Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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Verzug, so kann der Pächter, statt diese Befreiung 
geltend zu machen, Schadenersatz wegen Nicht- 
erfüllung des Vertrags fordern, auch im Fall des 
Verzugs den Mangel selbst beseitigen und Ersatz 
der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Alles 
das gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft 
des Pachtgegenstands fehlt oder später wegfällt, 
z. B. bei einem Grundstück die zugesicherte Größe. 
— Kennt der Pächter den Mangel bei dem Ab- 
schluß des Vertrags, so stehen ihm diese Rechte 
nicht zu; ist ihm der Mangel infolge grober Fahr- 
lässigkeit unbekannt geblieben, oder nimmt er den 
mangelhaften Gegenstand an, obgleich er den 
Mangel kennt, so kann er den Mangel nur geltend 
machen, ersten Falls, wenn der Verpächter den 
Mangelarglistig verschwiegen, und letzteren Falls, 
wenn der Pächter sich seine Rechte wegen des 
Mangels vorbehalten hat. Eine Vereinbarung, 
durch welche die Verpflichtung des Verpächters 
zur Vertretung von Mängeln der verpachteten 
Sache erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, 
wenn der Verpächter den Mangel arglistig ver- 
schweigt. — Alles das findet auch dann ent- 
sprechende Anwendung, wenn nicht ein Mangel 
des verpachteten Gegenstands, sondern ein Mangel 
im Recht des Verpächters vorliegt, infolgedessen 
ein Dritter dem Pächter den vertragsmäßigen Ge- 
brauch des verpachteten Gegenstands ganz oder 
zum Teil entzieht. 
Zufolge des an die Spitze gestellten Grund- 
satzes, daß der Verpächter den verpachteten Gegen- 
stand in gebrauchsfähigem Zustand erhalten muß, 
hat der Verpächter alle auf dem Gegenstand 
ruhenden Lasten, z. B. Steuern, zu tragen und 
die etwa von dem Pächter auf den Gegenstand 
gemachten Verwendungen, soweit diese notwendig, 
d. h. zur Erhaltung des Gegenstands erforderlich 
waren, diesem zu ersetzen. Sonstige Verwendungen 
muß der Verpächter nur insoweit ersetzen, als er 
nach den Vorschriften über die Geschäftsführung 
ohne Auftrag dazu verpflichtet sein würde. Ein- 
richtungen, mit denen der Pächter den Pacht- 
gegenstand versehen hat, darf derselbe wieder weg- 
nehmen. Ist der verpachtete Gegenstand ein Tier, 
so fallen die Fütterungskosten (also notwendige 
Verwendungen) dem Pächter zur Last. Im übrigen 
enthält das B.G.B. keine besondern Vorschriften 
über die Verpachtung einzelner Stücke Vieh oder 
einer ganzen Viehherde; die sog. Viehverstel- 
lung und der Eisern-Viehvertrag sind 
daher nach den allgemeinen Grundsätzen, der 
letztere gegebenenfalls nach den unter III, 2 er- 
wähnten Vorschriften der Verpachtung mit In- 
ventar, zu beurteilen. Besondere Bestimmungen 
sind abgelehnt worden, weil die nach dem Gesetz 
unter Berücksichtigung der lokalen Sitten und 
Gewohnheiten vorzunehmendt Prüfung dessen, 
worauf im einzelnen Fall der Parteiwille gerichtet 
ist, für besser erachtet wurde als die Aufstellung 
von Rechtsnormen, welche je nach den verschiedenen 
Gebieten des Reichs zu den gewohnten Intentionen 
Pacht. 
  
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der Parteien nicht stimmen würden. — Da ander- 
seits der Pächter zu dem vertragsmäßigen Ge- 
brauch berechtigt ist, so hat er Veränderungen und 
Verschlechterungen des gepachteten Gegenstands, 
die infolge dieses vertragsmäßigen Gebrauchs her- 
beigeführt werden, nicht zu vertreten; macht er 
aber einen vertragswidrigen Gebrauch, so kann 
der Verpächter, wenn trotz Abmahnung dieser Ge- 
brauch fortgesetzt wird, auf Unterlassung klagen. 
Der Pächter ist insbesondere nicht berechtigt, ohne 
Erlaubnis den Gebrauch des verpachteten Gegen- 
stands einem Dritten zu überlassen, weiter zu ver- 
pachten; tut er es dennoch, so hat er ein dem Dritten 
bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden 
zu vertreten. — Wenn sich im Lauf der Pachtzeit 
ein Mangel des Pachtgegenstands zeigt oder eine 
Vorkehrung zum Schutz desselben gegen eine nicht 
vorhergesehene Gefahr erforderlich ist, oder wenn 
sich ein Dritter ein Recht an dem Gegenstand an- 
maßt, so hat der Pächter dem Verpächter unver- 
züglich Anzeige zu machen. Unterläßt er die An- 
zeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden 
Schadens verpflichtet und kann wegen etwaiger 
Behinderung im vertragsmäßigen Gebrauch keine 
Ansprüche erheben. 
Der Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu 
entrichten; ist indessen der Pachtzins nach Zeit- 
abschnitten (Wochen, Monaten) bemessen, so ist 
er nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte 
zu zahlen. Der Pachtzins braucht nicht eine Geld- 
summe zu sein; die Gegenleistung kann vielmehr 
beliebiger Art sein, namentlich auch in einem 
Quantum der Früchte des Pachtgegenstands be- 
stehen (Teilpacht, vgl. oben I, 2). Von der Ent- 
richtung des Pachtzinses wird der Pächter nicht 
dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Per- 
son liegenden Grund an der Ausübung des ihm 
zustehenden Gebrauchs verhindert wird. 
Gibt der Pächter nach beendeter Pacht den 
Gegenstand nicht zurück, so kann der Verpächter 
für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädi- 
gung den vereinbarten Pachtzins nach dem Ver- 
hältnis verlangen, in welchem die Nutzungen, die 
der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder 
hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen 
Pachtjahrs stehen; daneben ist die Geltendmachung 
eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen. 
Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen 
Veränderungen oder Verschlechterungen des ver- 
pachteten Gegenstands, sowie umgekehrt die An- 
sprüche des Pächters auf Ersatz von Verände- 
rungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer 
Einrichtung verjähren in sechs Monaten, und zwar 
die ersteren von dem Zeitpunkt ab, in welchem 
der Verpächter den verpachteten Gegenstand zurück- 
erhält, die letzteren von Beendigung des Pacht- 
verhältnisses an gerechnet. 
2. Für die Pacht von Grundstücken und 
namentlich von lan dwirtschaftlichen Grund- 
stücken sowie von Landgütern gelten in ein- 
zelnen Beziehungen besondere Vorschriften. 
 
	        
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