Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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stellungen anordnen darf. Bei allen literarischen 
Veröffentlichungen der genannten Militärpersonen 
ist der volle Name, die Charge und der Truppen- 
teil des Verfassers mit zu veröffentlichen oder 
gleichzeitig mit der Veröffentlichung dem Kriegs- 
ministerium zu melden; hiervon ausgenommen 
sind die Veröffentlichungen im Militärwochenblatt 
und denjenigen Zeitschriften, deren verantwortliche 
Redakteure sich dem Kriegsministerium gegenüber 
verpflichtet haben, auf Befragen den Namen der 
ihr Aufsätze einsendenden Angehörigen der Armee 
und Offiziere zur Disposition zu nennen. Nach 
den Bekanntmachungen des Kriegsministeriums im 
Armeeverordnungsblatt gehören zu diesen Zeit- 
schriften: Allgemeine Militärzeitung, v. Löbellsche 
Jahresberichte, Monatliche Nachrichten für Zahl- 
meister-Aspiranten der Armee, Militärische Rund- 
schau, Brockhaus' Konversationslexikon, Unter- 
offizierzeitung, Kriegstechnische Zeitschrift, Armee 
und Marine. Diese Bestimmungen sind von den 
Offizieren des Beurlaubtenstandes 
bei Einberufungen zum Dienst gleichfalls zu be- 
achten. Noch weiter geht die Kabinettsorder vom 
11. Dez. 1900, wonach den Offizieren, Sanitäts- 
offizieren und Beamten der Schutztruppen, welche 
in die Armee oder Marine zurückgetreten oder zur 
Disposition gestellt sind, die Veröffentlichung von 
„Mitteilungen aus den Schutzgebieten, in denen 
sie tätig waren“, nur gestattet werden darf, wenn 
der Reichskanzler sich damit einverstanden erklärt 
hat. — 4) Zur Annahme von Amtern in der 
Verwaltung und Vertretung der kirch- 
lichen oder politischen Gemeinden und 
weiteren Kommunalverbände bedürfen 
aktive Militärpersonen der Genehmigung ihrer 
Dienstvorgesetzten (Reichsmilitärgesetz § 47). — 
5) Die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine 
angehörenden Militärpersonen sollen zum Amt 
eines Schöffen, Geschworenen oder Bei- 
sitzers des Seeamtes nicht berufen werden. 
Doch kann der Vorsitzende des Seeamtes eine der 
aktiven Marine angehörende Militärperson mit 
ihrer Zustimmung zum Beisitzer wählen (Gerichts- 
verfassungsgesetz §8§ 34, 85; Reichsgesetz vom 
27. Juli 1877 betr. die Untersuchung von See- 
unfällen §§ 10, 11). — 6) Die älteren Porto- 
vergünstigungen der Militärpersonen sind 
durch das Bundesgesetz vom 5. Juli 1869 betr. 
die Portofreiheiten, § 5, „einstweilen“ aufrecht er- 
halten worden. Dabei wurde dem Kaiser vorbe- 
halten, diese Vergünstigungen aufzuheben oder ein- 
zuschränken. Die Portovergünstigungen bestehen 
nur für Sendungen an Militärpersonen, nicht 
auch für Sendungen von Militärpersonen. Die 
Vergünstigungen bei Sendungen an die in Reih 
und Glied stehenden Soldaten des Heeres und der 
Marine bis zum Feldwebel oder Wachtmeister auf- 
wärts, ausgenommen die Einjährig-Freiwilligen, 
sind: Briefe im Gewichte von nicht mehr als 60 g 
sind portofrei; Postanweisungen auf Beträge bis 
15 M einschließlich kosten 10 Pfg; Pakete ohne 
Militärwesen des Deutschen Reichs. 
  
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Wertangabe bis zum Gewicht von 3 kg kosten 
20 Pfg; solche Briefe und Postanweisungen 
müssen als „Soldatenbrief. Eigne Angelegenheit 
des Empfängers“ bezeichnet sein. Besondere Be- 
stimmungen bestehen für Sendungen an Personen 
der Schiffsbesatzungen deutscher Kriegsschiffe, 
welche sich außerhalb des Deutschen Reichs befinden, 
sowie für die Feldpost. — 7) Zum Betrieb eines 
Gewerbes bedürfen die Militärpersonen des 
Friedensstandes für sich und für die in Dienst- 
gebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres 
Hausstandes der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten, in- 
sofern nicht das Gewerbe mit der Bewirtschaftung 
eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstücks ver- 
bunden ist (Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, 
43). Für die Militärbeamten und Zivilbeamten 
der Militärverwaltung gelten in dieser Beziehung 
die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes.— 8) Die 
Zeit der militärischen Dienstleistungen wird den 
bei der Invalidenversicherung versicherten 
Personen regelmäßig als Beitragszeit angerechnet, 
ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen; 
für diese Beitragszeit wird bei Berechnung der 
Rente die Lohnklasse II zugrunde gelegt; den auf 
die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallen- 
den Anteil der Rente übernimmt das Reich (In- 
validenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899, 
§§ 30, 31, 40, 125, 134). — 9) Steuerpri- 
vilegien. a) Das Militäreinkommen 
der Personen des Unteroffizier= und Gemeinen- 
standes sowie für den Fall einer Mobilmachung 
das Militäreinkommen aller Angehörigen des ak- 
tiven Heeres ist bei der Veranlagung und Erhebung 
von Staatssteuern außer Betracht zullassen (Reichs- 
militärgesetz 846). — b) Die Verstümmelungs- 
zulagen, Kriegszulagen und Alterszu- 
lagen sowie die Pensions= und Renten- 
erhöhunger bei der Marine und die Tropen- 
zulagen bei den Schutztruppen bleiben bei der 
Veranlagung zu den Steuern und andern öffent- 
lichen Abgaben jeder Art außer Ansatz. (Vgl. 
O.P.G. vom 31. Mai 1906, 8§ 37, 49, Abs. 5, 
§ 67, Abs. 2; M.V. G. vom 31. Mai 1906, s 40, 
Abs. 3, 858, Abs. 2, 868, Abs. 2)—c) Ferner fin- 
den Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung 
der Bundesstaaten den Hinterbliebenen von 
Staatsbeamten hinsichtlich der aus Staatsfonds 
oder aus öffentlichen Versorgungskassen denselben 
gewährten Pensionen, Unterstützungen oder son- 
stigen Zuwendungen zustehen, auch zugunsten der 
Hinterbliebenen von Militärpersonen hinsichtlich 
der denselben aus Reichs= oder Staatsfonds oder 
aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden 
gleichartigen Bezüge Anwendung (Reichsmilitär- 
gesetz § 48). — d) Bezüglich der Kommunal= 
besteuerung bestehen für die Militärpersonen 
in Bayern, Württemberg und Elsaß-Lothringen 
keinerlei Privilegien, während im übrigen Deutsch- 
land nach dem Vorgange Preußens nur das außer- 
dienstliche Einkommen der im Offiziersrange 
stehenden Militärpersonen des Friedensstandes der
	        
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