57
Die sonstigen kirchlichen Bestimmungen bezüg-
lich der Präsentation sind kurz folgende: a) Zu
den niederen Benefizien muß der Laienpatron
nicht nur vermöge einer moralischen, sondern auch
einer Rechtspflicht immer einen würdigen und
tauglichen Kandidaten vorschlagen; den würdi-
geren und tauglicheren unter mehreren auszu-
wählen, liegt ihm eine Rechtspflicht nicht ob, eine
moralische Pflicht dürfte sich aber bezüglich der
Seelsorgs= und namentlich der Pfarrpfründen
wohl behaupten lassen. Der kirchliche Patron
muß für ein Pfarrbenefizium auch nach dem Recht
den tauglicheren Bewerber auswählen und vor-
schlagen. b) Die Präsentationsfrist beginnt mit
der erhaltenen Kunde von der Erledigung der
Pfründe und beträgt für den Laienpatron vier,
für den kirchlichen Patron sechs Monate; beim
gemischten Patronat partizipiert auch der Laien-
patron an dieser längeren Frist. Haben sie diese
Frist unnütz verstreichen lassen, dann kann der
Kollator die Pfründe für dieses Mal frei ver-
leihen. Solang er aber dieses noch nicht getan,
kann die Präsentation nachträglich erfolgen; der
Bischof muß ihr sogar Folge geben, wenn der
Patron früher außerstande war, sie vorzunehmen.
Hat der Laienpatron wissentlich einen Unwürdigen
oder Untauglichen präsentiert, so kann er immer
noch während der Frist einen Tauglichen vor-
schlagen; der kirchliche Patron aber verliert in
diesem Fall für dieses Mal das Präsentations-
recht. Hat aber der Laien= oder kirchliche Patron
ohne Wissen einen Untauglichen vorgeschlagen,
dann beginnt eine neue Frist für die Präsentation
eines Tauglichen. Ebenso beginnt eine neue Frist,
wenn der Präsentierte mittlerweile stirbt, seinem
Recht entsagt oder untauglich wird (c. 26 in
VIode electione 1, 6; Bonifac. VIII. ann.
1299). c) Der kirchliche wie der Laienpatron
können mehrere zugleich in Vorschlag bringen;
nur muß der kirchliche Patron für ein Pfarrbene-
fizium den würdigeren, der aber nur einer sein
kann, präsentieren. Der Laienpatron darf auch
eine Nachpräsentation (variatio) vornehmen, je-
doch nicht mit der Wirkung, daß sie die frühere
widerruft, sondern nur zu den früher Vorgeschla-
genen noch andere hinzufügt. Auch mehrere Nach-
präsentationen sind ihm nicht verwehrt. Falls
mehrere präsentiert sind, hat der kirchliche Obere
ohne Rücksicht auf die Reihenfolge der Vorschläge
oder der Vorgeschlagenen unter diesen frei zu
wählen. Daraus folgt dann auch, daß er, wenn
ein tauglicher Bewerber präsentiert wurde, diesem,
ohne weitere Vorschläge oder den Ablauf der Frist
abzuwarten, das Benefizium verleihen kann.
6. Kompetenz. a) Der Patronat ist seinem
ganzen Inhalt nach als ein von der Kirche ver-
liehenes und von der Kirche allein verleihbares
Recht anzusehen. Die in ihm enthaltenen Ehren-
rechte sind geistlicher Natur, können darum nur
von der Kirche verliehen werden. Das Alimen-
tationsrecht, das wenigstens in vielen Patronaten
Patronatsrecht.
58
enthalten ist, trägt zwar zeitlichen Charakter, kann
aber gleichfalls, da es in der Befugnis zur Be-
ziehung von Einkünften aus Kirchengütern besteht,
die Kirchengüter aber der ausschließlichen Ver-
waltung der kirchlichen Autorität unterliegen, nur
von der Kirche ausgehen und nur als kirchliches
Recht betrachtet werden. Das Präsentationsrecht
endlich als Befugnis, jemand ein Recht auf ein
kirchliches Amt und auf ein Einkommen aus
Kirchengütern zu übertragen, kann gleichfalls nur
als kirchliches Recht angesehen werden. Es ist nicht
ein jus spirituale, da seine Betätigung nicht ein
Akt geistlicher Jurisdiktionsgewalt ist und auch
nicht als unmittelbare Wirkung geistliche Juris-
diktionsgewalt überträgt; es ist ein gewissermaßen
geistliches Recht, ein ius spirituali annexum,
da es darauf abzielt, die Ubertragung geistlicher
Gewalt vorzubereiten. Unzweifelhaft gehört also
der Patronat seinem ganzen Inhalt nach zur aus-
schließlichen Kompetenz der kirchlichen Behörde.
Darum kann b) die staatliche Gewalt weder über
den Inhalt des Patronats noch über den Erwerb
oder Verlust desselben Gesetze geben oder richter-
liche Urteile fällen. Die ohne vorherige oder nach-
folgende, ausdrückliche oder wenigstens stillschwei-
gende Billigung der Kirche von der staatlichen
Autorität getroffenen Verfügungen sind wegen des
Mangels an Kompetenz ungültig. Doch fallen die
vermögensrechtlichen Leistungen unter das bürger-
liche Recht und die bürgerliche Gerichtsbarkeit.
Die staatlichen Gesetzgebungen haben ihre Kom-
petenz noch weiter ausgedehnt.
7. Entstehungsgründe oder ursprüng-
liche Erwerbsarten. Die Erwerbsarten
unterscheiden sich in ursprüngliche (konstitutive,
originäre) und abgeleitete (derivative). Unter den
ersteren kommt die Gründung einer Kirche oder
eines Benefiziums in Betracht. Sie ist nicht nur
tatsächlich die gewöhnlichste und historisch die
älteste Entstehungsart, sie bildet auch den Aus-
gangspunkt des ganzen Patronatsrechts. Was
von der Gründung einer Kirche gilt, ist später auf
die Gründung einer Pfründe übertragen. Fol-
gende sind die Hauptgrundsätze bezüglich der Ent-
stehung des Patronats an einer Kirche: a) Die
Gründung im weiteren Sinn schließt drei Hand-
lungen in sich: die Schenkung des Grund und
Bodens (donatio fundi, Fundation oder Grün-
dung im engeren Sinn) für die zu erbauende
Kirche, die Erbauung der Kirche (aediticatio),
die Dotierung derselben (dotatio), d. h. die An-
weisung von beweglichem oder unbeweglichem
Gut, aus dessen Einkünften die Instandhaltung
der Kirche, die Kosten des Gottesdienstes und der
Unterhalt des den Gottesdienst besorgenden Prie-
sters bestritten wird. b) Nicht nur jene, sei es
physische, sei es juristische Person, welche die ge-
nannten drei Handlungen vornimmt und so eine
Kirche ins Leben ruft und existenzfähig macht,
erwirbt den Patronat, sondern auch jene, welche
eine von den drei Handlungen allein vornimmt,