1189
gegeben und unter den Schutz des Königreichs
Sardinien gestellt. Dieses erkannte 8. Nov. 1817
die Souveränität des Fürsten an, behielt sich aber
das Recht der militärischen Besetzung der Stadt
vor. Als 1848 die französische Revolution aus-
brach, oktroyierte Florestan (1819/56) eine Ver-
fassung mit 2 Kammern; doch am 1. März er-
klärten sich Mentone und Roccabruna als freie
Städte, und Sardinien benutzte diese Wirren, um
in beide Orte eine Besatzung zu legen, die erst
1859 wegen des Kampfes mit Osterreich zurück-
gezogen wurde. Eine am 4. April gewählte Kam-
mer genehmigte am 30. eine Verfassung, die aber
nicht zur Ausführung kam. Nach dem Vertrag
von Turin (14. März 1860) erklärten sich Men-
tone und Roccabruna durch Volksabstimmung
für Frankreich, und Fürst Karl III. (1856 bis
1889) trat beide Orte 1861 gegen eine Ent-
schädigung von 4 Mill. Franken an Frankreich ab.
Ihm folgte 1889 sein Sohn Albert I. (geboren
13. Nov. 1848); aus seiner ersten Ehe mit Lady
Mary Douglas-Hamilton, die 1880 für ungültig
erklärt wurde, stammt der am 12. Juli 1870 ge-
borene Erbprinz Louis; auch die zweite Ehe
(1889) mit Alice, verwitwete Herzogin von Ri-
chelieu, geborene Heine, wurde 1902 gerichtlich
geschieden. Vgl. seine Autobiographie Carrière
d’un navigateur (Paris 21905, auch deutsch).
2. Staatswesen usw. Das Fürstentum
Monaco, der kleinste, aber am dichtesten bevölkerte
Staat Europas, umfaßt seit 1861 nur mehr einen
schmalen, ganz vom französischen Departement
Alpes-Maritimes umschlossenen Küstenstreifen mit
den drei Städten Monaco, Condamine und Monte
Carlo; 1,5 qkm mit insgesamt 19 120 meist
katholischen, teils französischen teils italienischen
Einwohnern. In dem sehr milden Klima ge-
deihen Palmen, Oliven, Zitronen, Orangen
und andere Südfrüchte, die neben den Erzeugnissen
der Industrie (Parfums, Liköre, künstlerisch ge-
arbeitete Töpferwaren) zur Ausfuhr kommen; von
großer Bedeutung für Monaco ist der Fremden-
verhr, besonders wegen der Spielbank in Monte
arlo.
Das Fürstentum ist eine absolute, unter dem
Schutze Frankreichs stehende Monarchie. Die
Thronfolge geschieht nach dem Rechte der Erst-
geburt und geht nach dem Erlöschen des Mannes-
stammes auf die weibliche Nachkommenschaft über.
Die obersten Behörden sind der Regierungsrat
(10. Juli 1909 geschaffen; 4 Mitglieder), dessen
Vorsitzender Generalgouverneur ist, der General=
sekretär und der Staatsrat (5 Mitglieder, Vor-
sitzender der Generalsekretär). Der Gemeinderat
der Stadt Monaco besteht aus 21 vom Fürsten
ernannten Mitgliedern (Bürgermeister, Beigeord-
nete und Räte). In kirchlicher Beziehung gehörte
Monaco bis 1868 zur Diözese Nizza; durch
Konsistorialdekret vom 30. April 1868 wurde es
als exemte Abtei nullius errichtet und 15. März
1887 zum unmittelbaren Bistum erhoben. 1908
Monarchie.
1190
zählte es 4 Pfarreien, 9 Kirchen, 5 männliche und
7 weibliche religiöse Genossenschaften. Die Rechts-
pflege wird durch ein Friedensgericht, ein Ober=
tribunal und den Kassationshof besorgt, dessen
vom Fürsten aus den pensionierten höheren fran-
zösischen Juristen ernannten Mitglieder sich im
Frühjahr in Monaco versammeln. Angelegen-
heiten und Beschwerden, an denen Ausländer be-
teiligt sind oder die während des Spiels auf-
tauchen, werden von den Polizeikommissären
„außergerichtlich“, d. h. ganz willkürlich entschie-
den. Der Unterricht ist fast ganz in geistlichen
Händen (Colléges der Jesuiten und Franziskaner,
derchristlichen Schulbrüder, Pensionate der Damen
von St-Maur usw.); von den wissenschaftlichen
Instituten genießt das vom Fürsten 1899 ge-
gründete Ozeanographische Museum großen Ruf.
Die bewaffnete Macht besteht aus 27 Offizieren
und 96 Mann. — Die Ausgaben des Staates
(für Zivilliste, Polizei, Gerichtspflege, Bistum,
Schulen) werden, da seit 1869 alle unmittelbaren
Steuern und Abgaben aufgehoben sind, größten-
teils von der 1856 gegründeten Spielbank gedeckt.
Der Fürst bezieht von dieser als jährliche Konzes-
sionsgebühr 1250 000 Franken und besitzt außer-
dem 5000 Stück Aktien (Nominalwert à 500
Franken) der neuen, 1883 gegründeten Aktien-
gesellschaft, deren Privileg einstweilen bis 1943
verlängert wurde.
Mit Frankreich besteht seit 1865 Zollunion;
dieses verwaltet auch die Landespolizei, die Eisen-
bahn (Linie Marseille-Mentone) und die Post,
doch besitzt Monaco eigne Briefmarken. Fran-
zösische und italienische Münzen sind im Umlauf;
an eignen Münzen besitzt das Fürstentum Gold-
stücke im Werte von 100 Franken, die in der staat-
lichen Münze Frankreichs geprägt werden. Maße
und Gewichte sind die metrischen.
Die Landesfarben sind Rot und Weiß, die
Flagge ist weiß mit gekröntem, senkrecht rot und
weiß gewecktem Wappenschild. Deutschland ist
diplomatisch durch den Konsul in Nizza vertreten.
Literatur. Metivier, M. et ses princes
(2 Bde, La Fleche 1862/65); Schaeffer, Les insti-
tutions et les lois de la principauté de M. (Par.
1875); Boyer de Sainte-Suzanne, La principauté
de M. (Par. 1884); Saige, Documents historiques
relatifs à la principauté de M. depuis le XVe
sièche (3 Bde, ebd. 1888/91); derf., M., ses ori-
gines et son histoire (ebd. 1898); derf., Docu-
ments historiques relatifs à M., et à la Maison
de Grimaldi antérieurement au XV siècle (I Par.
1900, II in Vorbereitung); France, Au pays de
cocagne. Principauté de M. (ebd. 1901); Korch-
maros de Kisunyom, Monte Carlo u. seine Spiel-
säle (1906); Izard, L'histoire SCconomique de la
principauté de M. (M. 1907); Bulletin réligieux
du diocese de M. (ebd. 1907); amtliches Organ das
Annuaire de M. LLins.]
Monarchie. LBegriff und Ursprung; Ver-
schiedene Formen; Rechtliche Grundlage der Mon-
archie; Vorzüge der monarchischen Verfassung;
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