch. M. (seit 1836; Raabe, M. ische Vaterlands- 
kunde (3 Bde, 21893/95); Geinitz, Landeskunde 
  
  
Mediatisierte — Meinung, öffentliche. 
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VIII (31893) 1148 ff; Balck, Landschulwesen 
in M.-Schwerin (1880); Voß, Gesch. der Volks- 
schule M.-Schwerins (1893); Das Unterrichts- 
wesen des Großhzgt. M.-Schwerin u. M.-Strelitz, 
hrsg. von H. Schnell. I1: Urkunden u. Akten (1907). 
— Böhlau, Fiskus, landesherrliches u. Landesver- 
mögen in M.-Schwerin (1877); Balck, Finanz- 
verhältnisse in M.-Schwerin (2 Bde, 1878). — 
Beiträge zur Statistik M.s (vom Statist. Bureau 
in Schwerin); Statist. Handbuch für das Großhzgt. 
M.-Schwerin (jährl. seit 1899); Staatskalender für 
M.-Schwerin (seit 1775) u. M.-Strelitz. Für Bi- 
bliographie: Bachmann, Die landeskundliche Lit. 
über die Großhzgt. M. (1890). [Sacher.] 
Mediatisierte s. Standesherren. 
Medizinalwesen s. Gesundheitswesen. 
Meineid s. Eid (Bd 1, Sp. 1456). 
Meinung, öffentliche. I. Einleitung. 
Offentliche Meinung bezeichnet die in einem enger 
oder weiter begrenzten Volkskreise herrschenden 
Ansichten über öffentliche Angelegenheiten; man 
begegnet ihr überall, und sie macht sich geltend bei 
allem, was das Gemeinsame des menschlichen 
Lebens berührt. Betrachtet man die öffentliche 
Meinung nur als etwas Dauerndes, als eine 
Summe von eingewurzelten Anschauungen, die 
einem größeren Volkskreise gemeinsam sind, so ver- 
kennt man ihr lebendiges, stetlsfort urteilbildendes 
Prinzip; es ist nicht diese Summe von Anschau- 
ungen selbst, die als öffentliche Meinung immer 
neue Urteile bildet über alle im öffentlichen Leben 
gemeinsam interessierenden Zustände, Vorgänge, 
Personen, Fragen religiöser, moralischer, staats- 
politischer, lokalpolitischer, rechtlicher, wissenschaft- 
licher, künstlerischer, wirtschaftlicher, sozialer, mi- 
litärischer, technischer Art, es ist vielmehr der ur- 
teilende Volkskreis, der die öffentliche Meinung 
verkörpert. Der eine sagt „das Land“, der andere 
„das Volk“, der dritte „die öffentliche Meinung“, 
alle meinen dasselbe. „Die öffentliche Meinung 
sagt“, d. h. das Volk urteilt; „die öffentliche Mei- 
nung lautet“, d. h. das vom Volke formulierte 
von M. (1908); Ule, Geographie von M. (1909). Urteil hat den und den Inhalt. So ist öffent- 
— Büfing, Staatsrecht 9 Großzhagt. 90 2 liche Meinung sowohl das vorherrschende Urteil 
Marquardsens Handbuch des öffentl. Rechts III über eine beliebige Angelegenheit der Gemeinsam- 
(1884); Herzfeld, M.ische Verfassung (1901); keit, ein Urteil von Fall zu Fall, als auch eine 
Lehsten, Der Adel M.5 seit dem landesgrundgesetzl. dauernde, ständige Instanz in Gestalt des Trägers 
Erbvergleich (1864); M. Wiggers, Verfassungs= jener Summe von Anschauungen, aus denen heraus 
nact, i(1800); ders. Der Mische Patrimonialstaat je nach Anregung von außen neue Anschauungen 
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Verwaltungsrecht des Großhzgt. M.-Schwerin der die öffentliche Meinung gestaltet, kann ein 
(1909); Strauß, Unsere M.ische Verfassung im ganzes nationales Staatsgebilde, einen Teil des- 
Hinblick auf die bestehende Reform (1908); Bruns- selben, einen einzelnen Ort, einen Stadtteil um- 
wig, Staats= u. Verwaltungsrecht des Großhzgt. spannen, er wird je nach der Bedeutung und dem 
M.-Strelitz (1910); Paache, Die rechtl. u. wirt= Wesen der gerade in Betracht kommenden Frage 
schaftl. Lage des Bauernstandes in M.-Schwerin, immer die öffentliche Meinung darstellen, aber 
in „Bäuerl. Zustände in Deutschland" III (1883); doch immer nur dann, wenn er nicht einseitig 
Hintze, Lage der ländl. Arbeiter in M. (1894). — B. nach Besi d Erwerb Bedarf esellschast- 
J. Wiggers, Kirchengesch. M.s (1840); Mau, 5•— na esitz und Er 4 ggerell) 
Rirchliche Verhältnisse in M. (1899); Koch, Die licher Herkunft sich zusammensetzt, sondern als ge- 
Reformierten in M. (1899); C. Schmidt, M.= mischte Vollsmasse erscheint. . 
Schwerinsches Kirchenrecht (1908); Art. „M.“ Die öffentliche Meinung, zunächst als Anteil- 
(von Wurm) in Wetzer u. Weltes Kirchenlexikon nahme an öffentlichen Dingen überhaupt, dann
	        
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