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Verzug, so kann der Pächter, statt diese Befreiung
geltend zu machen, Schadenersatz wegen Nicht-
erfüllung des Vertrags fordern, auch im Fall des
Verzugs den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Alles
das gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft
des Pachtgegenstands fehlt oder später wegfällt,
z. B. bei einem Grundstück die zugesicherte Größe.
— Kennt der Pächter den Mangel bei dem Ab-
schluß des Vertrags, so stehen ihm diese Rechte
nicht zu; ist ihm der Mangel infolge grober Fahr-
lässigkeit unbekannt geblieben, oder nimmt er den
mangelhaften Gegenstand an, obgleich er den
Mangel kennt, so kann er den Mangel nur geltend
machen, ersten Falls, wenn der Verpächter den
Mangelarglistig verschwiegen, und letzteren Falls,
wenn der Pächter sich seine Rechte wegen des
Mangels vorbehalten hat. Eine Vereinbarung,
durch welche die Verpflichtung des Verpächters
zur Vertretung von Mängeln der verpachteten
Sache erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig,
wenn der Verpächter den Mangel arglistig ver-
schweigt. — Alles das findet auch dann ent-
sprechende Anwendung, wenn nicht ein Mangel
des verpachteten Gegenstands, sondern ein Mangel
im Recht des Verpächters vorliegt, infolgedessen
ein Dritter dem Pächter den vertragsmäßigen Ge-
brauch des verpachteten Gegenstands ganz oder
zum Teil entzieht.
Zufolge des an die Spitze gestellten Grund-
satzes, daß der Verpächter den verpachteten Gegen-
stand in gebrauchsfähigem Zustand erhalten muß,
hat der Verpächter alle auf dem Gegenstand
ruhenden Lasten, z. B. Steuern, zu tragen und
die etwa von dem Pächter auf den Gegenstand
gemachten Verwendungen, soweit diese notwendig,
d. h. zur Erhaltung des Gegenstands erforderlich
waren, diesem zu ersetzen. Sonstige Verwendungen
muß der Verpächter nur insoweit ersetzen, als er
nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag dazu verpflichtet sein würde. Ein-
richtungen, mit denen der Pächter den Pacht-
gegenstand versehen hat, darf derselbe wieder weg-
nehmen. Ist der verpachtete Gegenstand ein Tier,
so fallen die Fütterungskosten (also notwendige
Verwendungen) dem Pächter zur Last. Im übrigen
enthält das B.G.B. keine besondern Vorschriften
über die Verpachtung einzelner Stücke Vieh oder
einer ganzen Viehherde; die sog. Viehverstel-
lung und der Eisern-Viehvertrag sind
daher nach den allgemeinen Grundsätzen, der
letztere gegebenenfalls nach den unter III, 2 er-
wähnten Vorschriften der Verpachtung mit In-
ventar, zu beurteilen. Besondere Bestimmungen
sind abgelehnt worden, weil die nach dem Gesetz
unter Berücksichtigung der lokalen Sitten und
Gewohnheiten vorzunehmendt Prüfung dessen,
worauf im einzelnen Fall der Parteiwille gerichtet
ist, für besser erachtet wurde als die Aufstellung
von Rechtsnormen, welche je nach den verschiedenen
Gebieten des Reichs zu den gewohnten Intentionen
Pacht.
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der Parteien nicht stimmen würden. — Da ander-
seits der Pächter zu dem vertragsmäßigen Ge-
brauch berechtigt ist, so hat er Veränderungen und
Verschlechterungen des gepachteten Gegenstands,
die infolge dieses vertragsmäßigen Gebrauchs her-
beigeführt werden, nicht zu vertreten; macht er
aber einen vertragswidrigen Gebrauch, so kann
der Verpächter, wenn trotz Abmahnung dieser Ge-
brauch fortgesetzt wird, auf Unterlassung klagen.
Der Pächter ist insbesondere nicht berechtigt, ohne
Erlaubnis den Gebrauch des verpachteten Gegen-
stands einem Dritten zu überlassen, weiter zu ver-
pachten; tut er es dennoch, so hat er ein dem Dritten
bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden
zu vertreten. — Wenn sich im Lauf der Pachtzeit
ein Mangel des Pachtgegenstands zeigt oder eine
Vorkehrung zum Schutz desselben gegen eine nicht
vorhergesehene Gefahr erforderlich ist, oder wenn
sich ein Dritter ein Recht an dem Gegenstand an-
maßt, so hat der Pächter dem Verpächter unver-
züglich Anzeige zu machen. Unterläßt er die An-
zeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet und kann wegen etwaiger
Behinderung im vertragsmäßigen Gebrauch keine
Ansprüche erheben.
Der Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu
entrichten; ist indessen der Pachtzins nach Zeit-
abschnitten (Wochen, Monaten) bemessen, so ist
er nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte
zu zahlen. Der Pachtzins braucht nicht eine Geld-
summe zu sein; die Gegenleistung kann vielmehr
beliebiger Art sein, namentlich auch in einem
Quantum der Früchte des Pachtgegenstands be-
stehen (Teilpacht, vgl. oben I, 2). Von der Ent-
richtung des Pachtzinses wird der Pächter nicht
dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Per-
son liegenden Grund an der Ausübung des ihm
zustehenden Gebrauchs verhindert wird.
Gibt der Pächter nach beendeter Pacht den
Gegenstand nicht zurück, so kann der Verpächter
für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädi-
gung den vereinbarten Pachtzins nach dem Ver-
hältnis verlangen, in welchem die Nutzungen, die
der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder
hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen
Pachtjahrs stehen; daneben ist die Geltendmachung
eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen.
Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen des ver-
pachteten Gegenstands, sowie umgekehrt die An-
sprüche des Pächters auf Ersatz von Verände-
rungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer
Einrichtung verjähren in sechs Monaten, und zwar
die ersteren von dem Zeitpunkt ab, in welchem
der Verpächter den verpachteten Gegenstand zurück-
erhält, die letzteren von Beendigung des Pacht-
verhältnisses an gerechnet.
2. Für die Pacht von Grundstücken und
namentlich von lan dwirtschaftlichen Grund-
stücken sowie von Landgütern gelten in ein-
zelnen Beziehungen besondere Vorschriften.