Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Die sonstigen kirchlichen Bestimmungen bezüg- 
lich der Präsentation sind kurz folgende: a) Zu 
den niederen Benefizien muß der Laienpatron 
nicht nur vermöge einer moralischen, sondern auch 
einer Rechtspflicht immer einen würdigen und 
tauglichen Kandidaten vorschlagen; den würdi- 
geren und tauglicheren unter mehreren auszu- 
wählen, liegt ihm eine Rechtspflicht nicht ob, eine 
moralische Pflicht dürfte sich aber bezüglich der 
Seelsorgs= und namentlich der Pfarrpfründen 
wohl behaupten lassen. Der kirchliche Patron 
muß für ein Pfarrbenefizium auch nach dem Recht 
den tauglicheren Bewerber auswählen und vor- 
schlagen. b) Die Präsentationsfrist beginnt mit 
der erhaltenen Kunde von der Erledigung der 
Pfründe und beträgt für den Laienpatron vier, 
für den kirchlichen Patron sechs Monate; beim 
gemischten Patronat partizipiert auch der Laien- 
patron an dieser längeren Frist. Haben sie diese 
Frist unnütz verstreichen lassen, dann kann der 
Kollator die Pfründe für dieses Mal frei ver- 
leihen. Solang er aber dieses noch nicht getan, 
kann die Präsentation nachträglich erfolgen; der 
Bischof muß ihr sogar Folge geben, wenn der 
Patron früher außerstande war, sie vorzunehmen. 
Hat der Laienpatron wissentlich einen Unwürdigen 
oder Untauglichen präsentiert, so kann er immer 
noch während der Frist einen Tauglichen vor- 
schlagen; der kirchliche Patron aber verliert in 
diesem Fall für dieses Mal das Präsentations- 
recht. Hat aber der Laien= oder kirchliche Patron 
ohne Wissen einen Untauglichen vorgeschlagen, 
dann beginnt eine neue Frist für die Präsentation 
eines Tauglichen. Ebenso beginnt eine neue Frist, 
wenn der Präsentierte mittlerweile stirbt, seinem 
Recht entsagt oder untauglich wird (c. 26 in 
VIode electione 1, 6; Bonifac. VIII. ann. 
1299). c) Der kirchliche wie der Laienpatron 
können mehrere zugleich in Vorschlag bringen; 
nur muß der kirchliche Patron für ein Pfarrbene- 
fizium den würdigeren, der aber nur einer sein 
kann, präsentieren. Der Laienpatron darf auch 
eine Nachpräsentation (variatio) vornehmen, je- 
doch nicht mit der Wirkung, daß sie die frühere 
widerruft, sondern nur zu den früher Vorgeschla- 
genen noch andere hinzufügt. Auch mehrere Nach- 
präsentationen sind ihm nicht verwehrt. Falls 
mehrere präsentiert sind, hat der kirchliche Obere 
ohne Rücksicht auf die Reihenfolge der Vorschläge 
oder der Vorgeschlagenen unter diesen frei zu 
wählen. Daraus folgt dann auch, daß er, wenn 
ein tauglicher Bewerber präsentiert wurde, diesem, 
ohne weitere Vorschläge oder den Ablauf der Frist 
abzuwarten, das Benefizium verleihen kann. 
6. Kompetenz. a) Der Patronat ist seinem 
ganzen Inhalt nach als ein von der Kirche ver- 
liehenes und von der Kirche allein verleihbares 
Recht anzusehen. Die in ihm enthaltenen Ehren- 
rechte sind geistlicher Natur, können darum nur 
von der Kirche verliehen werden. Das Alimen- 
tationsrecht, das wenigstens in vielen Patronaten 
Patronatsrecht. 
  
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enthalten ist, trägt zwar zeitlichen Charakter, kann 
aber gleichfalls, da es in der Befugnis zur Be- 
ziehung von Einkünften aus Kirchengütern besteht, 
die Kirchengüter aber der ausschließlichen Ver- 
waltung der kirchlichen Autorität unterliegen, nur 
von der Kirche ausgehen und nur als kirchliches 
Recht betrachtet werden. Das Präsentationsrecht 
endlich als Befugnis, jemand ein Recht auf ein 
kirchliches Amt und auf ein Einkommen aus 
Kirchengütern zu übertragen, kann gleichfalls nur 
als kirchliches Recht angesehen werden. Es ist nicht 
ein jus spirituale, da seine Betätigung nicht ein 
Akt geistlicher Jurisdiktionsgewalt ist und auch 
nicht als unmittelbare Wirkung geistliche Juris- 
diktionsgewalt überträgt; es ist ein gewissermaßen 
geistliches Recht, ein ius spirituali annexum, 
da es darauf abzielt, die Ubertragung geistlicher 
Gewalt vorzubereiten. Unzweifelhaft gehört also 
der Patronat seinem ganzen Inhalt nach zur aus- 
schließlichen Kompetenz der kirchlichen Behörde. 
Darum kann b) die staatliche Gewalt weder über 
den Inhalt des Patronats noch über den Erwerb 
oder Verlust desselben Gesetze geben oder richter- 
liche Urteile fällen. Die ohne vorherige oder nach- 
folgende, ausdrückliche oder wenigstens stillschwei- 
gende Billigung der Kirche von der staatlichen 
Autorität getroffenen Verfügungen sind wegen des 
Mangels an Kompetenz ungültig. Doch fallen die 
vermögensrechtlichen Leistungen unter das bürger- 
liche Recht und die bürgerliche Gerichtsbarkeit. 
Die staatlichen Gesetzgebungen haben ihre Kom- 
petenz noch weiter ausgedehnt. 
7. Entstehungsgründe oder ursprüng- 
liche Erwerbsarten. Die Erwerbsarten 
unterscheiden sich in ursprüngliche (konstitutive, 
originäre) und abgeleitete (derivative). Unter den 
ersteren kommt die Gründung einer Kirche oder 
eines Benefiziums in Betracht. Sie ist nicht nur 
tatsächlich die gewöhnlichste und historisch die 
älteste Entstehungsart, sie bildet auch den Aus- 
gangspunkt des ganzen Patronatsrechts. Was 
von der Gründung einer Kirche gilt, ist später auf 
die Gründung einer Pfründe übertragen. Fol- 
gende sind die Hauptgrundsätze bezüglich der Ent- 
stehung des Patronats an einer Kirche: a) Die 
Gründung im weiteren Sinn schließt drei Hand- 
lungen in sich: die Schenkung des Grund und 
Bodens (donatio fundi, Fundation oder Grün- 
dung im engeren Sinn) für die zu erbauende 
Kirche, die Erbauung der Kirche (aediticatio), 
die Dotierung derselben (dotatio), d. h. die An- 
weisung von beweglichem oder unbeweglichem 
Gut, aus dessen Einkünften die Instandhaltung 
der Kirche, die Kosten des Gottesdienstes und der 
Unterhalt des den Gottesdienst besorgenden Prie- 
sters bestritten wird. b) Nicht nur jene, sei es 
physische, sei es juristische Person, welche die ge- 
nannten drei Handlungen vornimmt und so eine 
Kirche ins Leben ruft und existenzfähig macht, 
erwirbt den Patronat, sondern auch jene, welche 
eine von den drei Handlungen allein vornimmt,
	        
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