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künstliche, allgemeine und beschränlte, vollständige
und unvollständige, dauernde und vorübergehende
Monopole zu unterscheiden. Das natürliche Mo-
nopol beruht auf einem tatsächlichen, natürlichen
Grunde, der verhältnismäßigen Seltenheit des
Monopolgegenstandes. Das künstliche Monopol
entsteht durch Vereinigung einer an sich vorhan-
denen Mehrheit von Verkäufern, durch künst-
liche Bewirkung der Seltenheit des Angebots eines
Gutes (Syndikat, Kartell, Ring, Trust). Das
allgemeine Monopol verleiht eine herrschende
Stellung auf dem ganzen Weltmarkte, das be-
schränkte Monopol vermag nur bestimmte Absatz-
gebiete in seinen Bannkreis zu ziehen; dieser Unter-
schied bezieht sich auf die räumliche Wirksamkeit
der durch das Monopol geschaffenen Macht-
stellung, während die zeitliche Verschiedenheit der
Wirksamkeit des Monopols zu der Unterscheidung
von dauernden und vorübergehenden Monopolen
führt. Ist durch das Monopol jegliche freie Kon-
kurrenz ausgeschlossen, so liegt ein vollständiges
Monopol vor; bei einem unvollständigen Mono-
pol ist eine gewisse freie Konkurrenz möglich; sie
befindet sich aber gegenüber der erdrückenden Herr-
schaft des Monopols in einer wirtschaftlich un-
günstigen Lage.
Vielfach wird die Bezeichnung Monopol auch
in einem nicht vollkommen zutreffenden Sinne ge-
braucht. So spricht man davon, daß jemand im
Absatz eines bestimmten Gegenstandes, z. B. einer
Weinsorte, ein Monopol habe, wenn der Be-
treffende Alleinbesitzer des Weinbergs ist, auf
welchem die Sorte wächst. Dem Grundeigentum
überhaupt wird vielfach monopolartiger Charakter
zugeschrieben. Als Monopol wird ferner bezeich-
net der Rechtsschutz des gewerblichen Eigentums
(Patent-, Muster-, Warenzeichenschutz). Auch der
Firmenschutz gehört hierher. Es erhält damit ein
einzelner für eine gewisse Zeit das ausschließliche
Recht, das nur von ihm oder durch seine Ver-
mittlung ausgeübt werden darf. Ahnlich steht es
z. B. mit dem Schutz des geistigen Eigentums,
dem Urheberrecht an Werken der Literatur, der
Tonkunst, der bildenden Künste usw. und dem
Verlagsrecht. Diese sichern gleichfalls für eine ge-
wisse, gesetzlich geregelte Zeitdauer die Befugnisse
des Urhebers und Verlegers. Als Monopole im
weiteren Sinn können auch bezeichnet werden Be-
rufsstellungen und Gewerbe, deren Ausübung
staatlicherseits abhängig gemacht wird von einem
gewissen Bildungsgrad (Examina, Approbation,
Befähigungsnachweis) oder einer staatlicherseits zu
erteilenden Konzession.
Die eigentlichen staatlichen Monopole,
welche wirtschaftlich, finanziell und politisch von
allgemeiner Bedeutung sind, bestehen darin, daß
der Staat gewisse Handels= und Gewerbezweige
um ihres finanziellen Ertrages oder um des allge-
meinen Staatsinteresses willen, oder zur Verhütung
gemeinschädlicher Ausnutzung oder zur wirtschaft-
lichen Erziehung dieser Gewerbszweige als sein
Monopol.
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ausschließliches Recht in Anspruch nimmt. Das
Monopol wird dann entweder durch die staatlichen
Verwaltungsorgane ausgeübt (Regie), oder die
Ausübung wird andern, einzelnen. Gesellschaften
oder auch öffentlichen Verbänden übertragen
(Verpachtung, Verkauf usw.), welche der Staat
dann in diesem ihrem Rechte zu schützen hat. Die
Monopole lassen sich zum erheblichen Teil auf die
Regalien zurückführen. Ursprünglich verstand man
unter Regalien alle einem Landesherrn zustehenden
Rechte. Später unterschied man zwischen höheren
Regalien, den heutigen staatlichen Hoheitsrechten,
und den niederen Regalien, d. h. dem Staate vor-
behaltenen Nutzungsrechten. Der moderne Sprach-
gebrauch hat den Begriff der Regalien auf letztere
beschränkt und bezeichnet sie als Monopole, wenn
sie hinsichtlich Herstellung oder Vertreibung dem
Staat ausschließlich vorbehalten sind.
Der finanzielle Ertrag der Monopole ist maß-
gebend bei dem Salz-, Tabak-, Branntwein-,
Zündhölzermonopol usw. Das Salzmonopol
empfahl sich, aufgelegt auf ein unentbehrliches
Lebensmittel, als sichern Ertrag bringend. Die
Gewinnung des Salzes beansprucht einen wenig
verwickelten Betrieb, die Kontrolle ist einfach, da
die Gewinnung durch die Natur an bestimmte
Orte gebunden ist. Das sozialpolitisch vielfach
Getadelte eines solchen Monopols wird durch eine
Salzsteuer bei freier Konkurrenz wohl ermäßigt,
aber nicht beseitigt.
Die großen finanziellen Erfolge des Tabak-
monopols, die Möglichkeit, auf einfache Weise
auch den sozialpolitischen Gedanken der Mcehr-
belastung des Luxus durch die Preisfeststellung
der Sorten zur Geltung zu bringen, legt den
Wunsch nach solcher Einnahmequelle vielen Staa-
ten nahe. In Deutschland, wo Bismarck 1882
ein solches schaffen wollte, spricht gegen seine Ein-
führung die Rücksicht auf den notwendigen Ersatz
an den bestehenden Tabaksbau, an die bestehenden
Handels= und Gewerbebetriebe, der Hinblick auf
die ganz außerordentlichen Aufwendungen, welche
hierfür eintreten und den finanziellen Erfolg auf
längere Zeit hin aufheben müßten. Schwierig
würde überhaupt ein gerechter Ersatz sein.
Das Branntweinmonopol wurde von
der Reichsregierung im Jahre 1886 und bei der
großen Finanzreform des Jahres 1909 in Vor-
schlag gebracht. Es wurde beidemal abgelehnt,
weil das Monopol zu einer weiteren Stärkung
des Regierungseinflusses führen und ein neues
Heer von Beamten und damit hohe Verwaltungs-
kosten erfordern würde.
Zu den Monopolen, welche für die allgemeinen
Staatsinteressen beansprucht werden, darf man
rechnen das Münzregal und die verschiedenen
Verkehrsmonopole (Post und Telegraphie, Eisen-
bahnen). Die Münzen müssen als allgemeines
Wertmaß hergestellt sein, also mit vollster Zuver-
lässigkeit in Hinsicht ihrer Zusammensetzung. Der
Staat muß im allgemeinen Verkehrs= und Kredit-