Metadata : Kriegswucherstrafrecht.

wohl  den  zu  bezeichnen  haben,  daß  in  jenem  Fall  die  Preisbestimmung  offensichtlich
  zunächst  rein  willkürlich  zustande  gekommen  war,  der  Verkäufer  sich
unmittelbar  danach  von  ihrer  Nichtberechtigung  überzeugte  und  trotzdem  auf
Zahlung  des  vereinbarten  Preises  bestand.

V.  Regel  ist  der  Gewinnzuschlag  auf  den  einzelnen  Verkaufsgegenstand
  in  Hinblick  auf  das  unter  Berücksichtigung  der  gesamten  Verhältnisse
  für  die  betreffende  Warengattung  Übliche.  Das  in  dieser
Regel  zum  Ausdruck  kommende  Prinzip  der  isolierten  Gewinnberechnung
  findet  aber  da  seine  Grenze,  wo  der  einzelne  Verkaufsgegenstand
  Teil  eines  Warenkomplexes  ist,  der  nach  dem  im  Handel  Üblichen  einheitlich
  kalkuliert  zu  werden  pflegt.  Dieser  Fall  liegt  insbesondere  da  vor,
wo  der  Kaufmann  eine  bestimmte  Warenqualität  aus  dem  Ausland  importiert
  und  sie  im  Inlande  allmählich  an  verschiedene  Käufer  zu  verschiedenen
  Zeiten  absetzt.  Hier  war  es  stets  üblich  —  besonders  wenn  es
sich  um  eine  Ware  handelt,  die  der  Gefahr  ausgesetzt  ist,  mit  der  Zeit  entwertet
  zu  werden  —,  staffelförmige  Gewinnaufschläge  in  der  Weise  zu  machen,
daß  man  in  Hinblick  auf  die  mögliche  Entwertung  der  zuletzt  abzusetzenden
Ware  für  die  zuerst  abgesetzte  Ware  einen  höheren  Gewinn  berechnet.  Derartig
  degressiv  gestaffelte  Gewinnaufschläge  finden  sich  aber  auch  sonst  im
Geschäftsleben:  so  insbesondere  im  Handel  mit  Modewaren,  wo  die  Neuheiten
mit  100  25  und  höher  kalkuliert  zu  werden  pflegen,  um  später  die  übrigbleibende,
  schwer  verkäuflich  gewordene  Ware  im  Ausverkauf  mit  einem
geringen  oder  gar  keinem  Verdienst  abzusetzen.  Es  fragt  sich,  ob  unter  Unnständen
  eine  Staffelung  der  Gewinnkalkulation  auch  in  der  Weise  zulässig  ist,
daß  mit  Rücksicht  auf  die  allgemeine  Preisbewegung  eine  nachträgliche
Erhöhung  bereits  kalkulierter  Preise  erfolgt,  wofür  auf  andere  Teile  der
betreffenden  Warengruppe  ein  geringerer  als  der  übliche  Zuschlag  gelegt  wird.
Diese  Frage  wirft  sich  da  auf,  wo  —  und  das  ist  eine  typische  Erscheinung  der
Kriegswirtschaft  —  der  Kaufmann  beim  Hinzukauf  neuer  Ware  Preise  anlegen
  muß,  die  im  Vergleich  zu  Qualität  und  Preis  der  alten  Ware  unverhältnismäßig
  hoch  sind.  Darf  er  hier  —  besonders  soweit  es  sich  um  Ware
derselben  Art  handelt  —  Preise  festsetzen,  die  gebildet  sind  aus  einem  größeren
Aufschlag  auf  die  alte,  verhältnismäßig  billig  erstandene  Ware,  und  aus
einem  niedrigen  Aufschlag  auf  die  neue,  teurer  hinzugekaufte  Ware?  Das
Kammergericht  hat  die  Berechtigung  solcher  Durchschnittspreise,  für
die  man  sich  von  kaufmännischer  Seite  mit  Entschiedenheit  eingesetzt  hat,)

 

383)  Bereits  die  erste  Auflage  dieses  Buches  hatte  (S.  40)  für  Fälle  wie
diese  eine  einheitliche  Kalkulation  gefordert.  Daß  solche  einheitliche  Kalkulation
in  der  Form  sogenannter  Durchschnittspreise  erfolgen  müsse,  sprach  ein  während.
der  Drucklegung  meiner  ersten  Auflage  erschienener  Aufsatz  von  Oskar  Tietz
im  Handelsteil  des  Berliner  Tageblatts  vom  23.  Mai  1916  aus.  Der  Vorschlag
hat  geradezu  allgemein  die  Billigung  der  Handelskorporationen  gefunden  —  insbesondere
  auch  des  Deutschen  Handelstages,  s.  Bericht  über  die  Verhandlungen
des  Ausschusses  des  Deutschen  Handelstages  vom  27.  und  28.  Oktober  1916  in