Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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donagh, Life of O'C. (Lond. 1903); A. Zimmer- 
mann S. J., D. O'C. (1909). Dazu Th. Wose, 
Historical Sketch of the late Catholic Associa- 
tion of Ireland (2 Bde, Lond. 1829); Spencer 
Walpole, History of England from the Conclusion 
of tbe Great War 1815 (5 Bde, ebd. 1878/86). 
Für die innere Parteigeschichte vgl. Ch. Gavan 
Duffy, Toung lreland, a Fragment of lrish 
History (Lond. 1883); dazu von demselben Four 
ears of Irish History, 1845/49 (ebd. 1883); 
Barry O'Brien, Fifty Years of Concessions to 
Ireland, 1831/81 (2 Bde, ebd. 1885); W. J. Am- 
herst S. J., The History of the Catholic Eman- 
cipation and the Progress of the Catholic Church 
in the British Isles (2 Bde, ebd. 1886). über die 
neuere Literatur vgl. das Prachtwerk O’C. Cen- 
tenary Record 1875 (Dublin 1878). 
[Weinand.]) 
Oddfelloworden s. Gesellschaften, geheime 
(Bd I. Sp. 597). 
Okkupation, privatrechtliche, s. Eigen- 
tum (Bd II, Sp. 1468). 
Okkupation, völkerrechtliche. [Be- 
griff; Okkupationsfähigkeit; Voraussetzungen.) 
I. Begriff. Der Erwerb von Staatsgebiet 
bzw. der Gebietshoheit ist nach Völkerrecht ent- 
weder ein derivativer oder ein originärer. Im 
ersteren Fall erfolgt der Erwerb durch die Willens- 
einigung des bisherigen Trägers der Gebiets- 
hoheit und des Erwerbers, die Gebietshoheit wird 
durch einen besondern Akt, die Zession, über- 
tragen. Im letzteren Fall erfolgt die Erwerbung 
der Gebietshoheit bzw. Staatsgewalt durch einen 
einseitigen Willensakt des Erwerbers, der die Be- 
gründung der staatlichen Herrschaft an einem hier- 
zu qualifizierten Gebiet zum Inhalt hat: Okku- 
pation. Völkerrechtliche Okkupation im wei- 
teren Sinne ist somit jede auf ursprünglichem 
Erwerb beruhende Begründung der staatlichen 
Herrschaft über ein Gebiet. Es fällt demnach unter 
den Begriff der Okkupation nicht der Erwerb von 
Staatsgebiet durch Friedensvertrag, denn dieser 
spricht eine Willenseinigung der bisherigen Gegner 
bezüglich des Ubergangs der Staatsgewalt hin- 
sichtlich des fraglichen Gebiets von dem Besiegten 
auf den Sieger aus; dagegen deckt jener Begriff 
einmal die Eroberung feindlichen Gebiets (s. d. 
Art. Eroberung, Bd II, Sp. 69), sodann die 
Inbesitznahme von herren-, richtiger staaten- 
losem Gebiet (Okkupation im engeren Sinne). 
Man bezeichnet ferner auch die kriegerische Be- 
setzung von feindlichem Gebiet als Okkupation 
(occupatio bellica); da hier aber der Sieger 
keine Gebietshoheit erwirbt, kann nur von einer 
uneigentlichen Okkupation die Rede sein. 
Wenn auch Eroberung und Besetzung die Be- 
ziehung auf feindliches, mit dem Schwert ge- 
wonnenes Gebiet gemein haben, so unterscheiden 
sie sich doch wesentlich dadurch, daß die Eroberung 
die völlige und dauernde Beseitigung der bis- 
herigen Staatsgewalt voraussetzt, mit der Folge, 
daß das betreffende Gebiet ein Teil des Staats- 
Oddfelloworden — Okkupation, völkerrechtliche. 
  
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gebiets des Siegers, die Angehörigen seine Unter- 
tanen werden. Bei der Besetzung tritt dagegen 
nur vorübergehend die Staatsgewalt des Okku- 
pierenden an die Stelle der rechtmäßigen Staats- 
gewalt, und zwar nur soweit, als die effektive 
Truppenmacht reicht; infolgedessen wird das frag- 
liche Gebiet vom Sieger nicht erworben, es bleibt 
ein Teil des Stoats, zu dem es bisher gehört, 
und auch die Untertanen hören nicht auf, Ange- 
hörige ihres Staats zu sein (vgl. näher die Art. 
Eroberung und Krieg, Abschn. X). Dies unter- 
scheidet sie auch von der Okkupation im engeren 
Sinne, die wie die Eroberung dauernde Beherr- 
schung zum Ziel hat, sich ober anders als Erobe- 
rung und Besetzung nicht auf feindliches Staats- 
gebiet, sondern auf herrenloses Gebiet erstreckt. 
Die Okkupation (im engeren Sinne) läßt sich 
demnach definieren als die Besitzergreifung von 
bisher staatenlosem Gebiet zum Zweck der Unter- 
werfung unter die eigne Staatsgewalt. 
II. Okhtupationsfähigkteit. 1. Objektiv 
okkupationsfähig (Objekt der Okkupation) ist nur 
ein herrenloses, d. h. staatenloses Gebiet, ein Ge- 
biet, das zur Zeit der Besitznahme keiner staat- 
lichen Herrschaft unterworfen ist. Nicht erfordert 
wird, daß das Gebiet unbewohnt oder derelinquiert 
sei oder überhaupt jedes geordneten Zusammen- 
lebens ermangele. Nicht nur die Gebiete wilder 
Stämme, sondern auch die halbzivilisierter Völker, 
welche nicht Glieder der Völkerrechtsgemeinschaft 
sind, gelten den zivilisierten Nationen gegenüber 
als territoria nullius. Wenn nun derartige Ge- 
biete, weil staatenlos, der völkerrechtlichen Okku= 
pation unterliegen, so ist damit nicht auch der 
Grund und Boden der Eingebornen herrenlos, 
d. h. der privatrechtlichen Okkupation zugängig. 
Während früher die Entdeckung nicht nur als 
Rechtsgrund für die völkerrechtliche Okkupation 
des betreffenden Gebiets, sondern auch für die 
privatrechtliche Okkupation von Grund und Boden 
der als rechtlos behandelten Eingebornen ange- 
sehen wurde, hat die neuere Doktrin und Praxis 
die Pflicht anerkannt, den der Zivilisation zuzu- 
führenden Völkern gegenüber die Gebote des 
Rechts, der Sittlichkeit und Humanität nicht außer 
acht zu lassen. Die Kongoakte hat ausdrücklich 
für die kolonisierenden Staaten die Pflicht sta- 
tuiert, für die Erhaltung der Eingebornen und 
die Verbesserung ihrer sittlichen und materiellen 
Lebenslage zu sorgen (Art. 6). Demgemäß voll- 
zieht sich der Erwerb von Grund und Boden durch 
Abschluß von Verträgen. Den Erwerb der Ge- 
bietshoheit können aber derartige Verträge, gleich- 
viel ob sie den Charakter von Kauf= und Tausch- 
verträgen oder von Schutz= und Freundschafts- 
verträgen tragen, nicht begründen, weil den 
Mitkontrahenten die völkerrechtliche Persönlichkeit 
mangelt, ihnen auch meistens der Vertragswille 
und das Bewußtsein von der Tragweite derar- 
tiger Vereinbarungen, ja vielfach sogar das Verfü- 
gungsrecht über das abzutretende Gebiet fehlt.
	        
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