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6. Wer willkürlich entweicht, um nicht mehr
zurückzukehren, ist Apostat. Der fugitivus aber
hat die Absicht, zurückzukehren. Der Apostat ver-
liert, falls er den Habit ablegt, die Ordensprivi-
legien und ist exkommuniziert (Trid. sess. XXV
de regul. c. 19; Benedikt XIV. „Pastor bonus“
vom 23. April 1744, § 33). Für die fugitivi
bestehen die Strafbestimmungen in den Ordens-
regeln, und unter besonders schweren Umständen
verfallen sie der Exkommunikation.
VII. Die Perfassung der Orden betreffend,
so steht in den selbständigen Klöstern der alten
Orden der Abt oder die Abtissin an der Spitze,
in davon abhängigen ein prior oder eine prio-
rissa conventualis. Seit dem 10. Jahrh. traten
die vielfach zu sehr isolierten Klöster zu Kongre-
gationen zusammen, und im 13. Jahrh. wurde
ihnen und allen Orden vorgeschrieben, daß sie
sich alle 3 Jahre nach Provinzen und Ländern
zu einem Generalkapitel zu versammeln hätten,
um über die gemeinsamen Angelegenheiten zu
beraten und Präsidenten oder Visitatoren zu
wählen (C.7, X de statu monach. III, 35; Trid.
sess. XXV de regul. c. 8). Über den Bene-
diktinern stand insgesamt der Abt des Stamm-
klosters Monte Cassino als abbas abbatum heute
als abbas primas der schwarzen Benediktiner der
Abt des Collegium Anselmianum in Rom. Als
Erzabt wird der Abt des Mutterklosters bezeichnet,
der sich über die Tochterklöster gewisse Rechte
wahrt, so z. B. in der Beuroner Kongregation der
Abt von Beuron. Bei den Mendikanten, ver-
wandten und neueren Orden, so namentlich beie
den Jesuiten, steht an der Spitze jedes Klosters
ein Oberer (prior, praepositus, rector, guar--
dianus, superior, praesidens). Mehrere Klöster
selbst wieder sind zu einer Provinz vereinigt, an
deren Spitze ein minister provincialis, der Pro-
vinzial, steht. Das Ganze aber untersteht dem
General (minister generalis), der meist in Nom
residiert. Als Kapitel werden bezeichnet die Ver-
sammlungen der Lokalsuperioren und ausgewählter
hervorragender Professen, welche vom Provinzial
oder General als Provinzial= oder Generalkapitel
periodisch oder nach Bedürfnis zusammengerufen
werden. Alle Orden sollen in Rom neben dem
General ein Hospiz, einen Prokurator und ein
Prokuraturhaus haben. UÜberdies ernennt der
Papst noch Kardinäle zu Protektoren der einzelnen
Orden, damit sie die allgemeinen Interessen des
ihnen anvertrauten Ordens wahrnehmen.
In den alten Orden geschieht die Wahl des
mit bestimmten Eigenschaften ausgestatteten Klo-
stervorstands oder Abtes und der Klostervorsteherin
oder Abtissin durch die Professen nach den für die
kirchlichen Wahlen im allgemeinen geltenden und
durch die jeweilige Ordensregel noch genauer be-
stimmten Vorschriften auf Lebensdauer oder nur
auf bestimmte Zeit. Der oder die Gewählte wird
dann vom Bischof oder Erzabt oder bei aus der
bischöflichen Jurisdiktion exemten Klöstern vom
Orden usw.
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Papst konfirmiert und vom Bischof benediziert.
Bei den neueren Orden werden die Obern ent-
weder durch die Provinzial= und Generalkapitel
oder durch die Provinzial- und Generalobern für
bestimmte Zeit oder immer aufgestellt. So erfolgt
bei den Jesuiten die Bestellung der Obern durch
den General. Dieser selber aber wird vom General-
kapitel für immer gewählt.
VIII. Die Verwaltung im einzelnen Kloster
besorgt, mit selbständiger Gelübde-, Familiar= und
Regierungsgewaltausgestattet, der Klostervorstand.
Er wacht, unterstützt von selbstgewählten Gehilfen,
namentlich dem Prior, über die Disziplin im
Kloster, hat die ganze Seelsorge (cura anima-
rum) über sämtliche Klosterinsassen, verhängt
Strafen und Zensuren über sie, wobei aber das
rechte Maß nicht überschritten werden soll, ent-
scheidet mit Zustimmung des Konvents, d. h. der
sämtlichen Professen, über die Aufnahme neuer
Mitglieder, erteilt seinen Regularen die Tonsur
und die niederen Weihen und verwaltet das
Klostervermögen, wobei er aber an die Zustim-
mung des Konvents gebunden ist. Als den Vor-
ständen kommen den Abten und Regularprälaten
eine Reihe von Ehrenrechten zu, und wenn sie
von der bischöflichen Jurisdiktion, was die Regel
ist, ganz eximiert sind, sind sie durch die Ponti-
fikalinsignien ausgezeichnet. Doch hat das Tri-
dentinum auch die eximierten Abte in einer Reihe
von Angelegenheiten dem Bischof als Delegaten
des Apostolischen Stuhls untergeordnet, z. B.
sess. XXV de regul. c. 8, 22. Immer aber
stehen dieselben unter dem Bischof hinsichtlich der
sich über die Klosterinsassen hinaus erstreckenden
Seelsorge (Trid. sess. VI de ref. c. 4; sess.
VII de ref. c. 7, 8; sess. XXI de ref. c. 8;
sess. XXII de ref. c. 8; sess. XXIV de ret.
c. 9, 10; sess. XXV de ref. c. 6, 11). Da-
gegen standen die Frauenklöster von Anfang an
unter der Jurisdiktion des Bischofs. Diese ist nur
dann beschränkt, wenn etwa das Frauenkloster
unter der Leitung eines demselben Orden ange-
hörigen Männerklosters ist. Aber selbst in diesem
Fall hat der Bischof die Klaufur und die Ver-
mögensverwaltung zu überwachen. Der Bischof
bestellt für jedes Nonnenkloster, welches nicht einem
Regularobern untersteht, den ordentlichen Beicht-
vater, und zwar für drei Jahre. Soll dessen Be-
fugnis auf weitere drei Jahre prorogiert werden,
so müssen zwei Drittel der Nonnen und bei wei-
terem Triennium alle Nonnen sowie die Congre-
gatio negotüs Religiosorum Sodalium prae-
posita zustimmen. Außerdem ist den Nonnen für
zwei= oder dreimal und noch öfter im Jahr der
außerordentliche oder sonst ein gewünschter Beicht-
vater zu gestatten. Dagegen hat die sog. Gewis-
sensrechenschaft vor der Oberin in allen Orden
aufgehört (Trid. sess. XXV de regul. c. 10;
Gregor XV. „Inscrutabili“ vom 5. Febr. 1622,
§ 5; Klemens X. „Superna“ vom 21. Juni
1670; Benedikt XIV. „Pastoralis“ vom 5. Aug.