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stellungen anordnen darf. Bei allen literarischen
Veröffentlichungen der genannten Militärpersonen
ist der volle Name, die Charge und der Truppen-
teil des Verfassers mit zu veröffentlichen oder
gleichzeitig mit der Veröffentlichung dem Kriegs-
ministerium zu melden; hiervon ausgenommen
sind die Veröffentlichungen im Militärwochenblatt
und denjenigen Zeitschriften, deren verantwortliche
Redakteure sich dem Kriegsministerium gegenüber
verpflichtet haben, auf Befragen den Namen der
ihr Aufsätze einsendenden Angehörigen der Armee
und Offiziere zur Disposition zu nennen. Nach
den Bekanntmachungen des Kriegsministeriums im
Armeeverordnungsblatt gehören zu diesen Zeit-
schriften: Allgemeine Militärzeitung, v. Löbellsche
Jahresberichte, Monatliche Nachrichten für Zahl-
meister-Aspiranten der Armee, Militärische Rund-
schau, Brockhaus' Konversationslexikon, Unter-
offizierzeitung, Kriegstechnische Zeitschrift, Armee
und Marine. Diese Bestimmungen sind von den
Offizieren des Beurlaubtenstandes
bei Einberufungen zum Dienst gleichfalls zu be-
achten. Noch weiter geht die Kabinettsorder vom
11. Dez. 1900, wonach den Offizieren, Sanitäts-
offizieren und Beamten der Schutztruppen, welche
in die Armee oder Marine zurückgetreten oder zur
Disposition gestellt sind, die Veröffentlichung von
„Mitteilungen aus den Schutzgebieten, in denen
sie tätig waren“, nur gestattet werden darf, wenn
der Reichskanzler sich damit einverstanden erklärt
hat. — 4) Zur Annahme von Amtern in der
Verwaltung und Vertretung der kirch-
lichen oder politischen Gemeinden und
weiteren Kommunalverbände bedürfen
aktive Militärpersonen der Genehmigung ihrer
Dienstvorgesetzten (Reichsmilitärgesetz § 47). —
5) Die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörenden Militärpersonen sollen zum Amt
eines Schöffen, Geschworenen oder Bei-
sitzers des Seeamtes nicht berufen werden.
Doch kann der Vorsitzende des Seeamtes eine der
aktiven Marine angehörende Militärperson mit
ihrer Zustimmung zum Beisitzer wählen (Gerichts-
verfassungsgesetz §8§ 34, 85; Reichsgesetz vom
27. Juli 1877 betr. die Untersuchung von See-
unfällen §§ 10, 11). — 6) Die älteren Porto-
vergünstigungen der Militärpersonen sind
durch das Bundesgesetz vom 5. Juli 1869 betr.
die Portofreiheiten, § 5, „einstweilen“ aufrecht er-
halten worden. Dabei wurde dem Kaiser vorbe-
halten, diese Vergünstigungen aufzuheben oder ein-
zuschränken. Die Portovergünstigungen bestehen
nur für Sendungen an Militärpersonen, nicht
auch für Sendungen von Militärpersonen. Die
Vergünstigungen bei Sendungen an die in Reih
und Glied stehenden Soldaten des Heeres und der
Marine bis zum Feldwebel oder Wachtmeister auf-
wärts, ausgenommen die Einjährig-Freiwilligen,
sind: Briefe im Gewichte von nicht mehr als 60 g
sind portofrei; Postanweisungen auf Beträge bis
15 M einschließlich kosten 10 Pfg; Pakete ohne
Militärwesen des Deutschen Reichs.
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Wertangabe bis zum Gewicht von 3 kg kosten
20 Pfg; solche Briefe und Postanweisungen
müssen als „Soldatenbrief. Eigne Angelegenheit
des Empfängers“ bezeichnet sein. Besondere Be-
stimmungen bestehen für Sendungen an Personen
der Schiffsbesatzungen deutscher Kriegsschiffe,
welche sich außerhalb des Deutschen Reichs befinden,
sowie für die Feldpost. — 7) Zum Betrieb eines
Gewerbes bedürfen die Militärpersonen des
Friedensstandes für sich und für die in Dienst-
gebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres
Hausstandes der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten, in-
sofern nicht das Gewerbe mit der Bewirtschaftung
eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstücks ver-
bunden ist (Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874,
43). Für die Militärbeamten und Zivilbeamten
der Militärverwaltung gelten in dieser Beziehung
die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes.— 8) Die
Zeit der militärischen Dienstleistungen wird den
bei der Invalidenversicherung versicherten
Personen regelmäßig als Beitragszeit angerechnet,
ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen;
für diese Beitragszeit wird bei Berechnung der
Rente die Lohnklasse II zugrunde gelegt; den auf
die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallen-
den Anteil der Rente übernimmt das Reich (In-
validenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899,
§§ 30, 31, 40, 125, 134). — 9) Steuerpri-
vilegien. a) Das Militäreinkommen
der Personen des Unteroffizier= und Gemeinen-
standes sowie für den Fall einer Mobilmachung
das Militäreinkommen aller Angehörigen des ak-
tiven Heeres ist bei der Veranlagung und Erhebung
von Staatssteuern außer Betracht zullassen (Reichs-
militärgesetz 846). — b) Die Verstümmelungs-
zulagen, Kriegszulagen und Alterszu-
lagen sowie die Pensions= und Renten-
erhöhunger bei der Marine und die Tropen-
zulagen bei den Schutztruppen bleiben bei der
Veranlagung zu den Steuern und andern öffent-
lichen Abgaben jeder Art außer Ansatz. (Vgl.
O.P.G. vom 31. Mai 1906, 8§ 37, 49, Abs. 5,
§ 67, Abs. 2; M.V. G. vom 31. Mai 1906, s 40,
Abs. 3, 858, Abs. 2, 868, Abs. 2)—c) Ferner fin-
den Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung
der Bundesstaaten den Hinterbliebenen von
Staatsbeamten hinsichtlich der aus Staatsfonds
oder aus öffentlichen Versorgungskassen denselben
gewährten Pensionen, Unterstützungen oder son-
stigen Zuwendungen zustehen, auch zugunsten der
Hinterbliebenen von Militärpersonen hinsichtlich
der denselben aus Reichs= oder Staatsfonds oder
aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden
gleichartigen Bezüge Anwendung (Reichsmilitär-
gesetz § 48). — d) Bezüglich der Kommunal=
besteuerung bestehen für die Militärpersonen
in Bayern, Württemberg und Elsaß-Lothringen
keinerlei Privilegien, während im übrigen Deutsch-
land nach dem Vorgange Preußens nur das außer-
dienstliche Einkommen der im Offiziersrange
stehenden Militärpersonen des Friedensstandes der