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der Schutztruppen am 15. Juni 1897, für die
nach Preußen kommandierten württembergischen
und die nach Württemberg kommandierten preu-
Wischen Offiziere am 16. Sept. 1898, endlich für
die Sanitätsoffiziere des preußischen Heeres am
9. April 1901, der Marine am 3. Juli 1901
und der Schutztruppen am 7. Nov. 1901; in
Bayern für die Offiziere am 31. Aug. 1874, für
die Sanitätsoffiziere am 25. Mai 1903; in
Sachsen für die Offiziere am 10. Aug. 1874,
für die Sanitätsoffiziere am 18. Juni 1901; in
Württemberg für die Offiziere am 2. Mai 1874,
für die Sanitätsoffiziere am 27. Juni 1901.
Literatur. Brauer, Handbuch des deutschen Mi-
litärstrafrechts (1872); Hecker, Lehrbuch des deut-
schen Militärstrafrechts (1887); M. E. Mayer,
Deutsches Militärstrafrecht (1907). Die neueren
Kommentare zum Militärstrafgesetzbuch von Kopp-
mann (3. Aufl. von Weigel, 1903), Schläger (1904),
Herz-Ernst (Strafrecht der Militärpersonen, 1905),
v. Gronow-Sohl (Militärstrafrecht, 1906), Roter-
mund (1909). Entscheidungen des Reichsmilitär=
gerichts, seit 1902 12 Bde, mit Generalregister zu
Bd I/V u. VI/X. — Kriminalstatistik für das
deutsche Heer u. die Kaiserliche Marine, seit 1902,
in den Vierteljahrsheften der Statistik des Deut-
schen Reichs (je Hft II); Statistisches Handbuch
für das Deutsche Reich 1 (1907) 516 f; Dietz, Mi-
litärstrasrechtepflege im Licht der Kriminalstatistik
21908).
v. Meerscheidt-Hüllessem, Handbuch der Diszi-
plinarstrafgewalt (1905); Stritter, Disziplinar=
strafordnung für das Heer (1905); Fielitz, Kom-
mentar zur Disziplinarstrafordnung für die Ma-
rine (1903).
Ehrengerichte der Offiziere: E. Miller, Die Ehre
(1891); R. Krafft, Fürnehmer Geist (21897); En-
dres, Die Ehrengerichtsverordnungen für die Offi-
ziere des deutschen Heeres (1906); Apel, Die kö-
nigliche Gewalt auf dem Gebiet des Ehrengerichts-
verfahrens gegen preußische Offiziere (1906). —
Einzelne Fälle: Clauß, Die wahren Anarchisten im
preußischen Staat (2 Tle, 1891); v. Kamptz-Rhein,
Düsseldorfer Ehrenhändel (Hft 1, 1896); v. Becke-
rath, Düsseldorfer Ehrenhändel (Hft 2, 1896);
v. Erhardt, Ehre u. Spiritismus (1897); Hüger,
Meine Erlebnisse der Militärrechts= u. Offiziers-
ehrengerichtspflege (1902). LGröber.)
Militärstrafverfahren, deutsches.
I. Militärstrafgerichtsverfahren. Durch Art.
4, Z. 14 und Art. 61 der Norddeutschen Bundes-
und der Reichsverfassung ist die Einheitlichkeit des
Militärrechts bezüglich des Militärstrafverfahrens
sichergestellt und zunächst die Einführung des
preußischen Rechts im gesamten Bundes= bzw.
Reichsgebiet vorgeschrieben worden. Die preußische
Militärstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845
wurde 1867 im Bundesgebiet, 1868 in Hessen
eingeführt; in Sachsen ist durch Landesgesetz vom
4. Nov. 1867 eine der preußischen nachgebildete
Militärstrafgerichtsordnung erlassen worden. Nach
Gründung des Deutschen Reichs wurde das
preußische Militärstrafverfahren durch kaiserliche
Verordnung vom 24. Nov. 1871 in Baden, durch
Militärstrafverfahren, deutsches.
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Gesetz vom 6. Dez. 1873 in Elsaß-Lothringen,
durch Verordnung vom 22. März 1891 in Helgo-
land und (mit erheblichen Anderungen) durch
kaiserliche Verordnung vom 26. Juli 1896 für
die afrikanischen Schutztruppen eingeführt. Für
Bayern blieb die bayrische Militärstrafgerichts-
ordnung vom 22. April 1869 (abgeändert durch
Gesetze vom 27. Sept. 1872 und 18. Aug. 1879).
für Württemberg dessen Militärstrafgerichtsord-
nung vom 20. Juli 1818 in Verbindung mit der
Allgemeinen Kriegsdienstordnung vom 7. Febr.
1858 und der Allerh. Order vom 11. Juni 1877
vorerst in Kraft. Schon durch § 89 des Reichs-
militärgesetzes vom 2. Mai 1874 wurde vorge-
schrieben, daß die besondere Gerichtsbarkeit über
Militärpersonen sich auf Strafsachen beschränken
und durch Reichsgesetz geregelt werden solle; auch
ließen es die Parteien des Reichstags, ausge-
nommen allein die beiden konservativen Fraktionen,
an fortgesetzten ernsten Bemühungen, die Aus-
arbeitung einer den modernen Rechtsgrundsätzen
entsprechenden Militärstrafprozeßordnung herbei-
zuführen, nicht fehlen. Trotzdem gelang es erst
dem Reichskanzler Fürsten v. Hohenlohe und
dem preußischen Kriegsminister v. Goßler, die
auf militärischer Seite bestehenden Schwierig-
keiten zu überwinden und die für das ganze Reich
geltende Militärstrafgerichtsordnung
vom 1. Dez. 1898 zustande zu bringen, welche am
1. Okt. 1900 in Kraft getreten ist. Die zahl-
reichen Abänderungen einzelner Bestimmungen der
Regierungsvorlage, welche vom Reichstag in der
Hauptsache auf Grund von Anträgen der Zen-
trumsfraktion beschlossen und vom Bundes-
rat gebilligt wurden, näherten die Mil. St. G.O.
noch mehr, als schon im Entwurf vorgesehen war,
dem Inhalt der bürgerlichen Strafprozeßordnung
und den zu letzterer laut gewordenen Reform-
wünschen. Wenn hierbei auch, infolge der Anleh-
nung der Gerichtsverfassungsbestimmungen an die
Grundsätze der preußischen Mil. St.G.O., ein nicht
unerheblicher Teil der von bürgerlicher Seite geltend
gemachten Forderungen unerfüllt blieb, so stellt sich
doch das Gesetzgebungswerk im ganzen als sehr
bedeutender Fortschritt zum Besseren dar, und
zwar nicht nur im Vergleich zu der alten, auf
schriftlichem und geheimem Verfahren beruhen-
den preußischen Mil. St. G. O. vom 3. April 1845,
sondern auch im Vergleich zu der auf den Grund-
sätzen der Mündlichkeit und Offentlichkeit aufge-
bauten bayrischen Mil. St.G. O. vom 22. April
1869, ja sogar im Vergleich zu der bürgerlichen
Reichsstrafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877;
denn letzterer gegenüber hat die Mil. St. G.O.
durch allgemeine Einführung der Berufung einen
großen Vorzug aufzuweisen. Bei der Schluß-
abstimmung im Reichstag stimmten gegen die Mil.=
St.G.O. die Sozialdemokratie, die deutsche Volks-
partei, eine kleine Anzahl konservativer Abgeord-
neten (Grafv. Kanitz-Podangen, Graf zu Limburg-
Stirum, v. Normann, Ortelusw.)unddie bayrischen
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