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(Küster, Glöckner, Mesner, Kirchendiener, Toten-
gräber, Organisten, ferner die technischen und
Manipulationsorgane kirchlicher Behörden usw.)
bloß in einem kündbaren, privatrechtlichen Ver-
hältnisse der Dienstmiete zu der kirchlichen Anstalt
stehen, sondern auch dann, wenn dieselben nach
Herkommen und Partikularrecht besonders ge-
ordnete und stabile, ihnen nicht willkürlich ent-
ziehbare Dienststellungen besitzen. Die gegenteilige
Auffassung (Hinschius u. a.) verkennt die wesent-
liche Bedeutung der Ordination und des durch sie
begründeten Unterschiedes der Stände in der ka-
tholischen Kirche; sie ist nur berechtigt im Gebiete
des Protestantismus, welcher keine Hierarchie an-
erkennt, dem die Ordination nicht die Mitteilung
einer spirituellen Befähigung bedeutet. So konnte
hier die Gesetzgebung der einzelnen Landeskirchen,
deren positive Satzungen in diesen Fragen der
äußeren Rechtsordnung allein entscheidend sind,
solche zu Diensten der obengenannten Kategorien
berufene Organe (Küster, Organisten, Kan-
toren usw.) ebenso wie die Schullehrer als clerus
minor behandeln und ihnen gewisse allgemeine
Rechte der Träger des geistlichen Amtes zuwen-
den, ihre Verhältnisse nach den für letztere maß-
gebenden Bestimmungen normieren.
2. Kirchenamt, Benefstzium, Pfründe. Der
Begriff des Kirchenamtes (officium ecclesiasti-
cum) ist nicht identisch mit dem Begriffe des kirch-
lichen Benefiziums, obwohl der letztere Ausdruck
häufig in weiterem Sinne angewandt und jedes
Kirchenamt als Benefizium bezeichnet wird. Bene-
fizium (Pfründe, genauer: Kirchenpfründe — der
jetzt im Deutschen allgemein übliche Ausdruck für
Benefizium, dessen Wurzelwort praebenda ur-
sprünglich die Anteile, Quoten bezeichnete, welche
den einzelnen Kanonikern aus dem Ertrage des
Kapitelsvermögens gebühren, nachdem jedoch diese
Präbenden stabil geworden und wie Benefizien
behandelt wurden (praebendale beneficium!],
auch eine allgemeinere Bedeutung erhielt) ist das
mit einem Kirchenamte bleibend und ständig ver-
bundene Einkommen, welches dem Inhaber des
Amtes (dem Benefiziaten) als Entgelt seiner
Dienstleistung gebührt und für diesen in einer
den dauernden Bezug (die „Perpetuität“ des Be-
nefiziums) verbürgenden Weise versichert werden
muß. Die normale, dem gemeinen Recht allein
entsprechende Sicherstellung ist die Radizierung
des Benefiziums auf Grundstücke oder Grund-
renten, welche als unveräußerliches kirchliches Gut
zur bleibenden Ausstattung des Amtes gewidmet
werden. Seit die veränderten wirtschaftlichen
Verhältnisse auch bewegliches Vermögen (Kapi-
talien) zu einem geeigneten Mittel der Dotation
gemacht haben, konnte ohne Beeinträchtigung des
Wesens der Benefizien zugelassen werden, daß das
Einkommen teilweise oder selbst ganz im Ertrage
beweglichen Vermögens bestehe, wenn nur eine
dingliche Sicherstellung nicht fehlt. In neuester
Zeit (seit den großen Säkularisationen am Ende
Kirchenamt.
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des 18. und am Anfang des 19. Jahrh.) sind je-
doch viele kirchliche Amtsträger, deren Amter vor-
dem mit Grundbesitz dotiert waren, auf Einkünfte
in barem Gelde beschränkt, welche ihnen, ähnlich
wie Gehalte weltlicher Beamten, von den Staats-
kassen periodisch, aus Staatsmitteln oder für
Rechnung eines vom Staate verwalteten Fonds,
ausbezahlt werden. Solche Barbezüge können nur
dann als geeignete Grundlage für den Bestand
eines Benefiziums angesehen werden, wenn dem
Kirchenamte die Perpetuität dieses Einkommens
verbürgt ist, in welcher wir das wesentliche Merk-
mal des Benefiziums erkennen müssen (sog. objek-
tive Perpetuität, d. h. die dem Amtsträger gebüh-
renden Einkünfte müssen mit dem Amte bleibend
und ständig verbunden werden, so daß die betref-
fenden Vermögensmassen bzw. Einkünfte eine
vom Amt untrennbare Ausstattung desselben dar-
stellen, deren Genuß jedem Träger des Amtes als
solchem zukommt. Da aber das kirchliche Recht
fordert, daß kirchliche Amter, welche zugleich
wahre Benefizien sind, ihren Trägern bleibend,
d. h. auf Lebenszeit, übertragen werden, und bloß
widerruflich bestellte Verwalter derselben rechtlich
nicht als Benefiziaten gelten, so kann ebenso auch
das Moment der subjektiven Perpetuität oder die
Inamovibilität des Amtsträgers, die Verleihung
des Amtes und Einkommens auf Lebenszeit, als
charakteristisches Merkmal des Benefiziums be-
zeichnet werden).
Seit dem 13. Jahrh. ist in der Kirche eine
Reihe von Amtern geschaffen worden, mit welchen
kein Benefizium, kein dinglich radiziertes Ein-
kommen verbunden ist und deren Inhaber nicht
inamovible, auf Lebensdauer bestellte Amtsträger
sind (z. B. Generalvikare, Offiziale, Weihbischöfe,
Kapitelsvikare, die Hilfsseelsorgeämter der Koo-
peratoren, Koadjutoren usw.). Obwohl der
Sprachgebrauch, welcher Kirchenamt und Bene-
fizium identifiziert, sich behauptete, mußte für den
späteren Rechtszustand doch der engere Begriff des
Benefiziums im eigentlichen Sinne besondere Be-
deutung erlangen, da die Rechtssätze über Er-
richtung und Anderung, Aufhebung, Verleihung
und Entziehung der Benefizien auf andere Kirchen-
ämter nicht ohne weiteres Anwendung finden und
nur die Inhaber wahrer Benefizien den Vorzug
der Inamovibilität genießen, also von dem auf
Lebenszeit verliehenen Amte nicht anders als aus
gesetzlichen Gründen, im Wege eines rechtmäßigen
Verfahrens entfernt werden können. (Der Aus-
druck praebenda, Pfründe, entspricht nur der
engeren Bedeutung des Wortes beneficium und
kann nicht identisch mit „Kirchenamt“ angewendet
werden. Es ist auch mit der ursprünglichen Be-
deutung des Wortes praebenda völlig im Ein-
klange, wenn der kirchliche Sprachgebrauch nie-
mals das Offizium des Amtsträgers als dessen
„Präbende“ bezeichnet hat.)
3. Einteilung. Eine Reihe der in der neueren
Rechtssprache geläufigen Einteilungen hält den