Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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künstliche, allgemeine und beschränlte, vollständige 
und unvollständige, dauernde und vorübergehende 
Monopole zu unterscheiden. Das natürliche Mo- 
nopol beruht auf einem tatsächlichen, natürlichen 
Grunde, der verhältnismäßigen Seltenheit des 
Monopolgegenstandes. Das künstliche Monopol 
entsteht durch Vereinigung einer an sich vorhan- 
denen Mehrheit von Verkäufern, durch künst- 
liche Bewirkung der Seltenheit des Angebots eines 
Gutes (Syndikat, Kartell, Ring, Trust). Das 
allgemeine Monopol verleiht eine herrschende 
Stellung auf dem ganzen Weltmarkte, das be- 
schränkte Monopol vermag nur bestimmte Absatz- 
gebiete in seinen Bannkreis zu ziehen; dieser Unter- 
schied bezieht sich auf die räumliche Wirksamkeit 
der durch das Monopol geschaffenen Macht- 
stellung, während die zeitliche Verschiedenheit der 
Wirksamkeit des Monopols zu der Unterscheidung 
von dauernden und vorübergehenden Monopolen 
führt. Ist durch das Monopol jegliche freie Kon- 
kurrenz ausgeschlossen, so liegt ein vollständiges 
Monopol vor; bei einem unvollständigen Mono- 
pol ist eine gewisse freie Konkurrenz möglich; sie 
befindet sich aber gegenüber der erdrückenden Herr- 
schaft des Monopols in einer wirtschaftlich un- 
günstigen Lage. 
Vielfach wird die Bezeichnung Monopol auch 
in einem nicht vollkommen zutreffenden Sinne ge- 
braucht. So spricht man davon, daß jemand im 
Absatz eines bestimmten Gegenstandes, z. B. einer 
Weinsorte, ein Monopol habe, wenn der Be- 
treffende Alleinbesitzer des Weinbergs ist, auf 
welchem die Sorte wächst. Dem Grundeigentum 
überhaupt wird vielfach monopolartiger Charakter 
zugeschrieben. Als Monopol wird ferner bezeich- 
net der Rechtsschutz des gewerblichen Eigentums 
(Patent-, Muster-, Warenzeichenschutz). Auch der 
Firmenschutz gehört hierher. Es erhält damit ein 
einzelner für eine gewisse Zeit das ausschließliche 
Recht, das nur von ihm oder durch seine Ver- 
mittlung ausgeübt werden darf. Ahnlich steht es 
z. B. mit dem Schutz des geistigen Eigentums, 
dem Urheberrecht an Werken der Literatur, der 
Tonkunst, der bildenden Künste usw. und dem 
Verlagsrecht. Diese sichern gleichfalls für eine ge- 
wisse, gesetzlich geregelte Zeitdauer die Befugnisse 
des Urhebers und Verlegers. Als Monopole im 
weiteren Sinn können auch bezeichnet werden Be- 
rufsstellungen und Gewerbe, deren Ausübung 
staatlicherseits abhängig gemacht wird von einem 
gewissen Bildungsgrad (Examina, Approbation, 
Befähigungsnachweis) oder einer staatlicherseits zu 
erteilenden Konzession. 
Die eigentlichen staatlichen Monopole, 
welche wirtschaftlich, finanziell und politisch von 
allgemeiner Bedeutung sind, bestehen darin, daß 
der Staat gewisse Handels= und Gewerbezweige 
um ihres finanziellen Ertrages oder um des allge- 
meinen Staatsinteresses willen, oder zur Verhütung 
gemeinschädlicher Ausnutzung oder zur wirtschaft- 
lichen Erziehung dieser Gewerbszweige als sein 
Monopol. 
  
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ausschließliches Recht in Anspruch nimmt. Das 
Monopol wird dann entweder durch die staatlichen 
Verwaltungsorgane ausgeübt (Regie), oder die 
Ausübung wird andern, einzelnen. Gesellschaften 
oder auch öffentlichen Verbänden übertragen 
(Verpachtung, Verkauf usw.), welche der Staat 
dann in diesem ihrem Rechte zu schützen hat. Die 
Monopole lassen sich zum erheblichen Teil auf die 
Regalien zurückführen. Ursprünglich verstand man 
unter Regalien alle einem Landesherrn zustehenden 
Rechte. Später unterschied man zwischen höheren 
Regalien, den heutigen staatlichen Hoheitsrechten, 
und den niederen Regalien, d. h. dem Staate vor- 
behaltenen Nutzungsrechten. Der moderne Sprach- 
gebrauch hat den Begriff der Regalien auf letztere 
beschränkt und bezeichnet sie als Monopole, wenn 
sie hinsichtlich Herstellung oder Vertreibung dem 
Staat ausschließlich vorbehalten sind. 
Der finanzielle Ertrag der Monopole ist maß- 
gebend bei dem Salz-, Tabak-, Branntwein-, 
Zündhölzermonopol usw. Das Salzmonopol 
empfahl sich, aufgelegt auf ein unentbehrliches 
Lebensmittel, als sichern Ertrag bringend. Die 
Gewinnung des Salzes beansprucht einen wenig 
verwickelten Betrieb, die Kontrolle ist einfach, da 
die Gewinnung durch die Natur an bestimmte 
Orte gebunden ist. Das sozialpolitisch vielfach 
Getadelte eines solchen Monopols wird durch eine 
Salzsteuer bei freier Konkurrenz wohl ermäßigt, 
aber nicht beseitigt. 
Die großen finanziellen Erfolge des Tabak- 
monopols, die Möglichkeit, auf einfache Weise 
auch den sozialpolitischen Gedanken der Mcehr- 
belastung des Luxus durch die Preisfeststellung 
der Sorten zur Geltung zu bringen, legt den 
Wunsch nach solcher Einnahmequelle vielen Staa- 
ten nahe. In Deutschland, wo Bismarck 1882 
ein solches schaffen wollte, spricht gegen seine Ein- 
führung die Rücksicht auf den notwendigen Ersatz 
an den bestehenden Tabaksbau, an die bestehenden 
Handels= und Gewerbebetriebe, der Hinblick auf 
die ganz außerordentlichen Aufwendungen, welche 
hierfür eintreten und den finanziellen Erfolg auf 
längere Zeit hin aufheben müßten. Schwierig 
würde überhaupt ein gerechter Ersatz sein. 
Das Branntweinmonopol wurde von 
der Reichsregierung im Jahre 1886 und bei der 
großen Finanzreform des Jahres 1909 in Vor- 
schlag gebracht. Es wurde beidemal abgelehnt, 
weil das Monopol zu einer weiteren Stärkung 
des Regierungseinflusses führen und ein neues 
Heer von Beamten und damit hohe Verwaltungs- 
kosten erfordern würde. 
Zu den Monopolen, welche für die allgemeinen 
Staatsinteressen beansprucht werden, darf man 
rechnen das Münzregal und die verschiedenen 
Verkehrsmonopole (Post und Telegraphie, Eisen- 
bahnen). Die Münzen müssen als allgemeines 
Wertmaß hergestellt sein, also mit vollster Zuver- 
lässigkeit in Hinsicht ihrer Zusammensetzung. Der 
Staat muß im allgemeinen Verkehrs= und Kredit-
	        
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