Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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der Schutztruppen am 15. Juni 1897, für die 
nach Preußen kommandierten württembergischen 
und die nach Württemberg kommandierten preu- 
Wischen Offiziere am 16. Sept. 1898, endlich für 
die Sanitätsoffiziere des preußischen Heeres am 
9. April 1901, der Marine am 3. Juli 1901 
und der Schutztruppen am 7. Nov. 1901; in 
Bayern für die Offiziere am 31. Aug. 1874, für 
die Sanitätsoffiziere am 25. Mai 1903; in 
Sachsen für die Offiziere am 10. Aug. 1874, 
für die Sanitätsoffiziere am 18. Juni 1901; in 
Württemberg für die Offiziere am 2. Mai 1874, 
für die Sanitätsoffiziere am 27. Juni 1901. 
Literatur. Brauer, Handbuch des deutschen Mi- 
litärstrafrechts (1872); Hecker, Lehrbuch des deut- 
schen Militärstrafrechts (1887); M. E. Mayer, 
Deutsches Militärstrafrecht (1907). Die neueren 
Kommentare zum Militärstrafgesetzbuch von Kopp- 
mann (3. Aufl. von Weigel, 1903), Schläger (1904), 
Herz-Ernst (Strafrecht der Militärpersonen, 1905), 
v. Gronow-Sohl (Militärstrafrecht, 1906), Roter- 
mund (1909). Entscheidungen des Reichsmilitär= 
gerichts, seit 1902 12 Bde, mit Generalregister zu 
Bd I/V u. VI/X. — Kriminalstatistik für das 
deutsche Heer u. die Kaiserliche Marine, seit 1902, 
in den Vierteljahrsheften der Statistik des Deut- 
schen Reichs (je Hft II); Statistisches Handbuch 
für das Deutsche Reich 1 (1907) 516 f; Dietz, Mi- 
litärstrasrechtepflege im Licht der Kriminalstatistik 
21908). 
v. Meerscheidt-Hüllessem, Handbuch der Diszi- 
plinarstrafgewalt (1905); Stritter, Disziplinar= 
strafordnung für das Heer (1905); Fielitz, Kom- 
mentar zur Disziplinarstrafordnung für die Ma- 
rine (1903). 
Ehrengerichte der Offiziere: E. Miller, Die Ehre 
(1891); R. Krafft, Fürnehmer Geist (21897); En- 
dres, Die Ehrengerichtsverordnungen für die Offi- 
ziere des deutschen Heeres (1906); Apel, Die kö- 
nigliche Gewalt auf dem Gebiet des Ehrengerichts- 
verfahrens gegen preußische Offiziere (1906). — 
Einzelne Fälle: Clauß, Die wahren Anarchisten im 
preußischen Staat (2 Tle, 1891); v. Kamptz-Rhein, 
Düsseldorfer Ehrenhändel (Hft 1, 1896); v. Becke- 
rath, Düsseldorfer Ehrenhändel (Hft 2, 1896); 
v. Erhardt, Ehre u. Spiritismus (1897); Hüger, 
Meine Erlebnisse der Militärrechts= u. Offiziers- 
ehrengerichtspflege (1902). LGröber.) 
Militärstrafverfahren, deutsches. 
I. Militärstrafgerichtsverfahren. Durch Art. 
4, Z. 14 und Art. 61 der Norddeutschen Bundes- 
und der Reichsverfassung ist die Einheitlichkeit des 
Militärrechts bezüglich des Militärstrafverfahrens 
sichergestellt und zunächst die Einführung des 
preußischen Rechts im gesamten Bundes= bzw. 
Reichsgebiet vorgeschrieben worden. Die preußische 
Militärstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845 
wurde 1867 im Bundesgebiet, 1868 in Hessen 
eingeführt; in Sachsen ist durch Landesgesetz vom 
4. Nov. 1867 eine der preußischen nachgebildete 
Militärstrafgerichtsordnung erlassen worden. Nach 
Gründung des Deutschen Reichs wurde das 
preußische Militärstrafverfahren durch kaiserliche 
Verordnung vom 24. Nov. 1871 in Baden, durch 
Militärstrafverfahren, deutsches. 
