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im privatrechtlichen Vertragsverhältnisse eines
Dienstverpflichteten stehen, ist durch be-
sondere Pensionsbestimmungen für den Fall, daß
ihre Erwerbsfähigkeit durch Dienstbeschädigung
aufgehoben bzw. um wenigstens 10% gemindert
worden ist, gesorgt (O.P.G. 88§ 34, 35).— d) Die
angeführte Reglung findet auch auf Marine
und Schutztruppen Anwendung; doch haben
die hier vorhandenen eigenartigen Verhältnisse zu
einigen Sonderbestimmungen geführt. So haben
einen Anspruch auf Pensionserhöhung im
Betrag der Kriegszulage diejenigen Offiziere der
Kaiserlichen Marine, welche entweder durch im
Dienst erlittenen Schiffbruch oder infolge einer
militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen
Seereise, oder infolge außerordentlicher Einflüsse
des Klimas während eines dienstlichen Aufent-
haltes in einem außereuropäischen Lande oder
während einer dienstlichen Seereise pensionsbe-
rechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienstbe-
schädigung eine Folge ihres Vorsatzes ist (O.P.G.
8 49). Bei den Schutztruppen in den afrikanischen
Schutzgebieten ist zur Begründung des Anspruchs
auf Pension die dauernde Unfähigkeit zur Fort-
setzung des aktiven Militärdienstes in der Hei-
mat erforderlich; Unfähigkeit zur Fortsetzung des
aktiven Militärdienstes bei den Schutztruppen in
den Schutzgebieten allein begründet nicht den An-
spruch auf Pension; von dem Nachweis der Dienst-
unfähigkeit ist jedoch befreit der Offizier, welcher
den Schutztruppen in den Schutzgebieten minde-
stens zwölf Jahre angehört hat (O.P.G. 8§ 63).
Auf eine Tropenzulage im Betrag der Kriegs-
zulage haben diejenigen Offiziere der Schutz-
truppen Anspruch, welche entweder infolge außer-
ordentlicher Einflüsse des Klimas während eines
dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder
infolge der besondern Fährlichkeiten des Dienstes
in den Schutzgebieten pensionsberechtigt geworden
sind, falls nicht ihre Dienstbeschädigung eine Folge
ihres Vorsatzes ist (O. P.G. § 66). Entsprechende
Vorschriften gelten auch für die Beamten der Ma-
rine und der Schutztruppen.
2. Unteroffiziere und Gemeine. Sie
erfüllen durch Ableistung des Militärdienstes eine
gesetzliche Verpflichtung oder suchen durch frei-
willige Fortsetzung ihres Militärdienstes die An-
wartschaft auf Anstellung im Zivildienst zu er-
langen. Der Militärdienst ist also für sie höchstens
eine Durchgangsstufe zu bürgerlichen Berufsarten.
Deshalb ist für ihren Versorgungsanspruch, im
Gegensatz zu den Offizieren, nicht die Militär=
dienstfähigkeit, sondern allein die Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit maßgebend. Wichtig für die
Anwendung des Mannschaftsversorgungsgesetzes,
das den Mannschaften ganz wesentliche Verbesse=
rungen gebracht hat, ist der Begriff der Kapi-
tulanten. Als Kapitulanten im Sinne dieses
Gesetzes gelten Unteroffiziere und Gemeine, welche
sich über die gesetzliche Dienstzeit hinaus zum
aktiven Dienst verpflichtet haben und in dessen
Militärwesen des Deutschen Reichs.
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Ableistung begriffen sind. — a) Unteroffiziere und
Gemeine haben bei der Entlassung aus dem
aktiven Dienst Anspruch auf eine Rente (Mili-
tärrente), wenn und solange ihre Erwerbsfähig-
keit infolge einer Dienstbeschädigung aufgehoben
oder um wenigstens 10 % gemindert ist; Kapitu-
lanten mit einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren
haben bei der Entlassung aus dem aktiven Dienst
ohne Nachweis einer Dienstbeschädigung Anspruch
auf eine Rente, wenn und solange ihre Erwerbs-
fähigkeit infolge von Gesundheitsstörungen, die
während der Dienstzeit eingetreten sind, aufge-
hoben oder um wenigstens 10% gemindert ist;
Kapitulanten mit einer Dienstzeit von mindestens
18 Jahren haben beim Ausscheiden aus dem
Dienste ohne den Nachweis verminderter Er-
werbsfähigkeit Anspruch auf eine lebenslängliche
Rente (M.V.G. § 1). Die Rente beträgt jähr-
lich während der Dauer völliger Erwerbsunfähig-
keit (Vollrente) für Feldwebel 900 M, Ser-
geanten 720 M, Unteroffiziere 600 M. Gemeine
540 M; während der Dauer teilweiser Erwerbs-
unfähigkeit beträgt die Rente denjenigen in
Hundertsteln ausgedrückten Teil der Vollrente,
welche dem Maße der Einbuße an Erwerbsfähig-
keit entspricht (Teilrente; M.V.G. § 9). Die
Vollrente erhöht sich für diejenigen Personen,
welche im Etat als pensionsfähig bezeichnete
Löhnungszuschüsse oder Zulagen beziehen, um
##QLoo der letzten Bezüge (M. V.G. § 10). Neben
der Rente sind noch Zulagen vorgesehen: Ver-
stümmelungszulagen (monatlich 27 M. bei Ver-
lust oder Erblindung beider Augen 54 M), Kriegs-
zulagen (monatlich 15 M), Alterszulagen (bis zu
einem jährlichen Gesamteinkommen von 600 M;
M.V.G. 8§ 13,14, 26).— b) Am bedeutsamsten ist
der Zivilversorgungsschein, auf welchen
die Kapitulanten durch zwölfjährige Dienstzeit
einen Anspruch erwerben, wenn sie zum Beamten
würdig und brauchbar erscheinen; Kapitulanten
mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die im
übrigen zum Beamten würdig und brauchbar er-
scheinen, haben nur dann Anspruch auf den Zivil-
versorgungsschein, wenn sie wegen körperlicher Ge-
brechen im aktiven Dienst nicht mehr verwendet
werden können und deshalb von der Militärbe-
hörde entlassen werden; den nicht zu den Kapitu-
lanten gehörigen Unteroffizieren und Gemeinen
kann auf ihren Antrag neben der Rente ein An-
stellungsschein für den Unterbeamtendienst
verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig
und brauchbar erscheinen (M.V.G. 8§§ 15/17).
Der Zivilversorgungsschein und Anstellungsschein
gewährt eine Anwartschaft auf zahlreiche Stellen
im öffentlichen Dienst, über deren Besetzung der
Bundesrat allgemeine Grundsätze festsetzt (M.UB.G.
§18). Die Kapitulanten mit zwölfjähriger Dienst-
zeit können unter bestimmten Voraussetzungen statt
des Zivilversorgungsscheins eine laufende Zivil-
versorgungsentschädigung von 12 M
monatlich oder eine einmalige Geldabfindung von