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der politischen Reise des einzelnen Volks. Diese
können allerdings eine sehr weitgehende Preß-
freiheit auch vom christlichen Standpunkt aus
wünschenswert und selbst notwendig machen. Hat
die Staatsgewalt nicht den genügenden Willen
oder nicht die nötige Kraft, allen Ausschreitungen
der Presse entgegenzutreten, oder ist das nach den
bestehenden Verhältnissen ganz unmöglich, wird
tatsächlich die Verbreitung materialistischer, ratio-
nalistischer, atheistischer Grundsätze, die Unter-
stützung kirchen= und religionsfeindlicher, ja selbst
im besondern Sinn unsittlicher Bestrebungen in
der akatholischen Presse schrankenlos gestattet, so
kann es unter solchen Umständen berechtigt werden,
eine sehr weitgehende Preßfreiheit zu ver-
langen, um auch der katholischen Presse vollständige
Freiheit zur Verteidigung der christlichen Grund-
sätze zu geben, und diese darf dann als ein relativ
hohes Gut betrachtet werden. Ahnlich können die
Verhältnisse in parilätischen Staaten liegen. Völlig
unparteiische Behandlung der Presse ist in solchen
anscheinend unmöglich, weil die Regierung stets
mit ihren Sympathien nach der einen oder andern
Seite hinneigen wird. Wenn die Glaubensspal-
tung einen festen Bestand angenommen hat, würde
es unmöglich sein und zu noch größeren Übeln
führen, wenn eine Konfession von ihrem Stand-
punkt aus die Schriften der andern unterdrücken
wollte. Die verschiedenen Bekenntnisse sind darauf
angewiesen, sich zu vertragen, und müssen dann
auch ihre gegenseitigen Ansichten achten. Das gilt
sowohl für Länder, wo die Protestanten in der
Übermacht sind, als auch für Länder, wo die
Katholiken der herrschende Teil sind. Ein ähn-
licher Gesichtspunkt kann maßgebend sein, um in
Ländern mit sozial sich schroff gegenüberstehenden
Parteien ein größeres Maß von Preßfreiheit als
das kleinere Ubel erscheinen zu lassen. Unter solchen
Verhältnissen erscheint die Regelung der Presse als
eine ebenso schwierige wie wichtige Aufgabe der
Gesetzgebung. Gegenwärtig ist in allen zivilisierten
Staaten ein großes Maß von Preßfreiheit gewähr-
leistet in dem Sinn, daß der Staat Abstand ge-
nommen hat von allen vorgängigen Maßregeln
zur Verhütung des Mißbrauchs und sich beschränkt
auf nachträgliche Bestrafung. Selbst diese wird
vielfach so unvollständig angewandt, daß eine
gänzliche Straflosigkeit für viele Ausschreitungen
der Presse besteht.
Diese Freiheit ist in jüngster Zeit wohl am
rücksichtslosesten mißbraucht worden von der Presse
der sozialdemokratischen Partei, so daß es ver-
ständlich ist, wenn Bestrebungen entstanden, ge-
rade mit Rücksicht auf diese Partei weitere Be-
schränkungen der Preßfreiheit einzuführen. Doch
hat inzwischen der mit dem deutschen Sozialisten-
gesetz vom 21. Okt. 1878 (s. unten) gemachte
Versuch klar gezeigt, daß einer Partei wie der
sozialdemokratischen mit solchen Maßregeln nicht
beizukommen ist, daß vielmehr das Bestehen solcher
Spezialgesetze bei dem betroffenen Volksteil nur
Presse usw.
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Verbitterung und Verhärtung bewirkt, die durch
die Gleichheit des Standes ihre näherstehenden
Volksgenossen infolge eines natürlichen Solidari-
tätsgefühls der Verführung und Verhetzung schutz-
los preisgibt, daß es die Bewegung nur an der
Oberfläche unterdrückt und dadurch in weiten
Kreisen den Antrieb zu sozialen Reformen, welche
allein die Krankheit an ihrem Sitz treffen, schwächt
und endlich der religiösen Einwirkung auf die
sozialdemokratischen Arbeitermassen unübersteig-
liche Hindernisse entgegensetzt.
Von Anfang ihres Bestehens hat die katho-
lische Kirche das Recht geübt, Bücher, von denen
der Reinheit des Glaubens und der Sitten Ge-
fahr drohte, unter Strafe zu verbieten. Das erste
ausdrückliche Bücherverbot wird berichtet vom Kon-
zil von Nicäa gegen ein Buch des Arius. Weitere
Verbote gingen teils von Konzilien teils von den
Päpsten teils von einzelnen Bischöfen aus. Die
Zeit des christlichen Mittelalters befolgte hinsicht-
lich der häretischen Bücher dieselben Grundsätze.
Es wurden z. B. Schriften des Johann Scotus
Erigena, des Gottschalk, des Abälard, des Arnold
von Brescia, des Hus und Wicliff verurteilt und
verbrannt. Mit der Erfindung der Buchdrucker-
kunst mußte das Verfahren der Kirche sich ändern.
Bisher waren die Bücher durch das mühsame und
zeitraubende Abschreiben vervielfältigt worden und
dadurch in ihrer Verbreitung beschränkt. Es ge-
nügte daher ein nachträgliches Verbot. Mit der
Buchdruckerkunst trat ein Verbreitungsmittel von
bisher unerhörter Tragweite in die Welt. Den
stets wachsenden Mißbräuchen gegenüber griff die
Kirche zu dem Mittel der Zensur, censura
praevia. Papst Sixtus IV. verordnete schon im
Jahr 1471, es solle ohne päpstliche Erlaubnis kein
Buch gedruckt werden. Doch war diese Vorschrift
nicht durchzuführen. Im Jahr 1492 bestimmte
deshalb Papst Alexander VI., welcher seitdem als
der Urheber der präventiven Bücherzensur gilt, es
solle kein Buchdrucker ein Buch anders als nach
erfolgter Begutachtung seines Bischofs drucken.
Dekrete desselben Papstes von 1496 und 1501,
letzteres besonders für die Kirchenprovinzen Köln,
Mainz, Trier und Magdeburg, vervollständigten
die Einrichtung der Zensur. Als die kirchenfeind-
lichen und häretischen Schriften unausgesetzt sich
mehrten, brachte man sie in eigne Verzeichnisse,
wie solches bereits 1540 Karl V. für Flandern,
1542 die Sorbonne in Paris, 1546 die Univer-
sität Löwen, 1548 der päpstliche Nuntius della
Casa in Venedig tat. Diesem Vorgang folgte
man in Rom. 1559 ließ Papst Paul IV. das
erste allgemeine Verzeichnis verbotener Bücher von
den gelehrtesten Theologen herausgeben. Diese
repressive Maßregel wurde schon darum nötig,
weil immer mehr Schriften ohne die bischöfliche
Zensur erschienen, besonders in den protestantisch
gewordenen Gegenden. Das Konzil von Trient
(1545/63) traf in seiner vierten Sitzung sorgfältige
Bestimmungen über möglichst korrekten Druck der