  
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Gesetz vom 6. Dez. 1873 in Elsaß-Lothringen, 
durch Verordnung vom 22. März 1891 in Helgo- 
land und (mit erheblichen Anderungen) durch 
kaiserliche Verordnung vom 26. Juli 1896 für 
die afrikanischen Schutztruppen eingeführt. Für 
Bayern blieb die bayrische Militärstrafgerichts- 
ordnung vom 22. April 1869 (abgeändert durch 
Gesetze vom 27. Sept. 1872 und 18. Aug. 1879). 
für Württemberg dessen Militärstrafgerichtsord- 
nung vom 20. Juli 1818 in Verbindung mit der 
Allgemeinen Kriegsdienstordnung vom 7. Febr. 
1858 und der Allerh. Order vom 11. Juni 1877 
vorerst in Kraft. Schon durch § 89 des Reichs- 
militärgesetzes vom 2. Mai 1874 wurde vorge- 
schrieben, daß die besondere Gerichtsbarkeit über 
Militärpersonen sich auf Strafsachen beschränken 
und durch Reichsgesetz geregelt werden solle; auch 
ließen es die Parteien des Reichstags, ausge- 
nommen allein die beiden konservativen Fraktionen, 
an fortgesetzten ernsten Bemühungen, die Aus- 
arbeitung einer den modernen Rechtsgrundsätzen 
entsprechenden Militärstrafprozeßordnung herbei- 
zuführen, nicht fehlen. Trotzdem gelang es erst 
dem Reichskanzler Fürsten v. Hohenlohe und 
dem preußischen Kriegsminister v. Goßler, die 
auf militärischer Seite bestehenden Schwierig- 
keiten zu überwinden und die für das ganze Reich 
geltende Militärstrafgerichtsordnung 
vom 1. Dez. 1898 zustande zu bringen, welche am 
1. Okt. 1900 in Kraft getreten ist. Die zahl- 
reichen Abänderungen einzelner Bestimmungen der 
Regierungsvorlage, welche vom Reichstag in der 
Hauptsache auf Grund von Anträgen der Zen- 
trumsfraktion beschlossen und vom Bundes- 
rat gebilligt wurden, näherten die Mil. St. G.O. 
noch mehr, als schon im Entwurf vorgesehen war, 
dem Inhalt der bürgerlichen Strafprozeßordnung 
und den zu letzterer laut gewordenen Reform- 
wünschen. Wenn hierbei auch, infolge der Anleh- 
nung der Gerichtsverfassungsbestimmungen an die 
Grundsätze der preußischen Mil. St.G.O., ein nicht 
unerheblicher Teil der von bürgerlicher Seite geltend 
gemachten Forderungen unerfüllt blieb, so stellt sich 
doch das Gesetzgebungswerk im ganzen als sehr 
bedeutender Fortschritt zum Besseren dar, und 
zwar nicht nur im Vergleich zu der alten, auf 
schriftlichem und geheimem Verfahren beruhen- 
den preußischen Mil. St. G. O. vom 3. April 1845, 
sondern auch im Vergleich zu der auf den Grund- 
sätzen der Mündlichkeit und Offentlichkeit aufge- 
bauten bayrischen Mil. St.G. O. vom 22. April 
1869, ja sogar im Vergleich zu der bürgerlichen 
Reichsstrafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877; 
denn letzterer gegenüber hat die Mil. St. G.O. 
durch allgemeine Einführung der Berufung einen 
großen Vorzug aufzuweisen. Bei der Schluß- 
abstimmung im Reichstag stimmten gegen die Mil.= 
St.G.O. die Sozialdemokratie, die deutsche Volks- 
partei, eine kleine Anzahl konservativer Abgeord- 
neten (Grafv. Kanitz-Podangen, Graf zu Limburg- 
Stirum, v. Normann, Ortelusw.)unddie bayrischen 
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