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meisten der alten Orden schweren Verfall, für ein-
zelne aber auch wieder Reform und schuf sogar
eine Reihe neuerer, freilich kleinerer Orden.
Seit dem 16. Jahrh. erfuhr das Ordensleben
eine neue Blüte. Eine Reihe neuer Orden, Kon-
gregationen und religiöser Institute entstanden:
die Theatiner, Kapuziner, Barnabiten, Ora-
torianer, Redemptoristen usw. Die allerwichtigste
Gründung wurde die der Gesellschaft Jesu (1540).
Auch an der Spitze dieser neueren Orden stehen
Generale und Provinziale.
Neben den Männerorden und Männerkongre-
gationen entwickelten sich auch Frauenorden und
Frauenkongregationen. Schon in früher christ-
licher Zeit legten Jungfrauen das Gelübde der
Keuschheit öffentlich vor dem Bischof ab und
empfingen aus dessen Hand den Schleier. Dann
entstanden auch Frauenklöster, und zwar nicht selten
in engster Verbindung mit den Männerklöstern
oder doch in deren Nähe wegen des Gottesdienstes,
der geistlichen Leitung und des physischen Schutzes.
Da diese Doppelklöster aber nicht ohne Gefahren
waren, so wurden sie durch Kaiser Justiman
und die 2. allgemeine Synode von Nicäa ver-
boten und die Frauenklöster fast durchweg der
bischöflichen Jurisdiktion unterstellt. Anfänglich
solgten diese Klöster der Regel des Pachomius
oder einer solchen angeblich von Augustinus oder
der des Cäsarius von Arles. Hernach wurde von
ihnen meist die Regel des hl. Benediktus mit einigen
Anderungen beobachtet. Frauen, die ein gemein-
sames Leben, aber ohne Ordensregel führten,
hießen Kanonissen. Noch später entstanden viele
Nonnenorden in unmittelbarer Nachbildung von
Männerorden, z. B. die Klarissinnen in Ver-
bindung mit dem Franziskanerorden. Daneben
mehrten sich auch aus sozialen Gründen im aus-
gehenden Mittelalter die Frauenvereinigungen
ohne professio religiosa und ohne strenge Klau-
fsur (Beghinen). Wegen der damit leicht sich ver-
bindenden Mißstände verbot Pius V. in der Kon-
stitution „Circa pastoralis“ vom 29. Mai 1566
solche Frauengenossenschaften. Nichtsdestoweniger
entstanden in der Folgezeit eine Menge von Frauen-
kongregationen, vor allem im Dienst der christ-
lichen Caritas und der Erziehung der weiblichen
Jugend. An erster Stelle sind hier zu nennen
die vom hl. Vinzenz von Paul 1633 begründeten
Barmherzigen Schwestern mit ihren Abzweigungen
und die verschiedenen Arten von Schulschwestern.
III. Gründung. Ein Orden kann nur mit
päpstlicher Approbation gegründet werden. Päpst-
liche Erlaubnis ist heute auch zur Gründung
von jedem Kloster nötig, ebenso die des Bischofs.
Diese kann nur gegeben werden, wenn die Grün-
dung des Klosters im Interesse der Dihözese
liegt, wenn die dabei Interessierten keine Ein-
sprache erheben, so die Mönche im Umkreis von
4000 Schritten, und wenn 12 Religiosen ge-
nügend leben können. Schulden dürfen bei Grün-
dung eines Klosters nicht gemacht werden. Bei
Staatslexikon. II. 3. Aufl.
Orden ufsw.
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Nonnenklöstern, welche der Sicherheit wegen nur
in Städten und größeren Ortschaften errichtet
werden sollen, kann niemand Widerspruch erheben.
Eine Klosterstiftung ohne diese kanonischen For-
malitäten ist nichtig, und die Schuldigen verfallen
bestimmten Strafen. Zu einer bloßen Verlegung
eines Klosters in loco sind solche Formalitäten
nicht nötig. Einen bestehenden Orden oder ein
Kloster aufzuheben oder zu verändern, kommt eben-
falls nur dem Papst zu, der in diesem Fall auch
das Weitere betreffs der Exregularen und des
Vermögens zu verfügen hat (Trid. sess. XXV
de regul. c. 3, 5; Klemens VIII. „Quoniam“
vom 23. Juli 1603; Gregor XV. „Cum alias"
vom 17. Aug. 1622; Urban VIII. „Romanus
Pontifex“ vom 28. Aug. 1624; Innozenz X.
„Instaurandae“ vom 15. Okt. 1652; „Ut in
parvis“ vom 10. Febr. 1654; Innozenz XII.
„Nuper“ vom 23. Dez. 1697; Leo XIII.
„Romanos Pontifices“ vom 8. Mai 1881;
S. Congr. de Relig. 8. Sept. 1909).
IV. Vorbedingungen für den Einkriftt in
einen Orden sind: 1. Das Noviziat. Dieses
ist eine mindestens ein volles Jahr dauernde,
ununterbrochene, im Novizenhaus, unter einem
Novizenmeister, im Ordensgewand zugebrachte
Probezeit. Die Aufnahme in das Noviziat durch
Klostervorstand und Konvent kann nur erfolgen
nach vollendetem 15. Lebensjahr, bei entsprechen-
der körperlicher Konstitution, gutem Ruf, rechtschaf-
fenen Sitten, Freisein von Schulden, von Rech-
nungsablagepflicht und Irregularität, notwendigen
geistigen Anlagen und Kenntnissen. Auch find in
Mönchsorden nötig litterae testimoniales bes
ordinarius des Geburtsorts und jener Diözese, in
welcher der Postulant nach vollendetem 15. Lebens-
jahr ein Jahr sich aufhielt (Trid. sess. XXV
de regul. c. 15; Sixtus V. „Cum de omnibus“
vom 26. Nov. 1587; „Ad Romanum“ vom
21. Okt. 1588; Gregor XIV. „Circumspecta“
vom 15. März 1591; Klemens VIII. „In
suprema“ vom 2. April 1602; „Cum ad re-
zularem" vom 19. März 1603; Pius IX.
„Regulari disciplinae“ vom 18. Jaon. 1848;
„Romani Pontifices“ vom 25. Jan. 1848).
2. Das notwendige Alter. Früher war
den Eltern gestattet, ihre noch völlig unmün-
digen Kinder dem Kloster darzubringen, und diese
oblati oder donati mußten nach dem Satz:
monachum aut paterna devotio aut propria
professio facit auch, nachdem sie mündig ge-
worden, im Kloster bleiben (Conc. Tolet. IV,
a. 633, c. 49; Syn. Tribur. a. 895, c. 27).
Cölestin III. aber gestattete solchen, wenn sie zu
den Jahren der Pubertät gekommen, das Klo-
ster zu verlassen (C. 14, X de regul. III, 31).
Das Tridentinum erhöhte die Eintrittszeit vom
14. bzw. 12. auf das vollendete 16. Lebensjahr,
gestattete jedoch bei den Mädchen, daß sie aus-
nahmsweise auch schon nach vollendetem 12. Jahr
aufgenommen werden könnten (Sess. XXV de
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