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bien avant due la diplomatie eũt régularisé
les rapports entre les princes, elle réposait
méme sur un ensemble ’institutions [Kol-
lektorien der apostolischen Kammer I] organisées
dejä, dont divers é16ments contribuèrent à
Constituer les nonciatures, telles qu’elles
ont fonctionné jusqu'a nos jours. Richard
sieht sich jedoch selbst zu dem Zugeständnis ge-
nötigt, daß nicht nur Alexander VI., sondern auch
Julius II. imita les princes lalcs dans Tor-
ganisation comme dans Torientation de sa
diplomatie, und daß, obwohl bis auf Leo X.,
und selbst noch unter Klemens VII., die Nuntien
eher als ambassadeurs de souverains tempo-
rels, denn als Repräsentanten der römischen Kirche
zu betrachten waren, doch gerade diese „Säkulari-
sation“ des Amts die Entwicklung der Nuntia-
turen bedeutend gefördert hat.. imprima une
impulsion sérieuse au développement des
nonciatures, en les faisant bénéfiier des
Progres déja realisés par les ambassades
Permanentes; s. Rev. d’hist. ecclés. VII 69I.
Den wahren Kern der Ansicht Richards möchten
wir in dem a. a. O. von ihm erbrachten Nach-
weis erblicken, daß der Bestand ständiger Kollek-
torien der päpstlichen Kammer in einzelnen Ge-
bieten [Spanien, Portugal, Polen u. a. m.]
für die Schaffung ständiger Nuntiaturen maß-
gebend wurde. Wenn solche Kollektorien als
collectoreries nationales zu betrachten waren,
da ihr Sprengel ein ganzes Staatsgebiet um-
faßte, so konnte den Kollektoren auch die Stel-
lung eines Nuntius übertragen werden Tnuntü
collectores, während andere Nuntien wesentlich
nur als päpstliche Gesandte, nuntü oratores,
fungieren], da ja ohnedies zu päpstlichen Kollek-
toren nicht mehr Angehörige der betreffenden aus-
wärtigen Staaten, sondern Italiener und Beamte
der Kurie bestellt wurden, welche mit den Bedürf-
nissen der päpstlichen Politik und den Traditionen
der päpstlichen Diplomatie vertraut waren. Die
Vereinigung beider Amter ist aber auch in den ein
ganzes Staatsgebiet umfassenden Kollektorien nicht
immer durchgeführt worden [so wurde z. B. in
Venedig die Kollektorie zeitweilig selbständig be-
setzt, so daß im Gebiet dieser Republik ein Nun-
tius neben einem Kollektor fungierte; vgl. Richard
a. a. O. 3311, und wenn die päpstlichen Kol-
lektorien seit dem Anfang des 16. Jahrh., seit
Julius II. und Leo X., mehr und mehr auf-
gelassen wurden, so ist der hierfür maßgebende
Grund nicht in der fortschreitenden Entwicklung
der ständigen Nuntiaturen zu suchen, sondern in
der Erwägung, daß päpstliche Fiskalbeamte, wie
sie früher als Kollektoren in den einzelnen Län-
dern bestellt waren, nunmehr keinen Wirkungs-
kreis fanden und überflüssig geworden waren,
seitdem die früher für die päpstliche Kammer von
diesen Kollektoren erhobenen Abgaben teils über-
haupt nicht mehr geleistet, teils unmittelbar an
die päpstliche Kammer entrichtet wurden Ivgl. hier-
Nuntien ufsw.
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zu auch Richard a. a. O. 320). Es entsprach
durchaus dem konservativen Grundzug des kirch-
lichen Rechtslebens, daß die Päpste diesen stän-
digen Nuntien zugleich auch die Prärogative der
mittelalterlichen Legaten erhalten wollten und
ihnen deshalb durch besondere Vollmachten kirch-
liche Jurisdiktionsrechte kraft primatialer Autori-
tät übertrugen. Auf Grund dieser „Fakultäten“
sollten die Nuntien in ihren Nuntiaturgebieten
als Vertreter des Papstes kirchliche Jurisdiktion
üben, soweit dies nach den Bestimmungen des
Trienter Konzils (sess. XXIV, c. 20 decr. de
ref.) noch rechtlich zulässig war und die praktische
Geltendmachung solcher Fakultäten unter den
politischen und kirchlichen Zuständen des betreffen-
den Gebiets erreichbar erschien. Die tendenziöse
Behauptung, dafß die ständigen Nuntiaturen über-
haupt erst nach der Reformation zur Bekämpfung
des Protestantismus und als Organe der Pro-
paganda geschaffen worden seien, steht mit den
geschichtlichen Tatsachen augenscheinlich im Wider-
spruch; am Wiener Kaiserhof bestand bereits seit
dem Anfang des 16. Jahrh. eine ständige Nun-
tiatur mit Fakultäten für das ganze deutsche Reich
(ogl. die Nachweise in Pi# VI. P. M. Respons.
ad Metrop. Mog., Trevir., Colon. et Salisb.
sup. Nuntiat. Apost. c. 8, sect. 5, ed. Flor.
1790, S. 443ff; Friedensburg a. a. O. xI#ffj
Pieper a. a. O. 51 ff), und zu derselben Zeit fun-
gierten auch bereits ständige Nuntien als Vertreter
des Papstes in Spanien (Pieper a. a. O. 43 ff 59);
in Frankreich erscheinen sie seit 1514, und bei der
Republik Venedig waren schon seit dem Jahre 1500
solche Nuntien beglaubigt (ebd. 35 ff 57 ff). Da-
mit soll selbstverständlich nicht in Abrede gestellt
werden, daß seit der Reformation bei besondern
Anlässen einzelne Nuntiaturen (z. B. in den letzten
Dezennien des 16. Jahrh. zu Luzern, Köln und
Brüssel) vorwiegend zu dem Zweck geschaffen wur-
den, um an hervorragend gefährdeten Punkten
für die Erhaltung des Besitzstandes der katho-
lischen Kirche einzutreten und in den protestan-
tischen Gebieten für die Interessen des Katholizis-
mus zu wirken.
Gegenwärtig sind die päpstlichen Nuntien
überall in erster Linie diplomatische Vertreter des
Papstes, welche den Verkehr des Oberhauptes
der Kirche mit den betreffenden Regierungen ver-
mitteln und als solche die besondern, dem modernen
Völkerrecht entsprechenden Privilegien der diplo-
matischen Funktionäre genießen. Sie sind jedoch
zugleich berufen, als Vertrauenspersonen des
Papstes für die Wahrung der kirchlichen Inter-
essen auf Grund ihrer Instruktionen auch außer-
halb ihrer diplomatischen Tätigkeit zu wirken und
als Organe des im päpstlichen Primat begrün-
deten obersten Aufsichtsrechts der Kurie über die
kirchlichen Zustände des Nuntiaturgebiets Be-
richte und Informationen zu erstatten, um eine
von der Mitwirkung der lokalen Kirchenobern
unabhängige Kontrolle der kirchlichen Verwaltung