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Begriff des Benefiziums im engeren Sinne als
Grundlage der Einteilung fest, während bei an-
dern das Wort in seiner weiteren Bildung ver-
standen werden muß. Dies gilt insbesondere von
der Unterscheidung der beneticia titularia s.
titulata (so genannt, weil ein solches auf Lebens-
zeit verliehenes Benefizium als dauernde Sicher-
stellung des standesmäßigen Unterhaltes eines
Klerikers gilt und deshalb einen Ordinationstitel
begründet) und manualia. Der Begriff der
ersteren ist identisch mit jenem der Benefizien im
eigentlichen Sinne, welche dem Merkmal der ob-
jektiven wie der subjektiven Perpetuität entsprechen,
während die sog. Manualbenefizien zwar nicht der
objektiven Perpetuität entbehren, jedoch dem Amts-
träger nur widerruflich verliehen sind. (Die Be-
zeichnung solcher Amter als Manualbenefizien ist
wohl am besten daher zu erklären, daß dieselben
der revocatio ad manum des Verleihers unter-
liegen; vgl. Phillips, Kirchenrecht VII 1, 275,
A. 34.) Ebenso hat auch die Einteilung der
Benefizien in beneficia saecularia und regu-
laria den weiteren Begriff des Benefiziums zum
Ausgangspunkt. Säkularbenefizien sind Amter,
zu denen nur Weltgeistliche berufen werden, Re-
gularbenefizien hingegen Amter, welche nur an
Ordensgeistliche (Regularen) verliehen werden
dürfen. Letztere sind zumeist auch bloße Manual=
benefizien, weil es der in der Ordensdisziplin be-
gründeten Gehorsamspflicht des Regularen ent-
spricht, daß dem Ordensobern die Abberufung
eines Ordensgeistlichen von seinem Amte jederzeit
freistehe. Ausnahmen können nur bei den durch
Wahl zu besetzenden Regularbenefizien (Abteien ie
und Regularpropsteien, welche auf Lebenszeit ver-
liehen werden) und bei jenen Amtern stattfinden,
welche zur Seelsorge über Laien in Unterordnung
unter den Diözesanbischof verpflichten. Die Unter-
scheidung der beneficia maiora und minora
(inferiora) bezieht sich nur auf die Benefizien im
engeren Sinne. Beneficia maiora sind jene,
deren Inhabern volle bischöfliche Regierungs-
gewalt (als jurisdictio episcopalis s. duasi-
episcopalis) zusteht. Im Gegensatze zu diesen
können alle übrigen nur als beneficia minora
bezeichnet werden. Die Träger der beneficia
maiora sind allein Prälaten im eigentlichen,
engeren Sinne (sog. praelati maiores, primi-
genii); den Gegensatz derselben bilden die prae
lati inferiores §. minores, kirchliche Amts-
träger, welche nur eine praelatura secundaria
besitzen: Kurialprälaten, Ordensgenerale, Abte,
die Würdenträger der Kapitel, welche als Leiter
an der Spitze derselben stehen oder einen hohen
Rang im Kapitel bekleiden. Beneficia simplicia-
werden jene Amter genannt, mit welchen bloß die
Verpflichtung zum Chordienst oder zum unmittel-
baren Dienst am Altare verbunden ist. Begründet
das Amt eine weitergehende Berechtigung bzw.
Verpflichtung, sind also mit demselben auch andere
als die eben genannten Funktionen verbunden,
Kirchenamt.
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so wird dasselbe als beneficium duplex be-
zeichnet. Eine besondere Kategorie der beneficia
duplicia sind beneficia curata. Gegenwärtig
werden unter Kuratbenefizien regelmäßig nur jene
verstanden, deren Inhaber zur unmittelbaren Ver-
waltung der Seelsorge verpflichtet sind, während
der ältere Sprachgebrauch als beneficia, quase
curam animarum habent adnexam, auch die
Amter jener kirchlichen Regierungsorgane be-
zeichnet, welchen die Anstellung und Uberwachung
der Seelsorger — also die Leitung, nicht die un-
mittelbare Verwaltung der Cura — olliegt.
(Mehrere der geläufigen Einteilungen der Kirchen-
ämter werden des Zusammenhanges halber unter
Nr 5: „Besetzung der Kirchenämter“, besprochen.)
4. Die Neuerrichtung (erectio, creatio) der
höheren Benefizien (beneficia maiora) ist ein
päpstliches Reservatrecht; seit dem 14. Jahrh.
haben die Päpste ihre Befugnis, neue Bistümer
und Metropolitansitze zu errichten, auch ohne Be-
achtung des Einspruches der durch die Neuerrich-
tung beeinträchtigten Metropoliten oder Bischöfe
zur Geltung gebracht, wenn dies die Rücksicht auf
höhere allgemeine Interessen zu fordern schien, und
unter Berufung auf ihre apostolische Machtfülle
neue Bistümer und Metropolien errichtet (so Jo-
hann XXII. im Jahre 1317 die Metropolie Tou-
louse und eine Reihe von Suffraganbistümern,
Klemens VI. im Jahre 1344 das Erzbistum
Prag), obwohl die beteiligten Prälaten, deren
bischöfliche bzw. Metropolitanrechte in dem be-
treffenden Gebiete aufgehoben wurden, ihre Zu-
stimmung verweigerten. Dieses Prinzip ist auch
in der Praxis der modernen Zeit aufrecht ge-
blieben und muß uns als eine völlig berechtigte
Konsequenz des Sahes gelten, daß das Kirchen-
amt eine öffentliche Institution der Kirche ist,
und daß deshalb die Rechte und Interessen ein-
zelner Träger des Kirchenamtes den Rücksichten
des höheren allgemeinen Interesses untergeordnet
werden müssen. Die Errichtung der niederen
Benefizien gehört im allgemeinen in das Gebiet
der Kompetenz des Diözesanbischofes; seit dem
17. Jahrh. hat jedoch die Praxis der Kurie die
Errichtung von Dom= und Kollegiatstiftern als
ein päpstliches Reservatrecht behandelt. (Unbegrün-
det ist die häufig vorkommende Ansicht, welche
dem Bischof auch die Befugnis zur Errichtung
einer Kapiteledignität bestreitet; dagegen ist die
Suppression einer bestehenden Kapitelsdignität
allerdings dem Papste vorbehalten. Vgl. Hin-
schius, Kirchenrecht II 388, 461.)
Die Neuerrichtung eines Benefiziums setzt einen
rechtmäßigen Grund (iusta causa — als solche
gelten: necessitas, utilitas, incrementum
cultus divini) sowie die Sicherstellung einer ge-
nügenden Dotation voraus; nicht minder muß
dem neuen Benefizium ein passender, d. h. den
Zwecken des Amtes entsprechender Amtssitz (locus
congruus) angewiesen werden. Wenn durch die
Neugründung das Gebiet, die Dotation oder die