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eines Nonnenklosters betreten oder betreten lassen,
ausgenommen den Bischof oder Ordensprälaten
samt Begleitung bei Visitation des Klosters, den
Beichtvater zur Spendung des Viatikums, den
Arzt, Handwerksleute, den Landesfürsten und
Gemahlin samt Begleitung. Soll im Kloster
Unterricht erteilt oder Aufnahme von Zöglingen
vorgenommen werden, so ist päpstliche Erlaubnis
nötig. Das Sprechen mit einer Nonne am Sprech-
gitter kann nur nach den Ordensstatuten geschehen,
und Mönche dürfen ohne schriftliche Erlaubnis
des Bischofs überhaupt mit keiner Nonne sprechen
(Trid.sess.XXV deregul. c. 5; Pius V. „Regu-
larium“ vom 24. Okt. 1566; „Decori“ vom
1. Febr. 1570; „Decet“ vom 16. Juli 1570;
Gregor XIII.„Ubi gratiae“ vom 13. Juni 1575;
„Dubjüis“ vom 23. Dez. 1581; Paul V. „Mo-
nialium“ vom 10. Juli 1612; Benedikt XIV.
„Cum sacrarum“ vom 1. Juni 1741; „Regu-
laris disciplinae“ vom 3. Jan. 1742; Pius IX.
„Apostolicae Sedis moderationi“ vom 12.Okt.
1809, II, 6, 7).
Das schwerste Gelübde, das des Gehorsams, be-
steht in der vollständigen Unterordnung des eignen
Willens unter den des Obern. Doch hat dieser
Gehorsam seine Grenzen an den Gesetzen der Moral
und der Kirche und an der Ordensregel. Der
Professe ist nicht verpflichtet, gegen die letztere
Gehorsam zu leisten. Vielmehr ist es seine Pflicht,
solche zu befolgen. Diese bezeichnet aber in ver-
schiedenen Orden um der Ruhe der Gewissen willen
und zur Vermeidung eines unerträglichen und
schädlichen Rigorismus eine Übertretung in leich-
teren Dingen nicht ohne weiteres als Verletzung
des Gelübdes des Gehorsams selbst, verpflichtet
also hier nicht unter Sünde, sondern nur zur
Übernahme einer dadurch verwirkten Strafe, aber
hierzu im Gewissen. Die Ordensregeln kennen
also auch leges mere poenales. Wenn aber der
Ordensobere zu erkennen gibt, daß er das Auf-
getragene kraft des Gelübdes des Gehorsams
fordere, so verpflichtet er „unter Sünde“ (ad
pe#ccatum, was natürlich nicht „zur Sünde“
heißt). Infolge des Gelübdes des Gehorsams ist
der Ordensmann auch unfähig, feste Verbindlich-
keiten gegen andere einzugehen.
VI. Der Austritt aus dem Orden kann ge-
schehen: 1. Durch Annullation der Gelübde.
Wenn eine der für den Ordenseintritt vorgeschrie-
benen wesentlichen Bedingungen nicht erfüllt wurde,
so kann der Professe oder dessen Eltern oder das
Kloster innerhalb von 5 Jahren vom Tage der
feierlichen Profeßleistung an eine Annullation der
Gelübde beantragen beim Obern und beim Diö-
zesanbischof. Auch nach Verlauf von 5 Jahren
kann der Professe vom Apostolischen Stuhl die
Erlaubnis zu solchem Antrag erhalten, wenn er
nachweist, daß er während der ersten Frist nicht
reklamieren konnte und die Nullität klar vorliegt.
Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Annullation
der Ehe. Es funktioniert hier ein defensor pro-
Orden usw.
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fessionis (Benedikt XIV. „Si datam“ vom
4. März 1748). Mit der Nichtigkeitssentenz fallen
alle Wirkungen der professio weg.
2. Aus wichtigen, namentlich im Interesse des
öffentlichen Wohles gelegenen Gründen kann durch
den Papst Dispens vom Gelübde erfolgen gegen
Auferlegung von guten Werken und mit der Be-
dingung, daß das Gelübde beim Tod des etwaigen
Gatten wieder auflebt.
3. Es kann auch ein Ubertritt von einem Orden
in einen andern stattfinden. An sich könnte der Über-
gang von einem weniger strengen in einen strengeren
Orden ohne obrigkeitliche Erlaubnis geschehen.
Da es aber schwer ist, die größere Strenge und
Vortrefflichkeit genau festzustellen, so ist nach heu-
tiger Praxis der Apostolische Stuhl um Erlaubnis
anzugehen. Um so mehr hat das zu geschehen
bei Ubertritt in einen gleich oder weniger strengen
Orden (Trid. sess. XXV de regul. c. 19;
Benedikt XIV. „Pastor bonus“ vom 13. April
1744, § 34 f). Bei einer Nonne ist wegen der
Klausur päpstliche Erlaubnis schon nötig beim
Übertritt von einem Kloster in ein anderes
(Pius V. „Decori“ vom 1. Febr. 1570; Bene-
dit XIV. „Pastor bonus“ vom 13. April
1744, 8 36).
4. Die gewöhnlichste Art des Austritts ist die
Säkularisation. Hier wird dem Professen vom
Apostolischen Stuhl aus guten Gründen für immer
oder nur zeitweilig Befreiung von den Pflichten
gegen den Orden als solchen, Ablegung des Ordens-
gewandes und das Leben in der Welt gestattet.
Aber die wesentlichsten Profeßpflichten gegen Gott,
die drei Gelübde, bleiben. Anstatt dem Ordens-
obern hat der Professe nunmehr dem Bischof zu
gehorchen. Ohne päpstlichen Indult kann der
Säkularisierte kein Vermögen erwerben, darüber
verfügen, kein Säkularbenefiz erhalten. Der Unter-
halt muß entweder durch den Bischof oder das
Kloster sichergestellt sein. Andernfalls darf der
Ordensmann sein Kloster unter Strafe der Sus-
pension nicht verlassen (8. Congr. Episc. et Regul.
4. Nov. 1892; 20. Nov. 1895; S. Congr. sup.
discipl. Regul. 16. Aug. 1898).
5. Bei beharrlicher Unverbesserlichkeit kann
Ausstoßung aus dem Orden nach genau nor-
miertem Verfahren stattfinden. Der Ausgestoßene
hat die geistliche Kleidung zu tragen, ist aber von
der Ausübung des ordo suspendiert, bis ihn der
Apostolische Stuhl dispensiert und er einen Bi-
schof gefunden hat, der ihn aufnimmt und unter-
hält. Auch bleibt er an seine Gelübde gebunden.
Doch kann er die zum Unterhalt nötigen zeitlichen
Güter erwerben, nur nicht vererben. Gehorsam
hat er dem Bischof zu leisten. Und wenn dieser
die Besserung bezeugt, hat das Kloster den Aus-
gestoßenen auf sein Ansuchen wieder aufzuneh-
men (Urban VIII. „Sacra Congregatio“ vom
21. Sept. 1624; Innozenz XII. „Instantibus“
vom 24. Juli 1694; Leo XIII. „Auctis“ vom
4. Nov. 1892).